Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Geburt im Ausland ohne Wohnsitz im Inland beurkunden können? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäß erteilte ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. 

    Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn die Namensführung oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Im Übrigen wird der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

    Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

    Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

    Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

    Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.

    Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ist eine Deutsche oder ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose ausländische Personen und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin oder Kinder. Für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk die im Ausland geborene Person wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person wohnt oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt. Bitte beachten Sie: Die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Kindes im Geburtenregister kann nur mit Termin vorgenommen werden. Eine Terminreservierung ist daher erforderlich.

    Online-Dienst

    Geburt im Ausland

    ID: L100002_121907002

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürger- und Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • gültiger Personalausweis oder Pass

    Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
    • bei Eingebürgerten zusätzlich: Einbürgerungsurkunde

    Bei Vertretung zusätzlich:

    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

    Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • der bzw. die im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, deren beziehungsweise dessen Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
    • Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
    • antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt sind
      • die Eltern
      • jeder Elternteil für sich,
      • die einzutragende Person selbst,
      • deren Ehe- oder Lebenspartner(in) und
      • deren Kinder.
    • die einzutragende Person selbst hat keinen Wohnsitz in Deutschland

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt unmittelbar an das hierfür zuständige Standesamt in Deutschland stellen.

    Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, können Sie den Antrag alternativ bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Diese leitet ihn dann an das in Deutschland  zuständige Standesamt weiter.

    Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist:                                               

    • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte,
    • ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, das Standesamt I in Berlin.

    Grundsätzlich sind alle mit den erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegenden Urkunden und Ausweise  im Original vorzulegen.

    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
    • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

    Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

    Fristen

    Keine; aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn der Antrag auf Nachbeurkundung nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beantragt wird.

    Antragsfrist: 1 Jahr (Keine, aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.)

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.

    Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, beträgt die Gebühr EUR 160,00, andernfalls EUR 80,00.: Gebühr ab 80.00 EUR bis 160.00 EUR

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.: Gebühr ab 6.00 EUR bis 12.00 EUR

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Ausland, deutsche Geburtsurkunde, Erstbeurkundung, Erstbeurkundung, Auslandsdeutscher, Deutsche Staatsangehörigkeit, Generationenschnitt, Auslandsdeutsche, Geburt, Geburtsurkunde, Erstregistrierung, Standesamt I in Berlin, Wohnsitz im Ausland, Nachbeurkundung, Generationenschnitt, Geburt im Ausland, Nachbeurkundung, Standesamt I in Berlin, Erstregistrierung, Staatsangehörigkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de