Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe anmelden

    Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Hinweise für Datteln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Entgegennahme und Bestätigung von Gewerbeanzeigen gemäß § 14 (An-, Ab- oder Ummeldung): Raum E.08, Tel. 107-411Raum E.07, Tel. 107-205Raum E.09, Tel. 107-371 Gewerbeanmeldung Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Zu beachten ist, dass nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung den Beginn eines Gewerbes darstellt, sondern auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes sowie die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform. Bei der Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde eine Gewerbeabmeldung, bei der anderen Behörde eine Gewerbeanmeldung einzureichen. Informationen auf Ihrem Weg zur Selbstständigkeit erhalten Sie auch beim Go! - Gründungsnetzwerk NRW der Gemeinschaftsaktion von Land und Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Dieses Netzwerk unterstützt Gründerinnen und Gründer sowie junge Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig. Beispiel: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Gaststätten. Von der Gewerbeanzeige werden verschiedene Behörden informiert - unter anderem das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft und viele andere mehr. Erforderliche Unterlagen Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen vorzulegen: Personalausweis evtl. Handwerkskarte evtl. Vollmacht zusätzlich: bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: persönliche Angaben zum Geschäftsführer, Auszug aus dem Handelsregister bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbstständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein) Kosten Gewerbeanmeldung: 26 bis 33 Euro Zweitschrift der Gewerbemeldung: 15 Euro evtl. jeweils 13 Euro für das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Rechtsgrundlagen Gewerbeordnung, insbesondere § 14 Verfahrensrechte Im Rahmen jedes Antrags- und Überwachungsverfahrens haben Sie umfangreiche Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten. So müssen Sie beispielsweise notwendigen Unterlagen vorlegen, Zugang zu Ihren Betriebsräumen gestatten oder Erklärungen abgegeben. Sollten Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie binnen einer Monatsfrist den Rechtsweg beschreiten und Klage erheben. In einzelnen Ausnahmefällen ist dem Klageverfahren ein Widerspruchverfahren vorgeschaltet. Die in Ihrem jeweiligen Einzelfall gültigen Regelungen entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der in Rede stehenden Bescheide. Gewerbeummeldung Der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen ist der Wechsel der Betriebsstätte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde sowie der Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung des Waren- und Leistungsangebotes über die bisher gemeldeten Waren und Leistungen. Bezüglich der Tätigkeit gelten die unter dem Punkt "Gewerbeanmeldung" dargestellten Regelungen. Notwendige Unterlagen Formular Gewerbeummeldung Personalausweis evtl. Handwerkskarte evtl. Vollmacht bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbe-zentralregister Kosten Gewerbeummeldung: 26 bis 33 Euro Zweitschrift der Gewerbemeldung: 15 Euro eventuell jeweils 13 Euro für das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem GewerbezentralregisterRechtsgrundlagen Ausführungen siehe unter Punkt "Gewerbeanmeldung". Gewerbeabmeldung Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nach § 14 der Gewerbeordnung unter Verwendung des beiliegenden Vordruckes der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen. Eine meldepflichtige Aufgabe des Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung oder einer Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (Saisonbetrieb, Beispiel: Skilift, Eisdiele). Von der Gewerbeabmeldung werden verschiedene Behörden informiert - unter anderen Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft. Notwendige Unterlagen Formular Gewerbeabmeldung Personalausweis Kosten kostenfrei

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    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Ansprechpartner

    Gewerbeamt

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    Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, das Gewerbeamt der Stadt Datteln können Sie zu folgenden Zeiten nur nach vorheriger Terminverbarung besuchen: mittwochs von 8.30 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhrdonnerstags von 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhrfreitags von 8.30 bis 12 Uhr Sie möchten unnötige Wartezeiten vermeiden? Dann sollten Sie für diese Tage einen Termin vereinbaren. An allen anderen Tagen sind Besuche spontan und ohne Terminvereinbarung möglich. Bitte richten Sie Ihre Terminanfragen möglichst per E-Mail an gewerbeamt@stadt-datteln.de Das Gewerbeamt ist zuständig für: Gewerbemeldungen: Zi. E.09, E.08, E.07, Tel. 107-371, -205 u. -411 Reisegewerbe: Zi. E.08, Tel. 107-411 Gaststättenangelegenheiten: Zi. E.08, Tel. 107-411 Märkte: Zi. E.08, Tel. 107-411

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    Telefon Festnetz: 107-411, 107-371 und 107-205

    E-Mail: gewerbeamt@stadt-datteln.de

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    Technisch geändert am 23.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Hinweise für Datteln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass, ggf. Vollmacht, bei juristischen Personen Handelsregisterauszug, ggf. Gewerbean-, ab- oder ummeldungsnachweise

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

    Gewerbetreibende sind

    • natürliche Personen oder
    • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

     Anzeigepflichtig sind:

    • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
    • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
    • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

    • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" - (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
    • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Datteln: Inhalte der zuständigen Stelle

    An- und Ummeldungen: 26 Euro. Abmeldungen sind kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Anzeige eines Gewerbes, Anmeldung eines Gewerbes, Gewerbeanmeldung, Betriebsstätte, Gewerbeschein, Kleingewerbeanmeldung, Gewerbeanzeige, Geschäft, Gewerbetreibender, Unternehmen, Unternehmensanmeldung, Gewerbe, Laden, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Unternehmensbeginn, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Produktionsstätte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English