Gewerbe Abmeldung

    Gewerbe abmelden

    Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, an einen Ort verlegen, der in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bisher zuständigen Gemeinde fällt, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden. 

    Beschreibung

    Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. 

    Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder  einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.

    Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
    Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
    Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:

    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern. 

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
     

    Hinweise für Lindlar: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeanmeldung Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in der Gemeinde Lindlar anfängt, hat dies gemäß § 14 der Gewerbeordnung dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Gewerbeanzeige ist ím Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses rechtzeitig vor der Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten zu erstatten. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Bei der Anmeldung gewerblicher Tätigkeiten, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit verlangen, ist zusätzlich die Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen. Bei erlaubnisbedürftigen gewerblichen Tätigkeiten, wie z.B. bei: Gaststätten Handwerksbetrieben Maklertätigkeiten Baubetreuern Geldspielgeräteaufstellung Bewachungsgewerbe ist zuerst die entsprechende Erlaubnis zu beantragen und bei der Erstattung der Gewerbeanzeige dann vorzulegen. Der Beginn eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis ist unzulässig. Die Gewerbeanzeige ersetzt auch nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen für den Gewerbebetrieb, wie z. B. eine Baugenehmigung oder bei Ausländern eine zur Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis. Diese sind gesondert vorab bei den dafür zuständigen Behörden zu beantragen. Über die Gewerbeanzeige wird durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung eine Empfangsbescheinigung erteilt. Nach § 6 der Gewerbeordnung unterliegen bestimmte Tätigkeiten nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und sind damit auch nicht anzeigepflichtig. Dazu gehören z.B.: Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbaubetriebe, Fischerei, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare. In unserem Downloadcenter können Sie das Formular herunterladen, ausdrucken, mit den notwendigen Angaben ausfüllen und uns zusenden. Gebühr: 26,00 EURO, wird per Gebührenbescheid erhoben. Wegen den vielzähligen Besonderheiten, die sich eventuell aus Ihre beabsichtigten gewerblichen Unternehmung ergeben können, empfehlen wir, eine persönliche Terminvereinbarung mit dem Sachbearbeiter. Gewerbeummeldung Wenn sich bei einem bestehenden Gewerbebetrieb der Gegenstand des Gewerbes ändert, der Gewerbebetrieb innerhalb des Gemeindegebietes verlegt wird oder der Gewerbegegenstand auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist dies gem. § 14 der Gewerbeordnung dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Keine Gewerbeanzeige ist erforderlich für: 1. den Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH 2. die teilweise Aufgabe eines bestimmten Warensortimentes bei sonst unveränderter Weiterführung des Gewerbebetriebes, 3. die Verlegung des Aufstellortes von Geldspielgeräten innerhalb des Gemeindegebietes. In diesen Fällen ist jedoch eine formlose schriftliche Mitteilung empfehlenswert, um die vorliegenden Daten zu aktualisieren. Über die Gewerbeummeldung wird durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung eine Empfangsbescheinigung erteilt. In unserem Downloadcenter können Sie das Formular herunterladen, ausdrucken, mit den notwendigen Angaben ausfüllen und uns zusenden. Gebühr: 26,00 EURO, wird per Gebührenbescheid erhoben. Wegen den vielzähligen Besonderheiten, die sich eventuell aus Ihre beabsichtigten gewerblichen Unternehmung ergeben können, empfehlen wir, eine persönliche Terminvereinbarung mit der Sachbearbeiterin. Gewerbeabmeldung Wer einen Gewerbebetrieb aufgibt, hat dies gem. § 14 der Gewerbeordnung dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Diese Gewerbeanzeige ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden zu erstatten. Eine Abmeldung ist auch bei einem Inhaberwechsel anzuzeigen. Der neue Inhaber hat eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Bei Verlegung des Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde ist in Lindlar eine Gewerbeabmeldung, an dem neuen Betriebssitz eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Eine Gewerbeummeldung ist in diesem Falle nicht möglich. Eine vorübergehende Einstellung eines Saisonbetriebes, z. B. ein Eiscafe, das nur während der Sommermonate geöffnet hat, ist nicht anzeigepflichtig. Eine Gewerbeabmeldung kann in Ausnahmefällen auch durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung von Amtswegen vorgenommen werden, wenn es von der Aufgabe des Gewerbebetriebes Kenntnis erlangt und der Gewerbetreibende oder sein Rechtsnachfolger der Anzeigepflicht nicht nachkommt.

    Online-Dienst

    Gewerbe An-/Ab-/Ummeldung

    ID: L100002_121927939

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Borromäusstraße 1

    51789 Lindlar

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
       

    Formulare

    • Formulare: ja 
    • Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
       

    Voraussetzungen

    • Betriebsauflösung oder
    • Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder 
    • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Nach § 15 Absatz 1 GewO bescheinigt die für die Abmeldung zuständige Stelle innerhalb dreier Tage den Empfang der Abmelde-Anzeige. 

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren abmelden.

    • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck "Gewerbe-Abmeldung" - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
      • Das Formular "GewA 3" liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
    • Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
    • Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
    • Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
       

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Laden, Gewerbetreibende, Abmelden, Betriebsabmeldung, Geschäft, Gewerbe abmelden, Produktionsstätte, Inhaberin, Unternehmensabmeldung, Geschäftsabmeldung, Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender, Unternehmen, Abmeldung, Gewerbeabmeldung, Gewerbeangelegenheit, Gewerbe-Abmeldung, Gewerbeangelegenheiten, Fabrik, Betriebsauflösung, Geschäftsveränderung, Ordnungsamt, Geschäftsverlegung, Betrieb, Inhaber, Gewerbe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de