Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis

    Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

    Möchten Sie mit einem zulassungsfreien Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und hat dieses Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung? Dann müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:

    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
    • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
    • Leichtkrafträder
    • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
    • motorisierte Krankenfahrstühle
    • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
    • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

    Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind und die zu einem durch die Europäische Union (EU) genehmigten Typ gehören, durch den Hersteller ausgehändigt.

    Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:

    • selbstkonstruierte Fahrzeuge
    • Einzelproduktionen
    • Fahrzeuge aus Kleinserien
    • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung

    Auch wenn Sie ein Fahrzeug mit Kennzeichen wieder in Betrieb nehmen möchten, das vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurde, benötigen Sie eine Einzelbetriebserlaubnis.

    Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

    Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:

    • Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
    • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
    • Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Abbauten nicht befolgen oder
    • Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.

    Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen.

    Hinweise für Steinfurt: Inhalte der zuständigen Stelle

    Online-Dienst

    Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

    ID: L100002_123901195

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Kreis Steinfurt

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    Tecklenburger Str. 10

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02551692049

    E-Mail: kfz.zulassung@kreis-steinfurt.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Straßenverkehrsamt - Kraftfahrzeugzulassung

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    Tecklenburger Straße 10

    48565 Steinfurt

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    Fax: kfz.zulassung@kreis-steinfurt.

    E-Mail: 02551 692049

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Die Gebühr für die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge ist davon abhängig, ob ein eigenes Kennzeichen zusätzlich beantragt wird. Zusätzlich entstehen weitere variable Kosten, zum Beispiel für Gutachten.: Gebühr ab 39.50 EUR bis 55.60 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:

    • Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
    • Fahrräder mit Hilfsmotor
    • Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
    • motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
    • zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 25.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einzelproduktion Fahrzeug, Fahrzeugzulassungsverordnung, StVZO, kein genehmigter Typ, Genehmigung Fahrzeug, Gutachten Fahrzeug, selbstkonstruiertes Fahrzeug, Zulassungsfreies Fahrzeug, Fahrzeug Eigenbau, Betriebserlaubnis, Einzelbetriebserlaubnis, Kleinserie Fahrzeug

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de