Elternzeit Inanspruchnahme

    Elternzeit planen und anmelden

    Sie können Ihre 3 Jahre Elternzeit flexibel planen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen beachten. Die Elternzeit kündigen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber an.

    Beschreibung

    Als Eltern haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von Ihrer Arbeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre.

    Es ist allgemein beliebt die Elternzeit bis zum 3. Geburtstags des Kindes zu nehmen. Sie können einen Teil Ihrer Elternzeit aber auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag nehmen. Nach dem 3. Geburtstag des Kindes dürfen Sie allerdings maximal 24 Monate Elternzeit nutzen.

    Elternzeit anmelden

    Elternzeit können beide Elternteile nehmen, unabhängig davon, ob das andere Elternteil Elternzeit nimmt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit formlos und fristgerecht bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitsgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bestätigen.     

    Elternzeit planen

    Sie können Elternzeit nehmen, insofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.

    Die Elternzeitberechtigten können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit, auch wenn die Elternzeit nicht direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen wird.

    Die Elternzeit beginnt zu dem Datum, dass die Elternzeitberechtigten festlegen. Elternzeit beginnt an dem durch den Elternteil angemeldeten Zeitpunkt

    • Für die gebärende Mutter ist keine Elternzeit während der Mutterschutzfrist notwendig. Diese sollte erst nach der Mutterschutzfrist beginnen.
    • Der Zeitraum der Mutterschutzfrist gilt als verbrauchte Elternzeit.
    • für das andere Elternteil beginnt die Elternzeit frühestens ab der Geburt des Kindes.

    Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

    • vor dem 3. Geburtstag oder
    • zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag

    Ihres Kindes genommen werden.

    Liegt der dritte Abschnitt vollständig nach dem dritten Geburtstag darf der Arbeitgeber diese Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

    Melden Sie innerhalb der ersten 3 Lebensjahre Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von 2 Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesem Bindungszeitraum ankündigen, können Sie weitere Elternzeit für den Bindungszeitraum nachträglich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers anmelden.

    Die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden.

    Nach Ende des Bindungszeitraums können Sie erneut frei über Ihre restliche Elternzeit verfügen.

    Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber anmelden.

    Elternzeit verlängern

    Eine Verlängerung der Elternzeit ist jederzeit möglich, wenn Sie die vollen 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn Sie sich noch in der Bindungszeit befinden. Außerhalb der Bindungszeit kann Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Einhaltung der Anmeldefrist erklärt werden.

    Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen

    • wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet,
    • Mutterschutzfristen in Anspruch genommen oder
    • Elternzeit für ein anderes Kind in Anspruch genommen

    Elternzeit vorzeitig beenden

    Sie können jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beendet werden:

    • wegen eines besonderen Härtefalls:
      • schwere Krankheit,
      • Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes,
      • erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern,
      • zur Inanspruchnahme einer erneuten Mutterschutzfrist.

    Wenn das Kind in der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.    

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Auf Elternzeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch, eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit und lebt erst mit dem Ende der Elternzeit vollständig wieder auf Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Elternzeit kann beansprucht werden bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit in Anspruch zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen". Die aufgesparte Elternzeit kann zu einem frei gewählten Zeitpunkt, bis hin zum achten Lebensjahr des Kindes, beansprucht werden. Die Frist zur Anmeldung von Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn. Die Anmeldung beim Arbeitgeber hat schriftlich zu erfolgen. Für einige Gruppen von Beschäftigten gelten hinsichtlich der Elternzeit Sonderregelungen. So wird besonders Eltern mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst dringend empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bzw. ihrer Hochschule zu informieren. Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Unter folgenden Voraussetzungen muss der Arbeitgeber Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung stattgeben: Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung. Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt. Die Eltern möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche. Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht. Während der gesamten Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

    Online-Dienst

    Elternzeit planen und anmelden

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    51-1-2 Elterngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Philipp-Reis-Straße 7-9

    46485 Wesel

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
    • gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
    • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
    • gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

    • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten oder unbefristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein. Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen. Ausnahmen gelten gegebenenfalls für Arbeitnehmende, die nach ausländischem Recht Ihren Arbeitsort in Deutschland haben.
    • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben. Dafür ist kein gemeinsam angemeldeter Wohnsitz nötig.
    • das Kind selbst betreuen und erziehen.
    • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 04.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Familie, Mutterschaft, Elterngeld, Mutterschutz, Familienplanung, Elternzeit, Väterzeit, Geburt, Elternzeit Teilzeit, Kinder, Schwangerschaft, Väterurlaub, Arbeitsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English