Bewachungsgewerbe Erlaubnis

    Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.

    • die herkömmliche Fahrrad, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
    • der Veranstaltungsdienst,
    • die Fluggastkontrolle,
    • die Durchführung von Geld und Werttransporten,
    • der Personenschutz oder
    • die Bewachung von Industrie und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

    Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.

    Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

    Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis.

    Online-Dienst

    Gewerbe - Bewachungserlaubnis gemäß § 34 a Gewerbeordnung beantragen

    ID: L100002_122697104

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt Geschäftsbereich Sicherheit, Ordnung, Gewerbe Abteilung Gewerberechtliche Verfahren Erlaubnisse

    Beschreibung

    OrdnungsamtGeschäftsbereich Sicherheit, Ordnung, GewerbeAbteilung Gewerberechtliche VerfahrenErlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Ravensberger Park 5

    33607 Bielefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-8409

    E-Mail: gewerbe-erlaubnis@bielefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei juristischen Personen für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit 
      • Bei Wohnsitz in Deutschland: 
        • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
        • Führungszeugniss zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse, bspw.:
      • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
      • Vorlage einer Vermögensauskunft
      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
    • Nachweis der persönlichen Sachkunde: Der Sachkundenachweis ist durch den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende und die mit der Leitung des Gewerbebetriebes oder seiner Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erbringen; bei juristischen Personen haben die gesetzlichen Vertreter die Sachkunde zu besitzen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat; bei Personengesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder der geschäftsführende Gesellschafter
    • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung

    Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere der persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sachkundenachweis der IHK Nachweis der Haftpflichtversicherung Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis: für Personenschäden: 1.000.000,00 € für Sachschäden: 250.000,00 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen: 15.000,00 € für reine Vermögensschäden: 12.500,00 € Zusätzlich bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel Bei Vorlage eines Passes bzw. EU-Ausweises ist eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich. Behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Belegart OG Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GO) Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes Zusätzlich bei juristischen Personen: Handels- bzw. Vereinsregisterauszug Sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gesellschaftsvertrag mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs in Fotokopie Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GO) Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen Für alle vertretungsberechtigten Personen von juristischen Personen: Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel Behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Belegart OG Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GO) Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes Hinweise: Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben. Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie

    • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
    • Ihre persönliche Sachkunde und die Sachkunde der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person durch eine vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.

    Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Die notwendige Sachkunde ist zudem für eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nachzuweisen.

    Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Siehe Antragsunterlagen Die zukünftige Betriebsstätte ist in Bielefeld. Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Jedoch wird die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geprüft. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass die Antragstellerin ihren bzw. der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. in den letzten Jahren nachgekommen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Den Antrag können Sie online und persönlich stellen. Für die persönliche Antragstellung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

    Fristen

    keine

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre "Zuverlässigkeit" nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.

    Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
     
    Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 16.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wachpersonen, Erlaubnis Bewacher, Unterrichtungsverfahren für das Bewachungsgewerbe, Bewacher, Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe, Sicherheitsdienst, Bewachungsgewerbe, 34a

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de