Gewerbe Ummeldung

    Gewerbe ummelden

    Sie möchten den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort verlegen, Ihr Name als Gewerbetreiber hat sich geändert oder Sie wollen künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe  
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

    Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

    Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

    Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern 

    Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

    Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

    Hinweise für Krefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Gewerbeordnung - GewO). Dies ist der Fall bei Neuerrichtung eines Betriebs, Neuerrichtung einer Zweigniederlassung, Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle, Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht, Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform, Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung). Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem: Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei) Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten) Erziehung von Kindern gegen Entgelt Unterrichtswesen Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (Gewerbeummeldung) oder der der Betrieb aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung). Weitere Informationen zur Dienstleistung: Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Daher hat grundsätzlich jeder Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings müssen die Tätigkeiten der zuständigen Behörde mit Beginn der Tätigkeit angezeigt werden (§14 GewO). Anzeigepflichtig sind bei natürlichen Personen die Gewerbetreibenden. Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG oder KG) werden durch die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter/innen vertreten. Für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) nehmen die gesetzliche Vertreter/innen die Anzeige vor. Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (z.B. Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.). Diese muss vor Anmeldung des Gewerbes erteilt sein. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Bei Fragen geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich Gewerbeangelegenheiten gerne Auskunft. Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt bzw. z. B. eine Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig; eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 146 GewO).

    Online-Dienst

    Gewerbe ummelden

    ID: L100002_121809733

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Elbestraße 7

    47800 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-0 (Hotline)

    E-Mail: gewerbemeldestelle@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

    Voraussetzungen

    • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
    • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
    • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich

    Hinweise für Krefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind: Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter , KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie könne Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden. 

    • Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" - (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
    • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
    • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

    Hinweise für Krefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Online über das Wirtschaft-Service-Portal.NRW (Anmeldung beim Servicekonto.NRW notwendig)Für Gewerbean- und ummeldungen vor Ort stehen Tagestickets für Laufkunden in nur sehr begrenzter Anzahl zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind Gewerbeabmeldungen.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

    Hinweise für Krefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Ummeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen..

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Krefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter/innen von Personengesellschaften, die keine juristischen Perso: 26,00€ Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33,00€ Für jede/n weitere/n gesetzliche/n Vertreter/in bei juristischen Personen: 13,00€

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Geschäftsummeldung, Gewerbe Ummeldung, Betriebsummeldung, Verlegung Betriebssitz, Verlegung Zweigniederlassung, Gewerbe ummelden, Änderung Geschäftstätigkeit, Verlegung unselbständige Zweigstelle, Erweiterung Geschäftstätigkeit, Gewerbe, Geschäftsänderung, Gewerbeangelegenheit, Geschäft, Namensänderung, Betrieb

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de