Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburt anzeigen

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

    Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sind Sie gerade Eltern geworden und Ihr Kind ist in Rheda-Wiedenbrück geboren, dann sind Sie hier richtig.

    Online-Dienst

    Geburt anzeigen

    ID: L100002_123604024

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Beschreibung

    Herzlich Willkommen beim Standesamt Rheda-Wiedenbrück Vielleicht gehören auch Sie zu den Personen, die der Meinung sind, dass beim Standesamt nur die Ehe geschlossen werden kann. Tatsächlich begleitet das Standesamt Sie von der Geburt über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall ein Leben lang. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie umfassend und kompetent über die verschiedensten Tätigkeitsbereiche, die das Personenstandswesen bietet, zu beraten. Wir bieten Ihnen Informationen zu den Themen Urkunden, Geburt, Eheschließung, Namensführung und Sterbefälle. Sollten Sie das Gesuchte nicht finden oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Fax: 05242 9040-91

    Telefon Festnetz: 05242 9040-93

    E-Mail: standesamt@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • bei miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunden der Eltern

      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunde der Mutter

      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

        • Geburtsurkunde des Vaters

        • ggf. die Sorgeerklärung

    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie die Geburt Ihres Kindes anzeigen möchten, sind werden folgende Unterlagen benötigt: Sie sind ledig: Geburtsanzeige der Hebamme gültiger Personalausweis oder Reisepass aktuelle Geburtsurkunden der Eltern des Neugeborenen Vaterschaftsanerkennung Sie sind verheiratet: Geburtsanzeige der Hebamme gültiger Personalausweis oder Reisepass aktuelle Geburtsurkunde der Eltern des Neugeborenen aktuelle Heiratsurkunde der Eltern des Neugeborenen Ist Ihr Familienstand hier nicht aufgeführt oder Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, dann setzen Sie sich bitte einmal mit uns in Verbindung.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es fand eine Geburt statt und Sie sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt, sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personenstandsgesetz (PStG)Personenstandsverordnung (PStV)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen: Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen. Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein. Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind. Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen. Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes. Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    In der Regel vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Abgabe der Unterlagen. Nachdem die Unterlagen geprüft wurden, kann die Beurkundung Ihres Kindes sofort stattfinden.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI Referat VII1 am 22.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Sohn, Kind, Geburtstag, Geburtsbeurkundung, Entbindung, Frühgeburt, Kindesanmeldung, Geburtsanmeldung, Standesamtsangelegenheit, Geburt, Standesamt, Geburtsanzeige, Standesamtsangelegenheiten, Hausgeburt, Tochter, Vater, Eltern, Mutter, Bescheinigung Geburt, Nachwuchs

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de