Gewerbe Ummeldung

    Gewerbe ummelden

    Sie möchten den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort verlegen, Ihr Name als Gewerbetreiber hat sich geändert oder Sie wollen künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe  
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

    Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

    Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

    Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern 

    Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

    Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wichtiger Hinweis! Aufgrund personeller Engpässe kommt es aktuell zu langen Bearbeitungs- und Wartezeiten. Bei Gewerbeanmeldungen/-ummeldungen und -abmeldungen nutzen Sie bitte daher zur Beschleunigung unser Onlineverfahren Online-Gewerbemeldung. Alternativ ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung (ausschließlich per E-Mail an termin.gewerbemeldestelle@ordnungsamt.essen.de) möglich. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse von Sachstandsanfragen in jeglicher Form ab, um die Bearbeitungszeiten nicht noch weiter zu erhöhen. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Wartezeiten zu reduzieren. Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten, sofern die eventuell bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (zum Beispiel: Meisterbrief oder Konzession). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für das Stadtgebiet Essen ist zuständige Behörde die Gewerbemeldestelle beim Ordnungsamt der Stadt Essen. Öffnungszeiten Montags, dienstags und donnerstags 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr Freitags 8.30 - 12.30 Uhr Mittwochs geschlossen Gewerbeanzeige Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (zum Beispiel: Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren Beginn Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder ausgedehnt wird Änderung des Namens des Gewerbetreibenden Verlegungen - innerhalb der Gemeinde Beendigung unverzüglich anzuzeigen. Überwachungsbedürftiges Gewerbe Bei einigen Gewerbezweigen hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Anmeldung oder Ummeldung des Gewerbes nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um folgende Geschäftszweige: An und Verkauf von Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung etc.), Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c. fallen, durch den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschl. der Schlüsseldienste Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge. Hierbei hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt der Gewerbetreibende dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Auskünfte von Amts wegen eingeholt. Dies ergibt sich aus §38 GewO. Wann ist anzuzeigen? Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Wer hat anzuzeigen? Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte und so weiter) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter anzeigepflichtig (jeder geschäftsführende Gesellschafter füllt einen Vordruck für die Gewerbemeldung aus). Bei juristischen Personen (zum Beispiel: GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer der GmbH). Form der Anzeige Sie haben die Möglichkeit die Gewerbemeldungen schriftlich oder online einzureichen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Ihre Gewerbemeldung können Sie online über den Link auf der rechten Seite einreichen. Im Verlauf der Online-Gewerbemeldung werden Sie aufgefordert, eine Bilddatei Ihres Personalausweises oder Reisepasses (inklusive aktueller Meldebescheinigung) hochzuladen. Die Bezahlung der Verwaltungsgebühren erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren. Wenn Sie die Gewerbemeldung auf dem Postweg oder per Telefax einreichen möchten, finden Sie dafür zu verwendenden Formulare (bundeseinheitlich vorgeschrieben) auf der rechten Seite. Diese Vordrucke sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den Kopien der erforderlichen Unterlagen (siehe unten) zu übersenden. Eine Bestätigung wird anschließend per Nachnahme zugestellt. Bei welcher Behörde ist anzuzeigen? Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betrieb im Stadtgebiet Essen) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Bei Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich. Welche Aufgabe hat die Behörde? Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sogenannter Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde hat unter anderem folgende Stellen zu verständigen: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, gesetzliche Unfallversicherung, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Statistisches Landesamt, Ordnungsamt sowie das Hauptzollamt. Im Rahmen Ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten muss ein ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb von vier Wochen nach Gewerbeanmeldung dem Finanzamt vorliegen. Der Fragebogen wird Ihnen nicht automatisch zugesandt, sondern muss über das ELSTER-Portal www.elster.de digital übermittelt werden. Die Führung der Gewerbemeldekartei erfolgt in der Stadt Essen durch das Ordnungsamt. Die Gewerbemeldekartei ist kein öffentliches Auskunftregister, sondern dient vorrangig der Erfassung für Behörden. Anfragen von privaten Personen müssen daher ausschließlich schriftlich unter Nachweis eines rechtlich berechtigten Interesses an das OrdnungsamtGewerbemeldestelle45121 Essen gerichtet werden. Diese Auskünfte sind - auch im Falle einer Nichterfassung - gebührenpflichtig (10 bis 30 Euro je nach Aufwand, siehe Hinweis zur Zahlung der Verwaltungsgebühren). Fernmündliche Anfragen dürfen aus Datenschutzgründen nicht beantwortet werden. Auskünfte werden ausschließlich schriftlich per Post erteilt. Ausländer Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist. Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anzubringen. Gewerbetreibende für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen in das Handelsregister können nähere Informationen beim RegistergerichtZweigertstr. 52, 45130 EssenTelefon: +49 201 80 3-0 eingeholt werden. Weitere Informationen für Existenzgründer Informationen und Anregungen für Existenzgründer*innen und Antworten zu speziellen Fragen über Finanzierungshilfen von Bund und Land, zum Unternehmenskonzept, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung und so weiter, erhalten Sie hier: Industrie- und Handelskammer Essen, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr zu EssenAm Waldthausenpark 2, 45127 EssenTelefon: +49 201 1892-0 Gründungs- und Unternehmensberatung - Triple ZKaternberger Str. 10745327 Essen EWG - Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbHLindenallee 55, 45127 EssenTelefon: +49 201 82024-0 Weitere Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung: Infocenter Gewerbeanmeldung NRW Existenzgründer im Bereich Handwerk sollten sich direkt an die Handwerkskammer DüsseldorfGeorg-Schulhoff-Platz 140221 DüsseldorfTelefon: +49 211 8795 0 beziehungsweise an die Kreishandwerkerschaft EssenKatzenbruchstr. 7145141 Essen wenden.

    Online-Dienst

    Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung, Gewerbeummeldung

    ID: L100002_122924823

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Gewerbemeldestelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-32777

    Fax: +49 201 88-32279

    E-Mail: gewerbemeldestelle@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige erforderlich: Kopie des Personalausweises (Vorderseite und Rückseite). Alternative: Kopie des Reisepasses (nur bei bei Hauptwohnsitz im Ausland: zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung). Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein aktueller Registerauszug. Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer*innen, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll Etwaige Erlaubnisse (siehe Erlaubnispflichten) Bei persönlicher Vorsprache sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich: Personalausweis Alternative: Reisepass (nur bei bei Hauptwohnsitz im Ausland: zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung). Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis (Vollmachtgeber*in und Bevollmächtigende*r) im Original - Kopien werden nicht anerkannt.

    Voraussetzungen

    • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
    • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
    • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnispflichten Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie zum Beispiel: · Die Vermittlung von Versicherungen (siehe Industrie-und-Handelskammer) · Die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen · Die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes · Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafés, Bistros u.a. mit Ausschank von alkoholischen Getränken · Spielhallen · Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxenkonzession Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die Kreishandwerkerschaft EssenKatzenbruchstr. 71, 45141 EssenTelefon: +49 201 32 00 8-0Auskünfte aus der Gewerbekartei

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie könne Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden. 

    • Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" - (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
    • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
    • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Ummeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen..

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Geschäftsummeldung, Gewerbe Ummeldung, Betriebsummeldung, Verlegung Betriebssitz, Verlegung Zweigniederlassung, Gewerbe ummelden, Änderung Geschäftstätigkeit, Verlegung unselbständige Zweigstelle, Erweiterung Geschäftstätigkeit, Gewerbe, Geschäftsänderung, Gewerbeangelegenheit, Geschäft, Namensänderung, Betrieb

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de