Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.
Beschreibung
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Nachweis, dass Sie über das Fahrzeug verfügen können und ist wichtig zum Beispiel:
- beim Verkauf
- beim Ummelden
- bei der Finanzierung
Sie müssen ein Ersatzdokument für die Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen bei
- Verlust
- Diebstahl
- Unleserlichkeit
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II verlieren oder sie zerstört wurde, geben Sie eine Versicherung an Eides statt ab, dass Ihre Aussagen zutreffend sind.
Eine Online-Beantragung eines Ersatzdokuments ist nicht möglich. Sie müssen persönlich zu Ihrer zuständigen Zulassungsstelle gehen. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie nach Ablauf einer Frist, die Ihnen mitgeteilt wird.
Trotz Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II dürfen Sie weiterhin Ihr Fahrzeug fahren.
Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle
Ausstellung von Ersatzfahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II bei Verlust oder Diebstahl
Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird Ihnen auf Antrag ein Ersatzdokument ausgestellt. Im Antragsverfahren ist eine Verlusterklärung und eine eidesstattliche Versicherung persönlich durch den Halter abzugeben.
Vor Ausstellung des Ersatzdokumentes ist durch die Zulassungsstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt die Freigabe zu beantragen. Nach der Freigabe kann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II vom Halter oder einer bevollmächtigten Person abgeholt werden.
Ausnahme:
Bei Verhinderung kann die Eidesstattliche Versicherung über den Verlust bei einem Notar abgegeben werden. Das Antragsverfahren kann dann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Voraussetzung für die Ausstellung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung ist, dass Ihr Fahrzeug in Dortmund zugelassen ist. Bei einem stillgelegten Fahrzeug muss dieses zuletzt vor der Außerbetriebsetzung in Dortmund zugelassen gewesen sein.
Online-Dienst
Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Eving - Bürgerdienste Eving
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch - Bürgerdienste Hombruch
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Hausanschrift
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Lütgendortmund - Bürgerdienste Lütgendortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Mengede - Bürgerdienste Mengede
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Aplerbeck - Bürgerdienste Aplerbeck
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Telefon Festnetz: +49 231 50-13332
E-Mail: bvst-aplerbeck@stadtdo.de
Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde - Bürgerdienste Hörde
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Huckarde - Bürgerdienste Huckarde
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Scharnhorst - Bürgerdienste Scharnhorst
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Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Dienstleistungszentrum Innenstadt (EWO, KFZ)
Adresse
Hausanschrift
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Telefon Festnetz: +49 231 50-29831
Telefon Festnetz: +49 231 50-29837
Fax: +49 231 50-26333
E-Mail: buergerdienste@stadtdo.de
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: entsprechende Nachweise
- bei Verlust: Verlusterklärung bei der Zulassungsbehörde, im Einzelfall mit Versicherung an Eides statt
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals: Fahrzeugschein)
gegebenenfalls:
- bei Vertretung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich unleserlich sein, so können Sie diese auch ohne Frist bei ihrer zuständigen Zulassungsbehörde austauschen lassen. Bringen Sie hierzu auch ihre Zulassungsbescheinigung Teil I mit.
Voraussetzungen
Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle
Das Fahrzeug muss in Dortmund zugelassen oder bei einem außerbetriebgesetzten Fahrzeug zuletzt in Dortmund zugelassen gewesen sein.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle
- § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA veröffentlicht auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist von 14 Tagen zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Erst nach Ablauf der Frist darf die Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellen. Im Anschluss können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.
Finden Sie eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden.
Fristen
Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle
ca. 2-4 Wochen
Bearbeitungsdauer
14 bis 6 Tage (Es bedarf einer Veröffentlichung im monatlich erscheinenden Verkehrsblatt und von da an 14 Tage. Gehen keine Einwände ein, darf die Zulassungsbehörde ein neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen.)
Kosten
Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle
82,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Herausgeber
Import
LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 14.04.2025
Stichwörter
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