Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen

    Für Baudenkmale und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie eine Bescheinigung über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals oder Gebäudes und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Für den Erhalt von Baudenkmalen und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.

    Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.

    Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in Deutschland Sache der Bundesländer. Was ist in den Ländergesetzen - und hier vor allem dem nordrhein-westfälischen - aber eigentlich genau geregelt? Und wer kümmert sich in Blomberg von offizieller Seite um Baudenkmäler? Schließlich besitzt die Nelkenstadt nicht zuletzt aufgrund ihrer langen Geschichte eine Vielzahl geschützter und schützenswerter Gebäude - das älteste Haus ist auf das Jahr 1452 datiert. Wir haben für Sie alle wichtigen Antworten zusammengetragen. In Deutschland sind durch die massiven Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg und den anschließenden Wiederaufbau zahlreiche Kulturgüter unwiederbringlich verloren gegangen. Das, was an historisch wertvollen Gebäuden jetzt noch vorhanden ist, gilt es zu schützen und zu erhalten. Das geschieht in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes. Die dort festgehaltenen Regeln zum Denkmalschutz gelten auch für Blomberg. Baudenkmal - was ist das eigentlich? Öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung - das ist das entscheidende Kriterium, wenn es um Denkmäler geht. Die Objekte müssen zum Beispiel bedeutend sein für: die Geschichte der Menschen, Siedlungen und Städte, Arbeits- und Produktionsverhältnisse und deren Entwicklung. Im Umkehrschluss bedeutet das: Ein Gebäude muss nicht zwingend besonders schön oder unglaublich alt sein. Vielmehr geht es darum, dass es Aussagekraft für eine historische Entwicklung besitzt. Brücken, Mühlen, Alleen oder Fabrikanlagen sind aus diesem Grund genauso schützenswert wie Schlösser, Burgen oder Kirchen. Was Denkmäler anbetrifft, existieren drei Kategorien. Das sind: Baudenkmäler Bodendenkmäler (beispielsweise Münzen, Werkzeuge oder Reste von Befestigungsanlagen, die sich im Boden befinden oder befunden haben und aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen) bewegliche Denkmäler Wann ein Gebäude übrigens zum Baudenkmal wird, ist im Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu lesen. Wer ist in Blomberg für Denkmäler zuständig? In Blomberg ist das die Untere Denkmalbehörde als Teil des Fachbereichs Bauen und Stadtentwicklung bei der Stadt Blomberg. Welche Aufgaben hat die Untere Denkmalbehörde? Die Untere Denkmalbehörde ist in Blomberg dafür verantwortlich, dass die Denkmäler in der Kernstadt und den Ortsteilen erhalten und gepflegt werden. Und: Sie trifft denkmalrechtliche Entscheidungen, was die Unterschutzstellung von Gebäuden und Veränderungen an Denkmälern anbetrifft. Dazu kommen weitere Aufgaben. Das sind: Sie führt die Denkmalliste und nimmt Eintragungen in die Denkmalliste vor. Sie berät in allen Denkmalangelegenheiten. Sie stellt denkmalrechtliche Erlaubnisse aus. Sie berät zu Fördermöglichkeiten im Bereich der Denkmäler. Sie stellt Steuerbescheinigungen aus (für Steuervergünstigungen für Baudenkmäler) Sie muss bei Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen bereits in der Planungsphase eingebunden werden, um den Denkmalwart nicht zu beeinträchtigen. Sie nimmt bei Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen eine Materialberatung vor. Durch wen wird der Denkmalwert bestimmt? Für die Bestimmung des Denkmalwerts zeichnen in Blomberg die Experten der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen auf der einen und der Unteren Denkmalbehörde auf der anderen Seite verantwortlich. Was folgt nach der Bestimmung des Denkmalwerts? Steht der Denkmalwert fest, trägt die Untere Denkmalbehörde - wie bereits unter Aufgaben beschrieben - das Objekt in die Denkmalliste ein. Das ist übrigens gesetzlich vorgeschrieben. Im Anschluss an eine Anhörung bekommen die Eigentümer des Objekts dann einen Bescheid über den Denkmalwert und die Unterschutzstellung. Auf der Blomberger Denkmalliste (Stand: 2022) stehen übrigens mehr als 180 Objekte. Welche Pflichten besitzen Eigentümer von Denkmälern? Eigentümer eines Denkmals müssen dafür Sorge tragen, dass: das Denkmal erhalten bleibt (Erhaltungspflicht), das Denkmal sinnvoll genutzt wird. Ganz entscheidend ist: Nehmen Besitzer Veränderungen am Baudenkmal vor, dann benötigen Sie dafür die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Die stimmt sich in diesem Zusammenhang mit der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen ab. Rechtliche Grundlage hierfür ist Paragraf 9 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes. Übrigens: Die Genehmigung kann auch schon im Zuge von Baugenehmigung oder Kauf erfolgen. Gibt es für durchgeführte Maßnahmen keine Genehmigung, dann handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit. Zu den erlaubnispflichtigen Maßnahmen gehören im Detail: Veränderungen jeder Art am Gebäude, die den bestehenden Zustand abändern, auch wenn es sich lediglich um Renovierungen handelt. Weitere Beispiele: Änderung der Fenster, Änderung des Grundrisses, Einbau einer Heizungsanlage, Umgestaltung der Fassade, Anbringung von Schutzverkleidung, Auftragen eines neuen Anstriches, Dachdeckung, Teilabbruch etc. Bauliche Eingriffe in der näheren Umgebung von Baudenkmälern. Gibt es für Eigentümer von Denkmälern Steuervorteile? Ja, Steuervorteile für die Eigentümer von Denkmälern gibt es tatsächlich. Möglich sind die zum Beispiel bei: Einkommensteuer Eventuelle weitere Steuervorteile bei: Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer Einheitsbewertung Grundsteuer Die Kulturgutliste Die Kulturgutliste ist eine interne Bearbeitungsliste des zuständigen Fachamtes für Denkmalpflege, des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, und der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Blomberg. Die Liste wurde in den auslaufenden 1980er oder beginnenden 1990er Jahren von damaligen Mitarbeitenden des LWL-Denkmalpflege Fachamtes angefertigt, und führt die Objekte auf, die zum Zeitpunkt der Listenerstellung größtenteils noch nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden und noch auf ihren Denkmalwert überprüft werden sollten. Auf der Kulturgutliste sind über 400 Objekte gelistet. Mittlerweile wurden bereits einige Objekte auf Denkmalwert überprüft. Entweder werden diese im Anschluss unter Denkmalschutz gestellt, oder es wird intern vermerkt, wenn das Objekt keinen Denkmalwert aufweist. Ob ein auf der Kulturgutliste aufgeführtes Objekt letztendlich unter Denkmalschutz gestellt wird, wird in Zusammenarbeit des LWL-Denkmalpflege Fachamtes und der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Blomberg festgestellt.

    Online-Dienst

    Denkmalschutz und Denkmalpflege

    ID: L100002_122712192

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    zuständige Denkmalschutzbehörde

    Ansprechpartner

    Bauen und Stadtentwicklung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235 504-0

    Fax: 05235 504-227

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert)
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
    Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

    • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
    • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
    • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
    • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

    Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 7i, 10f und 11b  Einkommensteuergesetz (EStG), 

    Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) Ortsrecht der Stadt Blomberg / Stadt Blomberg (blomberg-lippe.de)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.

    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.

    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet. Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.

    Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?

    Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die

    • die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
    • die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.

    Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.

    Weitere Informationen

    In welcher Form Sie von der steuerlichen Vergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art und Umfang der Maßnahme abhängig:

    a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften

    Herstellungs- oder Anschaffungskosten
    Erzielen Sie im Zusammenhang mit dem Gebäude Einkünfte (zum Beispiel Nutzung im Betriebsvermögen oder Vermietung und Verpachtung), können Sie abweichend der üblichen jährlichen Abschreibung nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 oder 3 Prozent erhöhte Abschreibungen geltend machen. Diese betragen in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent.

    Erhaltungsaufwendungen
    Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören insbesondere Kosten für die laufende Instandsetzung (zum Beispiel Ausbesserungsarbeiten, Erneuerung des Außenputzes und der Außenverkleidung). Diese können - soweit das Gebäude dazu dient, Einkünfte zu erzielen - in voller Höhe im Jahr ihrer Verausgabung abgezogen werden. Erhaltungsaufwendungen an begünstigten Objekten können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahren steuerlich verteilt werden (§ 11b EStG).

    b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
    Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen wie Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Denkmal-AfA, Ensemble, Denkmal-AfA, Steuer, Bescheinigung, Ensemble

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English