Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

    Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen

    Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.

    Beschreibung

    Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Nachweis, dass Sie über das Fahrzeug verfügen können und ist wichtig zum Beispiel:

    • beim Verkauf
    • beim Ummelden
    • bei der Finanzierung

    Sie müssen ein Ersatzdokument für die Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen bei

    • Verlust
    • Diebstahl
    • Unleserlichkeit

    Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II verlieren oder sie zerstört wurde, geben Sie eine Versicherung an Eides statt ab, dass Ihre Aussagen zutreffend sind.

    Eine Online-Beantragung eines Ersatzdokuments ist nicht möglich. Sie müssen persönlich zu Ihrer zuständigen Zulassungsstelle gehen. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie nach Ablauf einer Frist, die Ihnen mitgeteilt wird.

    Trotz Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II dürfen Sie weiterhin Ihr Fahrzeug fahren.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird Ihnen auf Antrag ein Ersatzdokument ausgestellt. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wurde verloren: Derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren hat, muss eine Eidesstattliche Versicherung (EV) bei der Kfz-Zulassungsbehörde über den Verlust des Fahrzeugbriefes abgeben. Alternativ kann die EV auch bei einem Notar abgegeben werden. Die EV ist immer persönlich abzugeben, eine Vollmacht ist nicht möglich! Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wurde gestohlen: Der Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist bei der Polizei anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Kraftfahrzeug - Zulassungsbescheinigung Teil II wegen Verlust oder Diebstahl neu ausstellen

    ID: L100002_122691694

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt Geschäftsbereich Fahrerlaubnisbehörde, Kfz-Zulassungen, Verwaltung Abteilung Kfz-Zulassungen

    Beschreibung

    OrdnungsamtGeschäftsbereich Fahrerlaubnisbehörde, Kfz-Zulassungen, VerwaltungAbteilung Kfz-Zulassungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paulusstraße 8

    33602 Bielefeld

    Amerikahaus

    Kontakt

    Fax: +49 521 51-3337

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    E-Mail: kfz@bielefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: entsprechende Nachweise
    • bei Verlust: Verlusterklärung mit Versicherung an Eides statt
    • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
    • vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals: Fahrzeugschein)

    gegebenenfalls:

    • bei Vertretung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend) bei Diebstahl: Anzeigenaufnahme von der Polizei. Wenn der Diebstahl außerhalb der EU stattfand, wird von der deutschen Polizei ebenfalls eine Anzeige benötigt. bei Verlust: Versicherung an Eides statt von derjenigen bzw. demjenigen persönlich, die bzw. der die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren hat (kann in der Kfz-Zulassungsbehörde oder notariell abgegeben werden). Selbstverfasste Versicherungen an Eides statt sind nicht zulässig. Grundsätzlich ist die eidesstattliche Versicherung von der Person abzugeben, die die Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) tatsächlich verloren hat. Ist diese Person nicht gleichzeitig die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter, so muss diese bzw. dieser an dem nun folgenden Aufbietungsverfahren beteiligt werden. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Identitätsnachweis für natürliche Personen: Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT) Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), sofern das Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein. Identitätsnachweis für juristische Personen: bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, z. B. Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR): Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Vollmachtserteilung muss durch alle Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter erfolgen. Vollmacht für den Fall, dass die Person, die die Aufbietung und den Ersatzbrief beantragt, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie. Achtung: Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann keine Vollmacht erteilt werden. Diese ist immer zwingend persönlich abzugeben. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (ca. 2 Wochen) kann durch die Kfz-Zulassungsbehörde ein Ersatzbrief ausgestellt werden.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Aufbietung und die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II ist grundsätzlich die kennzeichenführende Kfz-Zulassungsbehörde zuständig. Falls ein auswärtiges Fahrzeug in Bielefeld definitiv zur Zulassung gelangen soll, kann unter Umständen auch für auswärtige Fahrzeuge eine Aufbietung gestartet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.

    Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA veröffentlicht auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Erst nach Ablauf der Frist darf die Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellen. Im Anschluss können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.

    Finden Sie eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    persönlich mit Termin Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach Ende einer Aufbietungsfrist ohne Termin

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Aufbietungsfrist ca. 2 Wochen Nach Ende der Aufbietungsfrist erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung, die unbedingt zur Abholung mitzubringen ist. Danach können Sie sich die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II in der Kfz-Zulassungsbehörde ausstellen lassen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kfz-Zulassung Bescheinigung, Diebstahl Zulassungsbescheinigung, Bescheinigung Fahrzeugzulassung, Fahrzeugbrief, Ersatzdokument Zulassungsbescheinigung, Zulassungsbescheinigung nicht lesbar, Unleserlichkeit Zulassungsbescheinigung, Beantragung Zulassungsbescheinigung, Verlust Zulassungsbescheinigung Teil II, Zulassungsbescheinigung Teil 2, Zulassungsbescheinigung verloren, Verlust ZB II, Fahrzeugbrief verloren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de