Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen

    Für Baudenkmale und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie eine Bescheinigung über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals oder Gebäudes und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Für den Erhalt von Baudenkmalen und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.

    Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.

    Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Neben der grundsätzlichen Möglichkeit einer finanziellen Förderung (Zuschüsse) dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die Kosten, die das Denkmalschutzrecht den Eigentümern auferlegt werden. Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen sie als Denkmaleigentümer*in oder Bevollmächtigte/r bzw. Vertretungsbefugte/r des/der Denkmaleigentümer*in oder Eigentümer*in eines Gebäudes innerhalb einer Denkmalbereichssatzung eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke. Diese Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen. Nach Ausstellung der Bescheinigung legen sie diese ihrer Finanzbehörde, in der Regel über ihre Steuerberaterin/ihren Steuerberater, vor. Die Finanzbehörde prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit die steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt werden können. Vergünstigt sind grundsätzlich Maßnahmen, die zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmälern oder zur Erhaltung des Erscheinungsbildes bei Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlage dienen.

    Online-Dienst

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen

    ID: L100002_121849114

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    zuständige Denkmalschutzbehörde

    Ansprechpartner

    Beauftragte Person für den Denkmalschutz

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert)
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsvordruck (ausgefüllt), Rechnungsaufstellung, Anlage 5, ggf. Aufstellung Funtionsträgergebühren, Gemeinkosten usw., Anlage 6, ggf. Aufteilungsplan Eigentumsanteile, Anlage 9, Originalrechnungen/Kassenbon/Baumarktrechnungen, Genehmigte Planunterlagen, ggf. Vollmacht Eigentümer/Eigentümerin, Nähere Erläuterungen s. weiterführende Informationen

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
    Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

    • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
    • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
    • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
    • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

    Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen. Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber. Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage. Maßnahmen können erforderlich sein, wenn dadurch das Baudenkmal in deren Substanz erhalten bleibt. Wird durch eine sinnvolle Nutzung der Erhalt des Denkmals sichergestellt (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten oder Umnutzungen), erfüllen diese Maßnahmen ebenfalls den Erfordernismaßstab. Für Gebäuden, die selber zwar keine Baudenkmale sind, aber sich in einer Denkmalbereichssatzung oder einer geschützten Gesamtanlage befinden, gilt dieses für den Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes des entsprechenden geschützten Bereiches. Dabei sind nur solche Maßnahmen/Arbeiten bescheinigungsfähig, wenn sie diese vor Beginn der Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt haben. Grundlage der Abstimmung dient in erster Linie eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Diese reicht allerdings in den meisten Fällen nicht aus. Es können durchaus weitere Abstimmungen in Detailfragen erforderlich sein. Was dieses im Einzelnen sein könnte, ist aus der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu entnehmen. Des Weiteren muss vor Ausführung einer Planung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden, wenn diese verändert wird. Weitere Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist, dass die Maßnahme/Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Das wird durch Rechnungen/Zahlungsbelege bzw. einer Schlussrechnung nachgewiesen. Es ist zu bedenken, dass Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge die Schlussrechnung nicht ersetzen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 7i, 10f und 11b  Einkommensteuergesetz (EStG), 

    Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.

    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.

    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet. Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.

    Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Da jede einzelne Rechnung in Ihrem Antrag geprüft werden muss, ist der Verfahrensablauf und die Bearbeitungszeit Ihres Antrages je nach Umfang der vorgelegten Rechnungen sehr individuell. Die Bearbeitung ist auch davon abhängig, in wie weit Ihre vorgelegten Rechnungen/Belege prüffähig sind oder ggf. ergänzende Nachweise oder Belege vorzulegen sind oder Unklarheiten zu lösen sind. Ob evtl. erforderliche Nachweise oder Belege nachzureichen sind, stellt sich erst im Rahmen der einzelnen Belegprüfung heraus. Sofern weitere Unterlagen, Nachweise, Dokumente etc. fehlen oder eine zusätzliche Ortsbesichtigung erforderlich sein sollte, wird sich die Unteren Denkmalbehörde mit ihnen in Verbindung setzen.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Je Bescheinigung für steuerliche Zwecke: 100,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?

    Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die

    • die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
    • die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.

    Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.

    Weitere Informationen

    In welcher Form Sie von der steuerlichen Vergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art und Umfang der Maßnahme abhängig:

    a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften

    Herstellungs- oder Anschaffungskosten
    Erzielen Sie im Zusammenhang mit dem Gebäude Einkünfte (zum Beispiel Nutzung im Betriebsvermögen oder Vermietung und Verpachtung), können Sie abweichend der üblichen jährlichen Abschreibung nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 oder 3 Prozent erhöhte Abschreibungen geltend machen. Diese betragen in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent.

    Erhaltungsaufwendungen
    Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören insbesondere Kosten für die laufende Instandsetzung (zum Beispiel Ausbesserungsarbeiten, Erneuerung des Außenputzes und der Außenverkleidung). Diese können - soweit das Gebäude dazu dient, Einkünfte zu erzielen - in voller Höhe im Jahr ihrer Verausgabung abgezogen werden. Erhaltungsaufwendungen an begünstigten Objekten können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahren steuerlich verteilt werden (§ 11b EStG).

    b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
    Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen wie Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Denkmal-AfA, Ensemble, Denkmal-AfA, Steuer, Bescheinigung, Ensemble

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English