andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe

    andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe

    Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

    Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der/die Spieler*in nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an Sie als Person und an den Veranstaltungsort gebunden. 

    Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin      erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Sie keine Erlaubnis benötigen (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).

    Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer selbstständig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, zum Beispiel Geldspielautomaten aufstellen oder andere Spiele (zum Beispiel Snooker-Turnier) veranstalten möchte, muss eine Erlaubnis beantragen.

    Online-Dienste

    andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe

    ID: L100002_128833653

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    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit #OnlineDL#

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    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit #OnlineDL#

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    Veranstaltung von anderen Spielen (i.S. v. § 33d Abs. 1 GewO) im Reisegewerbe #OnlineDL#

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    Veranstaltung von anderen Spielen (i.S. v. § 33d Abs. 1 GewO) im Reisegewerbe #OnlineDL#

    ID: L100002_129105300

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    Ansprechpartner

    Stadt Rheda-Wiedenbrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Fax: 05242963-480

    Telefon Festnetz: 05242963-246

    E-Mail: kontakt@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

    Beschreibung

    Die Abteilung Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr nimmt eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. So ist sie allgemein für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück zuständig. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenwesens, Marktwesens, des Immissionsschutzes und Landeshundegesetzes. Außerdem übernimmt die Abteilung die Aufgaben der Straßenvekehrsbehörde und ist z.B. für die Verkehrslenkung und Verkehrssicherheit zuständig und überwacht den sog. "ruhenden Verkehr". Auch Verwaltungsaufgaben im Bereich Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden von den Mitarbeiter*innen der Abteilung erledigt. Der kommunale Ordnungsdienst übernimmt die Außendienstaufgaben der Abteilung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

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    Technisch geändert am 06.11.2024

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    II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

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    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

    • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
    • gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
    • bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
    • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages
    • bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
    • Reisegewerbekarte
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt: Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung bzw. EU-Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung (sofern Sie in Rheda-Wiedenbrück mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, benötigen Sie keine Meldebescheinigung) bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):Original der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:Handels-/Vereinsregisterauszug bei in Gründung befindlichen juristischen Personen:ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftervertrag einschließlich der Bestellung der Geschäftsführer sowie die Anmeldung zum Handelsregister Führungszeugnis - Belegart 0 - von der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes (nur persönliche Antragstellung möglich) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 09 - von der Gewerbemeldestelle Ihres Hauptwohnsitzes Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Hagen über die Internetseite www.vollstreckungsportal.de. Hierzu ist vorab eine Registrierung als Einsichtnehmender erforderlich. Bei Rückfragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an die dort unter dem Menüpunkt "Kontakt" angegebenen Ansprechpartner für den Support des jeweiligen Bundeslandes. Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt Unterrichtungsnachweis(e) der IHK Bielefeld, Elsa-Brandström-Straße 3, 33602 Bielefeld, Tel. Nr. 0521 5540 (oder einer anderen IHK) für den Antragsteller und jede Person, die direkt mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigt ist (Kosten ca. 150,00 € pro Person). Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 GlüStV in Verbindung mit dem Anhang "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum GlüStV).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33d Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie 

    • eine natürliche oder juristische Person sein,
    • den Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts oder eines Abdruckes davon nachweisen,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, nachweisen
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.

    Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn

    • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
    • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.

    Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

    Das Spiel muss

    • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
    • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
    • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)

    veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie müssen volljährig, das heißt mindestens 18 Jahre alt, sein. Für jeden Aufstellort ist eine Geeignetheitsbestätigung notwendig. Haben Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit müssen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 33 c Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe müssen Sie online oder bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter*innen oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte. 

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie haben die Möglichkeit online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW folgende Anträge zu stellen: Spielhallen Erlaubnis Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe Die Antragstellung sollte aufgrund der Komplexität der Rechtsnormen persönlich beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.

    Fristen

    Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit des Betriebes darf aber erst dann begonnen werden, wenn die o. g. Erlaubnis erteilt wurden Daher sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungszeit beträgt circa vier Wochen

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 12.5.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel a) mit Geldgewinn Gebühr: Euro 100 bis 650 b) mit Warengewinn Gebühr: Euro 50 bis 325

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Reisegewerbe, Spiele mit Geldgewinn, Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis, Glücksspiel, Geldspielgeräte, Spielgeräte, Aufstellung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, Geldspielgeräte Erlaubnis, §33d GewO, Spiele mit Warengewinn

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de