Rodung von Waldflächen Genehmigung

    Rodung von Waldflächen Genehmigung

    Wenn Sie Ihr Waldgrundstück ein eine andere Bodennutzungsart zur Nutzung als Acker, Grünland oder als bebaubare Flächen umwandeln möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung dafür bekommen.

    Beschreibung

    • Wald dürfen Sie nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umwandeln.
    • Der Antrag ist vor Durchführung der Waldumwandlung zu stellen und die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung abzuwarten.
    • - Anträge auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.
    • Kann die Waldumwandlung genehmigt werden, sind verlorengehende Waldfunktionen auszugleichen. Dies geschieht meist durch die Aufforstungen von Flächen die bislang kein Wald sind.
    • Bevor ein Antrag gestellt wird, empfehlen wir die beabsichtigte Waldumwandlung mit dem zuständigen Regionalforstamt zu besprechen. Oft kann das Forstamt dann im Sinne einer überschlägigen Prognose Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit und zum Kompensationsumfang geben.

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sofern naturschutzrechtliche Vorschriften einer geplanten Maßnahme entgegenstehen, kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften erteilen. Gebietszuständigkeiten: Bad Münstereifel / Zülpich: Frau Merten-Reimann Blankenheim: Herr Axel Jakob Dahlem: Frau Lina Westphal Euskirchen / Kall: Frau Anne Hänfling Hellenthal / Schleiden / Weilerswist: Herr Jannik Fuest Mechernich: Frau Rebekka Vogel Nettersheim: Frau Friederike Koch

    Online-Dienste

    Ausnahmen / Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften

    ID: L100002_121970137

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    Sprache

    Deutsch

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    Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft

    ID: L100002_121970190

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Naturschutz

    Beschreibung

    Der Kreis Euskirchen engagiert sich dafür, Natur und Landschaft des Kreisgebietes nachhaltig zu schützen und zu verbessern. Die Untere Naturschutzbehörde nimmt dabei zahlreiche Aufgaben in Natur- und Artenschutz sowie in der Landschaftspflege wahr.

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald
    • Karte, auf der die Umwandlungsfläche eingezeichnet ist

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser Antrag mit folgenden Angaben: ausführliche Darstellung und Begründung des Vorhabens Übersichtsplan mit Standortmarkierung

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39 Landesforstgesetz (LFoG) 

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetz NRW Landschaftspläne im Kreis Euskirchen

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.

    Die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit fällt, wenn die Forstbehörde die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen hat. 

    Dafür muss der Waldbesitzer darlegen, dass ihn eine Versagung der Genehmigung unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er darlegen, dass die angedachte neue Nutzungsart nur auf einer Waldfläche möglich ist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel, aufgrund der notwendigen Beteiligung der anderen Behörden, 5 bis 6 Wochen.

    Kosten

    Die Kosten für eine Genehmigung betragen zwischen EUR 325 bis EUR 5.435, je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit (AVwGebO, Tarifstelle 7.5.1.7.1). Bei einer Versagung berechnet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der Prüfung (AVwGebO, Tarifstelle 7.5.1.7.2 i.v.M. Tarifstelle 7.1.1.1 bis 7.1.1.3)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Genehmigung von Waldrodung, Genehmigung zur Waldumwandlung, Waldumwandlungsgenehmigung, Rodung von Waldflächen, Umwandlungsgenehmigung Wald

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de