Elterngeld Bewilligung

    Elterngeld beantragen

    Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens aus.

    Beschreibung

    Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

    Elterngeld gibt es in drei Varianten:

    • Basiselterngeld
    • ElterngeldPlus
    • Partnerschaftsbonus

    ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.

    Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.

    Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.

    Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR  monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich. 

    Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. 

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zuständig für das Elterngeld ist die Kreisverwaltung, wenn der Wohnort des Kindes im Rhein-Erft-Kreis liegt. Für Geburten ab dem 01.09.2021 ändert sich die Zuständigkeit nicht, wenn sich nach Antragstellung der Wohnsitz ändert. Ausführliche Informationen zum Elterngeld sowie den Online-Antrag finden Sie auf der Seite https://familienportal.nrw/elterngeld.

    Online-Dienst

    Elterngeld

    ID: L100002_122579583

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Elterngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    E-Mail: elterngeld@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)

    Gegebenenfalls weitere Unterlagen:

    • Personalausweis oder Aufenthaltstitel
    • Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
    • Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
    • Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
    • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    • sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum

    Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es werden immer nur Unterlagen von dem Elternteil benötigt, der Antragsteller ist. Achtung: Bitte die Unterlagen (mit Ausnahme der Geburtsurkunde) in Kopie einreichen! Die Antragsbearbeitung erfolgt elektronisch; die Unterlagen werden nach dem Einscannen vernichtet. Online- Antrag Original-Geburtsurkunde des Kindes "zur Beantragung von Elterngeld" (Ausfertigung wichtig) Einkommensnachweis aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist bei Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes bzw. Gewinn- und Verlustrechnung, sofern der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei Zahlung von Mutterschaftsgeld, Nachweis über Höhe und Dauer erforderlich einschließlich Arbeitgeberzuschuss ggfs. Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis Bei Selbstständigen ist die Einkommenserklärung für Selbstständige auszufüllen. Diese gibt Auskunft über die jeweils zu erbringenden Nachweise (grundsätzlich wird der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung über diesen Zeitraum, falls der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, benötigt).

    Voraussetzungen

    Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst. 
    • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
    • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
      • Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen. 
    • Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
    • Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes  Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
    • Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.    

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Denentsprechenden Link zur online-Terminvereinbarung finden Sie rechts auf dieser Seite. Auf telefonische, schriftliche oder persönliche formlose Beantragung wird ein entsprechender Vordruck versandt oder unmittelbar ausgehändigt.

    Fristen

    Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.

    Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend wird Elterngeld jedoch nur maximal für die letzten drei Monate vor Antragseingang gezahlt.

    Bearbeitungsdauer

    Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Aktuell müssen Sie mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen. Sie unterstützen die Sachbearbeitung, indem Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in dieser Zeit Abstand nehmen. Sollten Sie dadurch jedoch in eine erhebliche existenzielle Notlage geraten, geben Sie uns bitte Bescheid. Bitte machen Sie hiervon nur im Ausnahmefall Gebrauch. In dringenden Anliegen schicken Sie uns bitte unter Angabe Ihres Geschäftszeichens eine kurze E-Mail an elterngeld@rhein-erft-kreis.de. Die längere Bearbeitungszeit entschuldigen wir vielmals. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wie erhalte ich das Antragsformular? Online-Antrag oder per E-Mail: Elterngeld@rhein-erft-kreis.de anfordern, der Antrag wird dann per Post zugesandt. Wie lange bekomme ich das Elterngeld? Elterngeldbezug ist in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes möglich, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate lang Elterngeld bezieht, d.h. in dieser Zeit sein Erwerbseinkommen mindert und nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet oder wenn es sich um eine/n Alleinerziehende/n handelt, der die alleinige elterliche Sorge hat oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld reduziert sich die Laufzeit entsprechend. Ansonsten kann Elterngeld HÖCHSTENS für 12 Monate beantragt werden. Wann kann das Elterngeld beantragt werden? Das Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes beantragt werden. Darf ich in dem Zeitraum, wo ich Elterngeld bekomme, arbeiten? Im Zahlungszeitraum des Elterngeldes darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Das Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Gleiches gilt für erzieltes Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Was passiert, wenn Geschwister vorhanden sind? Geschwisterbonus (nicht bei Mehrlingsgeburten): mindestens 75 Euro bei 2 Kindern, solange bis das Ältere 3 Jahre alt ist, bei 3 und mehr Kindern, solange bis mindestens 2 Kinder das 6. Lebensjahr vollendet haben, bei behinderten Geschwisterkindern (mdB 20<) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr Gibt es Besonderheiten beim Elterngeld für Zwillinge und Mehrlingskinder? Für Eltern von Zwillingen und Mehrlingskindern, die bis zum 31.12.2014 geboren sind, ergaben sich durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts Änderungen beim Elterngeld. Das Gericht hatte am 27. Juni 2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings- beziehungsweise Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Für Geburten ab 01.01.2015 haben Eltern von Mehrlingen dagegen nur einen geburtsbezogenen Anspruch auf Elterngeld. Die Regelungen zum Mehrlingszuschlag bleiben unberührt, so dass sich das Elterngeld wie bisher für jedes Mehrlingsgeschwisterkind um je 300 Euro erhöht. Was passiert, wenn ich vorher kein Erwerbeinkommen hatte? Auch diejenigen, die kein Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes erzielt haben, haben einen Anspruch auf einen sogenannten Sockelbetrag in Höhe von z.Z. 300 Euro. Was bedeutet ElterngeldPlus? Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 gilt das ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit. Damit ist es für Mütter und Väter nun einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Weitere Informationen zum Thema Elterngeld und ElterngeldPlus, sowie (geplanter) Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 21.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    ElterngeldPlus, Basis-Elterngeld, Bundeserziehungsgeld, Partnermonate, Parnterschaftsbonusmonate, Partnerschaftsbonus, Elterngeld beantragen, Elternzeit, Basis Elterngeld, Elterngeldantrag, Erziehungsgeld, Basiselterngeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English