Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburt anzeigen

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

    Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland Ist Ihr Kind im Ausland geboren und hat die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die Geburt des Kindes hier beim Standesam Ratingen nachbeurkundet werden, sofern Sie in Ratingen wohnhaft sind oder waren. Antrag auf Nachbeurkundung einer Geburt Die Geburt eines Kindes im Ausland muss nicht nachbeurkundet werden, eine Nachbeurkundung kann jedoch vorteilhaft sein. Es wird ein Geburtenregister angelegt, so dass künftig auch deutsche Geburtsurkunden ausgestellt werden können. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen oder letzten Wohnortes in Deutschland. Die Antragstellung kann auch über eine Auslandsvertretung (Deutsches Konsulat im Ausland) erfolgen.

    Online-Dienst

    Geburt eines Kindes

    ID: L100002_123557426

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Ansprechpartner

    33.20 - Abteilung Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Minoritenstrasse 2a

    40878 Ratingen

    Kontakt

    Fax: 02102 550-9327

    Telefon Festnetz: 02102 550-3280

    E-Mail: standesamt@ratingen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • bei miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunden der Eltern

      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunde der Mutter

      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

        • Geburtsurkunde des Vaters

        • ggf. die Sorgeerklärung

    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Geburtsanzeige sind vorzulegen: Geburtsanzeige Bescheinigung über die Geburt (ausgestellt von der Hebamme/dem Geburtshelfer, Ärztin/Arzt) Namenserklärung für das Kind (von den sorgeberechtigten Eltern) Zur Nachbeurkundung sind vorzulegen: Antrag auf Nachbeurkundung ausländische Geburtsurkunde des Kindes, ggf. mit Apostille oder Legalisation Übersetzung der ausländischen Geburtsurkunde ggf. Reisepass des Kindes In beiden Fällen sind vorzulegen: Urkundliche Nachweise der Eltern hinsichtlich Identität, Namensführung, Personenstand, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Aufenthalt (Wohnsitz). Die erforderlichen Dokumente unterscheiden sich individuell. In der Regel sind dies: Personalausweise bzw. Reisepässe und Aufenthaltstitel Urkunden / Bescheinigungen über Namensänderungen beglaubigter Ausdruck des Geburtenregisters beglaubigter Ausdruck des Eheregisters ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil Urkunden zur Mutter-/Vaterschaftsanerkennung und zum Sorgerecht ausländische Urkunden ggf. mit Apostille / Legalisation ausländische Urkunden mit Übersetzung (nach ISO-Norm) durch einen in Deutschland anerkannten Dolmetscher

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI Referat VII1 am 22.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Sohn, Kind, Geburtstag, Geburtsbeurkundung, Entbindung, Frühgeburt, Kindesanmeldung, Geburtsanmeldung, Standesamtsangelegenheit, Geburt, Standesamt, Geburtsanzeige, Standesamtsangelegenheiten, Hausgeburt, Tochter, Vater, Eltern, Mutter, Bescheinigung Geburt, Nachwuchs

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de