Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe anmelden

    Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (beispielsweise GmbH) sowie Personengesellschaften (beispielsweise KG, OHG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (hier: Sachbereich 4.1, Gewerbeangelegenheiten der Gemeinde Hille) gleichzeitig anzeigen. Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelstein, Perlen und Schmuck und Altmetallen, auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien) Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienst, Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (Beispiele: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Gaststätten).

    Online-Dienst

    Gewerbe-Anmeldung

    ID: L100002_121954396

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Ansprechpartner

    Sachbereich 4.1 Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 4

    32479 Hille

    Ortschaft Hartum

    Kontakt

    Fax: 0571 4044-400

    Telefon Festnetz: 0571 4044-0

    E-Mail: info@hille.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gewerbeanmeldung kann wie folgt vorgenommen werden: online durch Nutzung des Antragsservices im Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW) persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises Weitere notwendige Unterlagen sind gegebenenfalls: Handelsregisterauszug (beispielsweise bei juristischen Personen) oder Kopie des Gesellschaftsvertrages/Vollmachten aller Gesellschafter*innen (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen), Erlaubnisbescheid bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit, Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle, Aufenthaltsgenehmigung (bei nicht EU-Angehörigen)

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

    Gewerbetreibende sind

    • natürliche Personen oder
    • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

     Anzeigepflichtig sind:

    • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
    • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
    • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

    • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" - (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
    • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gewerbeanmeldung kann wie folgt vorgenommen werden online durch Nutzung unseres Online-Formulars oder mittels des Antragsservices im Wirtschafts.Service.Portal.NRW persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises schriftlich unter vollständiger Ausfüllung und Unterzeichnung des Gewerbeanmeldeformulars. Das Formular zusammen mit einer Ausweiskopie können Sie postalisch an die Gemeinde Hille senden oder als Anlage zum Kontaktformular hochladen. Das Formular kann unter "Downloads" abgerufen werden oder ist im Sachbereich 4.1 Gewerbeangelegenheiten im Erdgeschoss des Rathauses erhältlich.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei jedem der nachfolgend genanten Vorgänge ist auf jeden Fall eine Mitteilung beziehungsweise eine Rücksprache mit der Gewerbemeldestelle erforderlich, da mehrere Meldevorgänge (An-, Um- und Abmeldung) notwendig sein können: Änderung der Rechtsform (beispielsweise Einzelunternehmen in GmbH oder GbR in Einzelunternehmen), Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen, Verlegung des Betriebes. Steuerliche Erfassung von GewerbetreibendenSeit dem 01.01.2021 hat die Abgabe des "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. In der Rubrik "Weitere Informationen" finden Sie den Link zur ELSTER-Homepage der Finanzverwaltungen. Zu dem Vordruck gelangen Sie, wenn Sie in dem Suchfeld den Begriff "Fragebogen" eingeben. Ausnahmen oder BeschränkungenZu diesen zählen unter anderem die Erlaubnispflicht für einzelne Tätigkeiten, die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern. Nähere Auskünfte über Erlaubnispflichten, insbesondere über Erlaubnisvoraussetzungen und zuständige Stellen, erteilt die Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes.Eintragung in die HandwerksrolleDer selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (beispielsweise GmbH) und Personengesellschaften gestattet.Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer zu Bielefeld, Campus Handwerk 1, 33613 Bielefeld, Tel.:0521-56080.Gewerbesperrvermerk für Ausländer*innenAusländer*innen (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage «selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet« enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an das Ausländeramt des Kreises Minden-Lübbecke.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Anzeige eines Gewerbes, Anmeldung eines Gewerbes, Gewerbeanmeldung, Betriebsstätte, Gewerbeschein, Kleingewerbeanmeldung, Gewerbeanzeige, Geschäft, Gewerbetreibender, Unternehmen, Unternehmensanmeldung, Gewerbe, Laden, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Unternehmensbeginn, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Produktionsstätte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English