Gewerbe Ummeldung

    Gewerbe ummelden

    Sie möchten den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort verlegen, Ihr Name als Gewerbetreiber hat sich geändert oder Sie wollen künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe  
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

    Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

    Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

    Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern 

    Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

    Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzlich muss jeder Gewerbebetrieb bei der Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes der Stadt Herne angemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird und die Höhe des erzielten Gewinnes. Nach § 14 der Gewerbeordnung sind Sie verpflichtet, bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, wenn Sie den Betrieb eines Gewerbes beginnen. Auch ein Umzug des Betriebes, die Änderung oder Ausdehnung des Gewerbes und die Aufgabe des Betriebes sind meldepflichtig. Sie müssen volljährig sein Bitte beachten Sie etwaig bestehende Erlaubnispflichten.Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel: Vermittlung von Versicherungen Vermittlung von Immobilien, Darlehen sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxenkonzession Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafés, Bistros unter anderem mit Ausschank von alkoholischen Getränken Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.

    Online-Dienst

    Gewerbean-, Gewerbeab- und Gewerbeummeldung

    ID: L100002_123089784

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Abteilung 44/2 - Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 9

    44623 Herne

    Herne-Mitte

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Amtliches Formular zur Gewerbean-, Gewerbeab- oder Gewerbeummeldung. Diese sind bundesweit einheitlich. Personalausweis oder Reisepass mit Wohnungsbestätigung. gegebenenfalls Ihre Handwerkskarte (bei handwerklichen Tätigkeiten, die in der Handwerksrolle eintragungspflichtig sind). gegebenenfalls einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise den Gesellschaftervertrag (bei juristischen Personen - zum Beispiel GmbH). gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht. Gewerbeanmeldung und -Ummeldung: Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist. Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem 01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt) Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen: Bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges. Bei in Gründung befindlichen Firmen eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt). Bei Sitzverlegung den bisherigen Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder Kopie des neuen Handelsregisterauszuges. Bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine Übersetzung in die deutsche Sprache Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und - Ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein. Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale. Gewerbeabmeldung: Ausgefüllte und unterschriebene Abmeldung ohne weitere Anlagen. Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde.

    Voraussetzungen

    • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
    • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
    • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach § 14 der Gewerbeordnung sind Sie verpflichtet, bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, wenn Sie den Betrieb eines Gewerbes beginnen. Auch ein Umzug des Betriebes, die Änderung oder Ausdehnung des Gewerbes und die Aufgabe des Betriebes sind meldepflichtig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung (GewO). Die vollständigen Texte dieser Rechtsgrundlage finden Sie bei Bedarf über den folgenden Link zum Bundesministerium der Justiz: Gesetze im Internet

    Verfahrensablauf

    Sie könne Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden. 

    • Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" - (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
    • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
    • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Ummeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen..

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bestätigung Ihrer Gewerbeanzeige kann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Unterlagen - in der Regel sofort erfolgen. Wer seiner Pflicht zur Gewerbeanzeige nicht nachkommt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Bauliche Nutzungsänderung: Die Gewerbeanzeige ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte. Hierzu empfiehlt es sich, vor Abschuss eines Miet-, Pacht- oder Kaufvertrages eine Prüfung beim Bauordungsamt durchführen zu lassen. Link: Stadt Herne - Fachbereich Bauordnung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Geschäftsummeldung, Gewerbe Ummeldung, Betriebsummeldung, Verlegung Betriebssitz, Verlegung Zweigniederlassung, Gewerbe ummelden, Änderung Geschäftstätigkeit, Verlegung unselbständige Zweigstelle, Erweiterung Geschäftstätigkeit, Gewerbe, Geschäftsänderung, Gewerbeangelegenheit, Geschäft, Namensänderung, Betrieb

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de