Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
Möchten Sie mit einem zulassungsfreien Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und hat dieses Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung? Dann müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.
Hinweise für Olpe: Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis
Beschreibung
Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
- einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- Leichtkrafträder
- zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
- motorisierte Krankenfahrstühle
- Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind und die zu einem durch die Europäische Union (EU) genehmigten Typ gehören, durch den Hersteller ausgehändigt.
Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:
- selbstkonstruierte Fahrzeuge
- Einzelproduktionen
- Fahrzeuge aus Kleinserien
- Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung
Auch wenn Sie ein Fahrzeug mit Kennzeichen wieder in Betrieb nehmen möchten, das vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurde, benötigen Sie eine Einzelbetriebserlaubnis.
Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.
Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:
- Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
- Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Abbauten nicht befolgen oder
- Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.
Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen.
Hinweise für Olpe: Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis
Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.
Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die
1. die Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
erlischt die Betriebserlaubnis.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Ausweisdokument
- technische Daten des Fahrzeugs
- eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
- bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
- ggf. Versicherungsnachweis/Kennzeichen
- bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
- formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, z.B. Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inkl. Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer)
- Nachweis des Eigentums, z. B. Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
- Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Der geschäftsfähige Antragsteller ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
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Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
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Der geschäftsfähige Antragsteller weist seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug oder seine Beauftragung nach. Er beantragt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung seines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sofern alle Unterlagen vorliegen, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu, teilt ihm ein Kennzeichen zu und fertigt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus. Nach Abstempelung der Kennzeichenschilder ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
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Bearbeitungsdauer
Hinweise für Olpe: Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis
Kosten
Die Gebühr für die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge ist davon abhängig, ob ein eigenes Kennzeichen zusätzlich beantragt wird. Zusätzlich entstehen weitere variable Kosten, zum Beispiel für Gutachten.: Gebühr ab 39.50 EUR bis 55.60 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:
- Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
- Fahrräder mit Hilfsmotor
- Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
- motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
- zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion
Hinweise für Olpe: Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis
Für Fahrzeuge, insbesondere Mopeds mit einer Bauartgenehmigung des Kraftfahrzeugtechnischen Amtes der DDR (KTA) können Sie Ersatzpapiere auch über das Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 25.09.2024
Stichwörter
Einzelproduktion Fahrzeug, Fahrzeugzulassungsverordnung, StVZO, kein genehmigter Typ, Genehmigung Fahrzeug, Gutachten Fahrzeug, selbstkonstruiertes Fahrzeug, Zulassungsfreies Fahrzeug, Fahrzeug Eigenbau, Betriebserlaubnis, Einzelbetriebserlaubnis, Kleinserie Fahrzeug