Bewachungsgewerbe Erlaubnis

    Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.

    • die herkömmliche Fahrrad, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
    • der Veranstaltungsdienst,
    • die Fluggastkontrolle,
    • die Durchführung von Geld und Werttransporten,
    • der Personenschutz oder
    • die Bewachung von Industrie und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

    Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.

    Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

    Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie das Bewachungsgewerbe ausüben möchten, benötigen Sie hierfür eine besondere Erlaubnis. Dies gilt sowohl für den Objektschutz als auch für den Personenschutz.Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend genannten Unterlagen von Ihrem Ausstellungsdatum an drei Monate anerkannt werden!

    Online-Dienst

    Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

    ID: L100002_121800672

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Gewerbeabteilung - Bewachungsgewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Fax: 0221 / 221-6569155

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-27834

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei juristischen Personen für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit 
      • Bei Wohnsitz in Deutschland: 
        • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
        • Führungszeugniss zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse, bspw.:
      • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
      • Vorlage einer Vermögensauskunft
      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
    • Nachweis der persönlichen Sachkunde: Der Sachkundenachweis ist durch den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende und die mit der Leitung des Gewerbebetriebes oder seiner Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erbringen; bei juristischen Personen haben die gesetzlichen Vertreter die Sachkunde zu besitzen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat; bei Personengesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder der geschäftsführende Gesellschafter
    • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung

    Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere der persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schriftlicher AntragDen Antrag stellen Sie in der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes, in dessen Bereich die Betriebsstätte liegt, in Köln also beim Amt für öffentliche Ordnung - Gewerbeangelegenheiten. Die Kontaktdaten finden Sie hier unter "Kontakt". Den Antragsvordruck erhPersonalausweis oder NationalpassAusländische Staatsangehörige, außer EU-Angehörige, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer jurististischen oder alNachweis über den Abschluss von HaftpflichtversicherungenBei Personenschutz gegen Personenschäden mindestens 1.000.000 Euro, bei Objektschutz gegen Sachschäden mindestens 250.000 Euro, gegen das Abhandenkommen bewachter Objekte mindestens 15.000 Euro, gegen reine Vermögensschäden mindestens 12.500 Euro.Nachweis der Sachkundeprüfung bei der IHKHandelsregisterauszug nur bei juristischen Personen Gesellschaftsvertrag sowie das Gesellschafterverzeichnis (bei juristischen Personen) Auszug aus dem Gewerbezentralregisternach Belegart 9. Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anfordern. Wenn Sie in Köln wohnen, wenden SAuskunft in Steuersachen des Finanzamtes,in dessen Bezirk die jeweilige Person in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtesdes Wohnortes, in dessen Bezirk die jeweilige Person in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder per Fax anfordern. Nähere Informationen hierzu findAuszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab 1. Januar 2013über das Vollstreckungsportal der Länder (§ 882 b ZPO - Zivilprozessordnung - nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab 1. Januar 2013). Nur über Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das AmtsgBescheinigung des Insolvenzgerichtsderjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten den Auszu

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie

    • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
    • Ihre persönliche Sachkunde und die Sachkunde der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person durch eine vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.

    Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Die notwendige Sachkunde ist zudem für eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nachzuweisen.

    Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewachungserlaubnis bemisst sich anhand nachfolgender Kriterien:Antrag durch eine natürliche Person:Es liegen keine Negativerkenntnisse vor 250 Euro + wirtschaftlicher Wert (WW)Vorliegen von Negativerkenntnissen, jedoch ohne Auswirkung 305 Euro + WW Anforderung der Starfakte notwendig 366 Euro + WWWirtschaftlicher Wert: Lebensalter bis zur Erreichung der Altersgrenze (67 Jahre) x 25 Euro je Jahr Antrag durch eine juristische Person:Es liegen keine Negativerkenntnisse vor 305 Euro + WW Vorliegen von Negativerkenntnissen, jedoch ohne Auswirkung 366 Euro + WW Anforderung der Starfakte notwendig 427 Euro + WWWirtschaftlicher Wert: grundsätzlicher wirtschaftlicher Wert von 3350 Euro Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters:Keine Negativerkenntnisse 305 EuroNegativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 366 EuroAnforderung der Strafakte notwendig 427 Euro Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder mit der Leistung des Betriebs oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person:Bei einer natürlichen Person:Keine Negativerkenntnisse 250 Euro Negativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 305 EuroAnforderung der Strafakte notwendig 366 Euro Bei einer juristischen Person:Keine Negativerkenntnisse 305 EuroNegativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 366 EuroAnforderung der Strafakte notwendig 427 Euro Hinzu kommen die Gebühren für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von 13 Euro.Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig,wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde,wenn der Antrag abgelehnt wird.Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt in beiden Fällen dann in der Regel 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre. (§ 15 Absatz 2 Gebührengesetz)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre "Zuverlässigkeit" nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.

    Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
     
    Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 16.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wachpersonen, Erlaubnis Bewacher, Unterrichtungsverfahren für das Bewachungsgewerbe, Bewacher, Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe, Sicherheitsdienst, Bewachungsgewerbe, 34a

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de