Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Geburt im Ausland ohne Wohnsitz im Inland beurkunden können? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäß erteilte ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. 

    Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn die Namensführung oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Im Übrigen wird der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

    Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

    Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

    Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

    Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.

    Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Urkunden und Abschriften können Sie persönlich im Standesamt Petershagen oder ganz bequem von zu Hause aus online beantragen: Eheurkunde (auch international) Geburtsurkunde (auch international) Lebenspartnerschaftsurkunde Sterbeurkunde (auch international) beglaubigte Auszüge und Abschriften aus dem Ehe-, Geburten-, Lebenspartnerschafts- oder dem Sterberegister Bescheinigung über die Geburtszeit Alle Urkunden sind im Standardformat DIN A4 und im Format DIN A5 für das Stammbuch verfügbar.

    Online-Dienst

    Urkundenbestellung

    ID: L100002_123510263

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßfreiheit 2-4

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Fax: 05702 822-198

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    E-Mail: standesamt@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • gültiger Personalausweis oder Pass

    Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
    • bei Eingebürgerten zusätzlich: Einbürgerungsurkunde

    Bei Vertretung zusätzlich:

    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

    Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass ggf. Vollmacht und Ausweiskopie der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers ggf. Nachweis über die verwandtschaftliche Beziehung zu dem/der Urkundeninhaber/in (z. B. als Geschwister die eigene Geburtsurkunde zum Nachweis derselben Eltern) ggf. Nachweis über das rechtliche bzw. berechtigte Interesse

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • der bzw. die im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, deren beziehungsweise dessen Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
    • Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
    • antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt sind
      • die Eltern
      • jeder Elternteil für sich,
      • die einzutragende Person selbst,
      • deren Ehe- oder Lebenspartner(in) und
      • deren Kinder.
    • die einzutragende Person selbst hat keinen Wohnsitz in Deutschland

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Personenstandsregister werden am Ort des Personenstandsfalles (Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Das Standesamt Petershagen ist also nur zuständig, wenn die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer Lebenspartnerschaft oder der Sterbefall auch in Petershagen geschah.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt unmittelbar an das hierfür zuständige Standesamt in Deutschland stellen.

    Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, können Sie den Antrag alternativ bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Diese leitet ihn dann an das in Deutschland  zuständige Standesamt weiter.

    Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist:                                               

    • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte,
    • ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, das Standesamt I in Berlin.

    Grundsätzlich sind alle mit den erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegenden Urkunden und Ausweise  im Original vorzulegen.

    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
    • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

    Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Personenstandsurkunden können online oder direkt vor Ort im Standesamt der Stadt Petershagen beantragt werden. Bei der Onlinebeantragung haben Sie die Wahl zwischen dem postalischen Versand oder der persönlichen Abholung der Urkunden im Standesamt. Sollten Sie die Urkunden Vor-Ort beantragen, können Sie diese in der Regel sofort mitnehmen.

    Fristen

    Keine; aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn der Antrag auf Nachbeurkundung nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beantragt wird.

    Antragsfrist: 1 Jahr (Keine, aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.)

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.

    Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, beträgt die Gebühr EUR 160,00, andernfalls EUR 80,00.: Gebühr ab 80.00 EUR bis 160.00 EUR

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.: Gebühr ab 6.00 EUR bis 12.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß §§ 61ff. des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (gerade Linie). Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwisterteil des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Grundsätzich sind über 16 Jahre alte Personen antragsberechtigt. Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich einfach an Ihr Standesamt.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Ausland, deutsche Geburtsurkunde, Erstbeurkundung, Erstbeurkundung, Auslandsdeutscher, Deutsche Staatsangehörigkeit, Generationenschnitt, Auslandsdeutsche, Geburt, Geburtsurkunde, Erstregistrierung, Standesamt I in Berlin, Wohnsitz im Ausland, Nachbeurkundung, Generationenschnitt, Geburt im Ausland, Nachbeurkundung, Standesamt I in Berlin, Erstregistrierung, Staatsangehörigkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de