Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten

    Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten

    Sie interessieren sich dafür, wie Sie eine Urkunde über eine Hausgeburt erhalten? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Wenn Ihr Kind zu Hause, also nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, geboren wird, handelt es sich um eine Hausgeburt.

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung können Sie auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt erhalten. Eine Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern.

    Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Standesämter stellen aus den dort geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her. Personenstandsurkunden können grundsätzlich nicht telefonisch angefordert werden. Ebenso sind persönliche Vorsprachen für Urkundenaustellungen leider nicht möglich. Sie können die gewünschte Urkunde einfach und unkompliziert über unser Serviceportal anfordern und vorab bezahlen. Ihre Urkunden können Sie auch persönlich vor Ort abholen, wenn Sie diese vorab im Serviceportal bestellt und dort "Abholung" ausgewählt haben. Sobald dort der Bearbeitungsstatus auf "abgeschlossen" gesetzt wurde, können Sie die Urkunde am nächsten Werktag an der Infotheke im Schloss Horst in Empfang nehmen. Urkunden online anfordern: Standesamt Online Für die Nutzung des Services ist eine kurze Registrierung für die Bund.ID notwendig. Für diese wird kein Personalausweis mit Online-Funktion benötigt! Wählen Sie hier die Registrierung mit Benutzernamen und Passwort. Die Bestellung der Urkunde(n) über das Serviceportal erleichtert uns erheblich die Arbeit und Sie gelangen wesentlich schneller an die gewünschte Urkunde(n). Dieses ist der hier vorrangige Weg der Urkundenanforderung. Anforderungen per Mail, Fax oder Brief werden nur in Ausnahmefällen bearbeitet. Bitte beachten Sie: Die Urkundengebühr ist vorab zu bezahlen. Zurzeit stehen folgende Bezahlarten zur Verfügung: - Giropay- PayPal Eine Gebührenerstattung bei falscher Beantragung ist nicht möglich, da der Bearbeitungsaufwand für das Standesamt trotzdem besteht. Vergewissern Sie sich vor Antragstellung, ob das Standesamt Gelsenkirchen tatsächlich zuständig ist und Sie antragsberechtigt sind. Sofern Sie Urkunden für Rentenzwecke benötigen oder in einer Angelegenheit der gesetzlichen Sozialversicherungen benötigen, erfolgt die Ausstellung grundsätzlich gebührenfrei. Im Rahmen der elektronischen Anforderung haben Sie die Möglichkeit, die gebührenfreie Ausstellung für diese Zwecke zu beantragen. Es besteht im Rahmen der Anforderung die Möglichkeit eventuelle Nachweise hochzuladen. Bei technischen Fragen zum Serviceportal wenden Sie sich bitte an hilfe-serviceportal@gelsenkirchen.de Bitte beachten Sie, dass seit 2009 Aufbewahrungsfristen für Personenstandsregister gelten. Diese sind wie folgt: Geburten: 110 Jahre Eheschließungen: 80 Jahre Sterbefälle: 30 Jahre Nach Ablauf dieser Fristen werden die Personenstansregister Archivgut und werden von uns an das Institut für Stadtgeschichte abgegeben. Hier die Kontaktdaten: Institut für Stadtgeschichte (ISG) Munscheidstraße 14 45886 Gelsenkirchen Schicken Sie ein Mail an das ISG

    Online-Dienst

    Hausgeburt anzeigen

    ID: L100002_123931506

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    das Standesamt des Geburtsortes

    Ansprechpartner

    Schloss Horst - Referat 33 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Turfstraße 21

    45899 Gelsenkirchen

    Markierte Behindertenparkplätze sind vorhandenDer Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer voll zugänglichEs ist ein Personenaufzug vorhandenAufzüge für Rollstuhlfahrer voll zugänglichDie Toiletten sind für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer voll zugänglich

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 14:00Dienstag: 08:00 - 14:00Mittwoch: 08:00 - 14:00Donnerstag: 08:00 - 18:00Freitag: 08:00 - 13:15Samstag: geschlossenSonntag: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091696166

    Fax: +492091696110

    E-Mail: urkunden@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:

    • Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
    • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
      • von Ihnen erteilte schriftliche Vollmacht,
      • Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und
      • den gültigen Personalausweis oder Pass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin

    Für die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme beziehungsweise des Geburtshelfers über die Geburt,
    • gültiger Personalausweis, Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern,
    • wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
      • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,
      • Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen,
    • wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
      • Geburtsurkunde der Mutter,
      • wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung,
      • gegebenenfalls Sorgeerklärungen
    • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
      • Nachweis über die Namensänderung

    Voraussetzungen

    Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    • Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
      • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
      • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die  Eingetragene Lebenspartnerschaft),
      • direkte Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person,
      • Geschwister mit berechtigtem Interesse.
    • Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der jeweilige Personenstandseintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass es den Standesämtern nicht gestattet ist, Personenstandsurkunden an nichtberechtigte Personen auszuhändigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Beantragung hat bei dem Standesamt zu erfolgen, das die Geburt beurkundet hat.

    Persönliche Beantragung

    Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
    • Sie müssen Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vorlegen.
    • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.

    Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen gültigen Personalausweis oder Pass vor.
     

    Beantragung per Post

    Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.
    • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname
      • Geburtsdatum und -ort
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
    • Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
    • Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Geburtsurkunde sofort per Post zugesandt.

    Online-Beantragung

    Sie können die Ausstellung auch online beantragen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde, wenn diese gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5 Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Geburtsurkunde für staatliche Sozialleistungen benötigen, ist die Urkunde kostenlos.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden und begl. Abschriften, bzw. Ablichtungen aus den Personenstandsregistern: 14,00 EURO Für jede weitere Ausfertigung der gleichen Personenstandsurkunde wird, wenn diese Urkunde in demselben Arbeitsgang erstellt wird, die Hälfte der Gebühr erhoben. Auskunft aus oder Einsicht in ein standesamtliches Personenstandsregister: 10,00 EURO Auskunt aus oder Einsicht in eine Sammelakte: 20,00 EURO

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Geburtsanzeige, Standesamt, Personenstandsurkunde, Standesamtsangelegenheit, Geburt zu Hause, Eltern, Nachwuchs, Kindesanmeldung, Geburtstag, Personenstandsurkunde, Entbindung, Sohn, Kind, Bescheinigung Geburt, Säugling, Frühgeburt, Lebendgeburt, Vater, Junge, Geburtsurkunde, Geburtsbescheinigung, Entbindung zu Hause, Hausgeburt, Totgeburt, Baby, Mutter, Tochter, Geburtsanmeldung, Geburtsbeurkundung, Mädchen, Standesamtsangelegenheiten, Geburt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de