Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis

    Die Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen

    Sollen Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut werden, darf das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sollen Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut werden, darf das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Extras zu. Es müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachtet werden, damit nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

    So führen Umbauten, welche Einfluss auf die Fahrzeugart nehmen, Eingriffe, die das Abgasverhalten verschlechtern oder den Geräuschpegel erhöhen oder Änderungen, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können, regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.  

    Wenn die Teile eine technische Einheit bilden, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden können, kann das Erfordernis für eine Betriebserlaubnis geprüft werden. Die Betriebserlaubnis kann dahin beschränkt sein, wenn die Verwendung der Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus erlaubt werden kann. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen als Bedingung abhängig gemacht werden.

    Grundsätzlich ist es empfehlenswert an Fahrzeugen nur Teile ein- oder anzubauen, für die eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß § 22 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO oder gleichwertige Genehmigung auf Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen besteht. Auch bei Teilen für die ein Zertifikat besteht, kann es erforderlich sein, dass der Ein- bzw. Anbau abgenommen werden muss. Ob dies notwendig ist, ist dem Zertifikat des Teils zu entnehmen. Außerdem muss aus einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile bzw. aus dem Zertifikat hervorgehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet, und wie die Montage erfolgen muss. Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis etc.) nachgetragen werden.

    Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie haben Ihr bereits zugelassenes Fahrzeug beispielsweise mit einem eintragungspflichtigen Zubehörteil ausgestattet oder Sie haben die Fahrzeugklasse geändert? Solche Änderungen müssen Sie der Zulassungsstelle unverzüglich melden.

    Online-Dienst

    Die Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen

    ID: L100002_124214849

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kfz-Zulassungsstelle Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Glomsda-Straße 4

    51105 Köln

    Öffnungszeiten

    Montag, 7 Uhr bis 14 Uhr Dienstag, 7 Uhr bis 18 Uhr Mittwoch, 7 Uhr bis 13 Uhr Donnerstag, 7 Uhr bis 16 Uhr Freitag, 7 Uhr bis 13 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0221 / 221-26435

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-26635

    E-Mail: kfz-zulassung@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Köln

    Beschreibung

    Kfz-Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Glomsda-Str. 4

    51105 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49221/221-26520

    E-Mail: kfz-zulassung@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    • Unterlagen, aus denen die technische Beschreibung des Fahrzeugteils hervorgeht
    • ggf. Muster des Fahrzeugsteils
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • ggf. Anhängerverzeichnis
    • ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gemäß § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    FahrzeugbriefFahrzeugscheinoderZulassungsbescheinigung Teil I und Teil IIsofern schon vorhanden; dies ist der Fall, wenn zuvor schon in einer anderen Angelegenheit der bisherige Fahrzeugschein und -brief umgetauscht wurden! Einen Link über Hinweise zu den neuen Fahrzeugpapieren finden Sie weiter unten auf der Seite.Sachverständigengutachten oder Betriebserlaubnis des TeileherstellersNachweis über die gültige Hauptuntersuchungdurch den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den letzten Bericht über die HauptuntersuchungVorlage einer Versicherungsbestätigungdurch Vorlage einer sogenannten VB-Nummer einer Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn eine Änderung der Fahrzeugklasse vorliegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Fahrzeugklasse von Personenkraftwagen in Lastkraftwagen geändert hat oder umgeke

    Voraussetzungen

    Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

    Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    §15 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung)§ 19 Absatz 3 und 4 StVZO (Straßenverkehrszulassungsverordnung)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Gehört das zur Verwendung beabsichtigte Fahrzeugteil nicht zu einem genehmigten Typ, kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der oben genannten Prüfstelle bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.
    • Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Betriebsgenehmigung erteilt".
    • Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen.
    • Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Zulassungsbescheinigungen einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Antragstellerin/-s) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

    Kosten

    Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile ist kostenpflichtig. Die Gebühren und Auslagen werden von der zuständigen Behörde gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht und können, je nach Einzelfall, unterschiedlich hoch sein.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es fallen Gebühren zwischen 11,40 Euro und 20,10 Euro an.Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Frage, ob Sie noch im Besitz der alten Fahrzeugpapiere sind - dann ist ein Umtausch zwingend erforderlich - oder ob möglicherweise eine bereits ausgestellte Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) ausgetauscht werden muss.Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos mit Karte.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fahrzeugteile, Erlaubnis, Betriebserlaubnis, Ein-/Ausbau von Teilen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de