Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Beschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
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Online-Dienst
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Ansprechpartner
Geburten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 - 12:30Dienstag: 08:30 - 12:30Donnerstag: 08:30 - 12:30Freitag: 08:30 - 12:30
Kontakt
Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-0
E-Mail: geburten@krefeld.de
erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
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Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
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Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 22.03.2023
Stichwörter
Tochter, Hebamme, Nachwuchs, Lebendgeburt, Kind, Standesamtsangelegenheiten, Bescheinigung Geburt, Sohn, Hausgeburt, Geburtsanzeige, Kindesanmeldung, Anzeige der Geburt, Entbindung, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Geburtstag, Vater, Todgeburt, Standesamtsangelegenheit, Krankenhaus, Einrichtung, Geburt, Mutter, Geburtsanmeldung, vertrauliche Geburt, Geburtshaus, Frühgeburt