Gewerbe Wiedergestattung

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1  Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. 

    Beschreibung

    In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

    Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

    • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
    • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

    Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
    Hinweis:
    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
     

    Hinweise für Nettetal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gewerbemeldestelle ist zu den folgenden Öffnungszeiten telefonisch zu erreichen:dienstags von 13:30 bis 16:30 Uhrfreitags von 8:00 bis 12:00 UhrEine persönliche Vorsprache ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich: Zur Online-TerminvergabeAußerdem haben Sie die Möglichkeit Ihr Anliegen postalisch oder elektronisch an gewerbe@nettetal.de zu richten.AnzeigepflichtDie Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist notwendig bei:Beginn einer gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung)Bei Veränderung des Gegenstandes des Gewerbebetriebes (zum Beispiel Ausdehnung auf eine andere Warengruppe oder Leistung) oder bei Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde (Gewerbeummeldung)Bei Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit oder Verlegung in eine andere Gemeinde (Gewerbeabmeldung)Die Gewerbeanzeigen sind gleichzeitig mit Beginn, Veränderung oder Beendigung zu erstatten.Anzeigepflichtig ist bei natürlichen Personen der Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel. GmbH, AG) hat der gesetzliche Vertreter die Anzeige vorzunehmen (zum Beispiel. Geschäftsführer einer GmbH).AntragsstellungFür die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgesehen.Weitere erforderliche Unterlagen sind:Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung zur Überprüfung der PersonalienBei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des BevollmächtigtenBei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen einen RegisterauszugBei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen sollGewerbe können vollständig digital an-, um- und abgemeldet werden. Wer ein Gewerbe an- oder ummeldet, kann darüber hinaus die anfallenden Gebühren elektronisch begleichen. Möglich macht dies die Bezahlfunktion ePayBL: Der Anzeigende erhält nach der Bestätigung des Antrags einen Gebührenbescheid, den er online begleichen muss. Mittels ePayBL stehen dem Nutzer verschiedene Bezahlmöglichkeiten (Kreditkarte, Giropay, PayPal, PayDirect) zur Verfügung.Die digitalen Gewerbemeldungen können über die Seite www.gewerbe.nrw beantragt werden.Erlaubnispflichtige GewerbeFür die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (zum Beispiel: Gaststättengewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.). Bei der Gewerbeanmeldung ist die Erlaubnis vorzulegen.Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Hier geben die Mitarbeiter der Gewerbemeldestelle gerne vorab telefonische Auskünfte.GebührGewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung:- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Personen von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26,00 Euro- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33,00 Euro- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13,00 EuroGewerbeabmeldung: Gebührenfrei

    Online-Dienst

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    ID: L100002_127050136

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Kreis Viersen

    Beschreibung

    Amt für Ordnung und Straßenverkehr - 32/1

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02162 391341

    Fax: 02162 39281367

    E-Mail: ordnungsamt@kreis-viersen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
    • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

    Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

    Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

    Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
    Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
     

    Formulare

    -    Formulare: nein

    -    Schriftform erforderlich: nein

    -    Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
    Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.
     

    Fristen

    • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie  nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wiedergestattung, Untersagung der Gewerbeausübung, Gewerbeuntersagung, Untersagung, Unzuverlässigkeit, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Zuverlässigkeit, Wiedereröffnung Gewerbe, Gewerbetätigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Gewerbe Wiedergestattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de