Rodung von Waldflächen Genehmigung
Beschreibung
- Wald dürfen Sie nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umwandeln.
- Der Antrag ist vor Durchführung der Waldumwandlung zu stellen und die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung abzuwarten.
- - Anträge auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.
- Kann die Waldumwandlung genehmigt werden, sind verlorengehende Waldfunktionen auszugleichen. Dies geschieht meist durch die Aufforstungen von Flächen die bislang kein Wald sind.
- Bevor ein Antrag gestellt wird, empfehlen wir die beabsichtigte Waldumwandlung mit dem zuständigen Regionalforstamt zu besprechen. Oft kann das Forstamt dann im Sinne einer überschlägigen Prognose Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit und zum Kompensationsumfang geben.
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Ansprechpartner
Naturschutz
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald
- Karte, auf der die Umwandlungsfläche eingezeichnet ist
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Formulare
Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald
Rechtsgrundlage(n)
§ 39 Landesforstgesetz (LFoG)
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Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.
Die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit fällt, wenn die Forstbehörde die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen hat.
Dafür muss der Waldbesitzer darlegen, dass ihn eine Versagung der Genehmigung unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er darlegen, dass die angedachte neue Nutzungsart nur auf einer Waldfläche möglich ist.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Genehmigung von Waldrodung, Genehmigung zur Waldumwandlung, Waldumwandlungsgenehmigung, Rodung von Waldflächen, Umwandlungsgenehmigung Wald