Gewerbe Abmeldung

    Gewerbe abmelden

    Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, an einen Ort verlegen, der in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bisher zuständigen Gemeinde fällt, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden. 

    Beschreibung

    Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. 

    Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder  einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.

    Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
    Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
    Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:

    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern. 

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
     

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung Jede Person (auch Personengesellschaften oder juristische Personen, zum Beispiel AG oder GmbH), die einen selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufnimmt, muss dieses Gewerbe anmelden. Ein stehendes Gewerbe sind zum Beispiel Firmen, Versicherungsvertreter, Einzelhandelsgeschäfte und ähnliches. Hierzu zählen nicht Reisegewerbe, Marktverkehr, freie Gewerbe und andere. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb im Stadtgebeit der Stadt Werl liegt, unabhängig davon, wo die Person gemeldet ist. Dasselbe gilt auch für selbstständige oder unselbstständige Zweigstellen. Abmeldung Wird ein Gewerbe durch Schließung (aus persönlichen Gründen) durch Verlegung der Betriebsstätte in eine andere Stadt durch Ausscheiden aus einer Gesellschaft durch Änderung der Rechtsform aufgegeben, bedarf es einer Gewerbeabmeldung. Ummeldung Ein in Werl gemeldetes Gewerbe verändert sich, wenn der Betrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird, die angemeldete Tätigkeit wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die der angemeldeten Tätigkeit nicht artverwandt sind. (siehe auch http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/) § 34a: Bewachungsgewerbe Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall der Kreis Soest. § 34c: Maklergenehmigung Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist der Kreis Soest. §34d: Versicherungsvermittler u. Versicherungsberater Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. §§ 34f u. 34h: Finanzanlagenvermittler u. Honorar-Finanzanlagenberater Finanzanlagenvermittler ist, wer gewerbsmäßig Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 I Nummer 1 KWG vermittelt oder Anlageberatung im Sinne des § 1 I.A. Nummer 1a KWG (Finanzanlagenberater) erbringen will. Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für die Erteilung der Erlaubnis ist die IHK Arnsberg zuständig §34i: Immobiliendarlehnsvermittler Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §34i GewO ist die IHK Arnsberg zuständig. Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Kreis Soest ist für alle Angelegenheiten nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zuständig. Prostituierte müssen sich seit dem 1. Juli 2017 regelmäßig kostenfrei gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden. Betreiber von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten. Existenzgründerinnen und Existenzgründer müssen beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen. Die Übermittlung des Fragebogens an das Finanzamt erfolgt elektronisch, nur im Ausnahmefall ist noch eine postalische Übermittlung möglich. Das Finanzamt Soest hat dazu auf seiner Internetseite das Informationsblatt "Informationen für Existenzgründer" zur Verfügung gestellt.

    Online-Dienst

    Gewerbe-An-, Ab-, Ummeldung

    ID: L100002_123814414

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Stadt Werl Abt. Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23 -

    59457 Werl

    Kontakt

    Fax: 02922 800-1999

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-3298

    E-Mail: ordnungsamt@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-3204

    Fax: 02922 800-3298

    E-Mail: gewerbe@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
       

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung Personalausweis oder Reisepass bei juristischen Personen zusätzlich den Auszug aus dem Handelsregister bzw. Abschrift des Gründungsvertrages Ummeldung Personalausweis oder Reisepass die Gewerbeanmeldung

    Formulare

    • Formulare: ja 
    • Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
       

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeanmeldung Gewerbeabmeldung Gewerbeummeldung Gewerbe - Antrag Festsetzung gem. § 69 GewO Gewerbe - Geeignetheit Spielgeräte Gewerbeabmeldung (PDF-Formular) Gewerbeanmeldung (PDF-Formular) Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung Gewerbeummeldung (PDF-Formular)

    Voraussetzungen

    • Betriebsauflösung oder
    • Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder 
    • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Werl: Gewerbe Abmeldung

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung

    Rechtsbehelf

    Nach § 15 Absatz 1 GewO bescheinigt die für die Abmeldung zuständige Stelle innerhalb dreier Tage den Empfang der Abmelde-Anzeige. 

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren abmelden.

    • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck "Gewerbe-Abmeldung" - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
      • Das Formular "GewA 3" liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
    • Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
    • Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
    • Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
       

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung und Ummeldung Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO) a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind Gebühr: Euro 26 b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind Gebühr: Euro 33 c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen Gebühr: Euro 13 Abmeldung keine Gebühren

    Hinweise (Besonderheiten)

    Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Laden, Gewerbetreibende, Abmelden, Betriebsabmeldung, Geschäft, Gewerbe abmelden, Produktionsstätte, Inhaberin, Unternehmensabmeldung, Geschäftsabmeldung, Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender, Unternehmen, Abmeldung, Gewerbeabmeldung, Gewerbeangelegenheit, Gewerbe-Abmeldung, Gewerbeangelegenheiten, Fabrik, Betriebsauflösung, Geschäftsveränderung, Ordnungsamt, Geschäftsverlegung, Betrieb, Inhaber, Gewerbe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de