Fischereischein Ausstellung

    Fischereischein Ausstellung

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Wer in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen für ein oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.

    Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss in der Regel zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.

    Bei Ausstellung des Fischereischeins wird gleichzeitig die Fischereiabgabe erhoben.

    Neben dem Fischereischein gibt es noch den Jugend- und den Sonderfischereischein. Für diese Scheine muss keine Prüfung abgelegt werden.

    Inhaberinnen und Inhaber dieser Scheine dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitperson mit regulärem Fischereischein fischen bzw. angeln. Die Begleitperson hat die fachgerechte Durchführung der Fischerei sicherzustellen. Den Sonderfischereischein können Personen beantragen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können. Den Jugendfischereischein können Kinder und Jugendliche zwischen zehn und fünfzehn Jahren beantragen; er hat stets eine Laufzeit von nur einem Kalenderjahr.

    Wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist, kann auch ohne Fischerprüfung einen Fischereischein für ein Jahr beantragen (z.B. Touristen). Die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass sie oder er die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines ausländischen Fischereischeins erfolgen.

    Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt; eine Umschreibung ist nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Fischerprüfungszeugnisse, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Nordrhein-Westfalen gemeldet war.

    Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. "Forellensee") verpflichtend.

    Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer die Fischerei ausüben möchte, muss im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein. Jugendliche müssen im Besitz eines Jugendfischereischeins sein. Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Prüfungen müssen immer am Wohnort, an dem der/die Betreffende gemeldet ist, erfolgen. Der Fischereischein kann für 1 Jahr oder 5 Jahre immer bis zum 31.12. des laufenden Jahres ausgestellt oder verlängert werden. Maßgebend hierbei ist immer das Antragsdatum. Die Gültigkeit des Fischereischeins gilt dann ab Antragsdatum einschl. dem laufenden Jahr. Beispiel: Beantragen Sie am 01.09.2021 einen Fischereischein, ist die Gültigkeit folgende - 01.09.2021 bis 31.12.2025. Effektiv wäre eine Beantragung Anfang des Jahres, um die volle Gültigkeit auszuschöpfen. Personen, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung von Inhabern*innen eines Fischereischeines. Der Jugendfischereischein wird immer bis zum 31.12. des laufenden Jahres ausgestellt oder verlängert. Arten der Fischereischeine Fischereischein (Für alle Personen ab 14 Jahren mit erfolgreich abgelegter Fischereiprüfung), Gültigkeit 1 oder 5 Jahre Jugendfischereischein (für 10- bis 14-Jährige und 15-Jährige ohne Fischereiprüfung), Gültigkeit 1 Jahr Nur gültig in Begleitung eines/einer Fischereischeininhabers*in Sonderfischereischein (für Personen, die auf Grund einer Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können), Gültigkeit 1 oder 5 Jahre Nur gültig in Begleitung eines/einer Fischereischeininhabers*in

    Online-Dienst

    Fischereischeine

    ID: L100002_127112514

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Einwohnerwesen, Bürgerservice, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-2000

    E-Mail: buergerbuero@dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    - Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.

    - Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)

    - Lichtbild

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fischereischein: Folgende Unterlagen werden benötigt bei erstmaliger Erteilung sowie Verlängerung eines Fischereischeins: Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) Prüfungszeugnis (im Einzelfall in das System zu erfassen) ein Lichtbild ggf. aktueller Fischereischein zur Verlängerung Gebühr i. H. v. 16,00 € oder 48,00 € Jugendfischereischein: Folgende Unterlagen werden bei Ausstellung/Verlängerung des Jugendfischereischeins benötigt. Antrag mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten für den Jugendfischereischein Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) ein Lichtbild Gebühr i. H. v. 8,00 € Sonderfischereischein: Folgende Unterlagen werden bei Ausstellung eines Sonderfischereischeins benötigt. Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) ein Lichtbild Nachweis des Arztes über den Wegfall der Fischereiprüfung Gebühr i. H. v. 16,00 € oder 48,00 €

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz 

    Verfahrensablauf

    Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.

    Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:

    1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,

    2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,

    3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,

    4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,

    5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

    6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,

    7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.  

    Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.

    Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

    Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.

    Fristen

    Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Informationen vorhanden

    Kosten

    - Erteilung eines Jahresfischereins: EUR 8 - Erteilung eines Fünfjahresfischerscheins: EUR 24 - Erteilung eines Jugendfischerscheins: EUR 4 - Erteilung eines Sonderfischerscheins: EUR 8 - Erteilung eines Sonderfischerscheins für fünf Jahre: EUR 24 - Mit der Gebühr wird jeweils eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben. - Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins: EUR 5, keine Fischereiabgabe - Im Härtefall kann auf die Erhebung der Gebühren und Fischereiabgabe verzichtet werden, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Fischereirecht, Fischereischein, Fischkarte, Bundesfischereischein, Fischen, Angelschein, Angeln, Angelerlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de