Gewerbe Wiedergestattung

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

    Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

    In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

    Hinweise für Monheim am Rhein: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbetreibende unterliegen der Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen sind demnach zwingend vorgeschrieben. Gewerbeanmeldung: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der Gewerbemeldestelle der Stadt Monheim am Rhein anzeigen. Gewerbeummeldung: Eine Gewerbeummeldung ist nötig, wenn der Betrieb innerhalb der Stadt Monheim am Rhein verlegt, der bisher gemeldete Gewerbegegenstand erweitert oder verändert wird oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird. Gewerbeabmeldung: Bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort unter Angabe der neuen Adresse muss das Gewerbe abgemeldet werden. Über den Gewerbemeldungsdienst https://geve.monheim.de/ können Gewerbeanzeigen mithilfe eines Online-Formulars übermittelt werden. Die Meldung ist auch persönlich möglich. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht, den Personalausweis sowie eine Kopie des Personalausweises der oder des Gewerbetreibenden. Die Gewerbemeldung kann in der Regel sofort ausgestellt werden. Bei schriftlichen Gewerbemeldungen per Post wird die Gebühr mit einem Verwaltungsgebührenbescheid in Rechnung gestellt. Telefonisch oder per E-Mail sind Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen nicht möglich.

    Online-Dienst

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Kreis Mettmann

    Adresse

    Hausanschrift

    Düsseldorferstr. 26

    40822 Mettmann

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02104-99-1632

    E-Mail: c.kardell@kreis-mettmann.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Standesamt - Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2

    40789 Monheim am Rhein

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (LeikaSchlüssel: 99049001001000)
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika Schlüssel: 99052002109000)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts oder Insolvenzgericht)
    • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
    • Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
      • Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
      • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
      • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
      • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
      • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
    • Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
      • Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

    Hinweise für Monheim am Rhein: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeanmeldung und -ummeldung Eine Anmeldung ist erst nach dem Eintrag im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtsbezirks möglich. Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder eines Passes mit aktueller Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist Kopie des Mietvertrages mit der neuen Betriebsanschrift Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung Bei juristischen Personen: Bei Eintragung im Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges Bei Sitzverlegung den bisherigen Handelsregisterauszug oder die bereits erfolgte Eintragung in das neue Handelsregister als unbeglaubigte Kopie Bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im Handelsregister und eine Übersetzung in die deutsche Sprache Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder Handwerkskarte Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis, beziehungsweise Konzession Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein. Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und -ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art oder Promotion können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Gewerbeabmeldung Ausgefüllte Abmeldung ohne weitere Anlagen. Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit aktueller Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.

    Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.

    Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.

    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.

    Fristen

    Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich Aktuelle Unterlagen

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Monheim am Rhein: Inhalte der zuständigen Stelle

    An- und Ummeldung für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26 Euro An- und Ummeldung für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33 Euro Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13 Euro Zweitschrift: 15 Euro Die Gewerbeabmeldung ist kostenlos.

    Weitere Informationen

    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Gewerbe Wiedergestattung, Zuverlässigkeit, Gewerbe Wiedergestattung, Gewerbeuntersagung, Berufsverbot, Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung, Untersagung der Gewerbeausübung, Gewerbetätigkeit, Untersagung, Wiedereröffnung Gewerbe, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Gewerbetätigkeit, Unzuverlässigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Wiedereröffnung Gewerbe, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Wiedergestattung, Untersagung, Zuverlässigkeit, Untersagung der Gewerbeausübung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de