Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen

    Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.

    Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.

    Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hier handelt es sich um schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzecken genutzt werden. Das könnte z. B. eine gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage sein, die kein Gebäude sind oder Mobilar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen etc. Wenn Sie Eigentümer*in eines solchen geschützten Kulturgut sind, habe Sie die Möglichkeit für Erhaltungsaufwendungen die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke bei der zuständigen Unteren Denkmalbehörde zu beantragen. Diese Bescheinigung ist als Nachweis bei der Beantragung von steuerlichen Vergünstigungen bei der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Die Finanzbehörde prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit die steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt werden können.

    Online-Dienst

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen

    ID: L100002_121849118

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    zuständige Denkmalschutzbehörde

    Ansprechpartner

    Beauftragte Person für den Denkmalschutz

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung),
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern wieder zur Verfügung.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsvordruck (ausgefüllt), Rechnungsaufstellung, Anlage 5, Pläne des Bestandes bei Gebäuden, Pläne mit Eintragung der Maßnahme bei Gebäuden, Fotos, Darstellungen u. ä. anderen Kulturgütern, Originalrechnungen, Nähere Erläuterungen s. weiterführende Informationen

    Voraussetzungen

    • Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
    • Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig, der mittels eines vorgeschriebenen Vordruckes zu stellen ist. Die Arbeiten müssen vor Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden. Grundlage der Abstimmung dient in erster Linie eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Diese reicht allerdings in der Regel nicht aus. Es können durchaus weitere Abstimmungen erforderlich sein, wenn z. B. vor Durchführung der Arbeiten weitere Detailplanungen vorzulegen oder weiter Angaben (z. B. Material, Farbe, Form) erforderlich sind und/oder ggf. eine Abweichung von der Erlaubnis vorgesehen ist. Weitere Vorrausetzung für die Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach 10g EStG ist, dass das bezeichnete Kulturgut der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dieses ist im Antrag näher zu benennen. Sollte zwingende Gründe des Denkmalschutzes gegen die Zugänglichkeit sprechen, muss dieses entsprechend begründet werden. Die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke kann nur ausgestellt werden, wenn die Maßnahmen/Arbeiten abgeschlossen sind. Das wird durch Endrechnungen/Zahlungsbelege bzw. einer Schlussrechnung nachgewiesen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge können eine Schlussrechnung nicht ersetzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
     Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Da jede einzelne Rechnung in Ihrem Antrag geprüft werden muss, ist der Verfahrensablauf und die Bearbeitungszeit Ihres Antrages je nach Umfang der vorgelegten Rechnungen sehr individuell. Die Bearbeitung ist auch davon abhängig, in wie weit Ihre vorgelegten Rechnungen/Belege prüffähig sind oder ggf. ergänzende Nachweise oder Belege vorzulegen sind oder Unklarheiten zu lösen sind. Ob evtl. erforderliche Nachweise oder Belege nachzureichen sind, stellt sich erst im Rahmen der einzelnen Belegprüfung heraus. Sofern weitere Unterlagen, Nachweise, Dokumente etc. fehlen oder eine zusätzliche Ortsbesichtigung erforderlich sein sollte, wird sich die Unteren Denkmalbehörde mit ihnen in Verbindung setzen.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es können Gebühren anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Denkmal-AfA, Ensemble, Denkmal-AfA, Ensemble

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de