Sperrzeit Aufhebung

    Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

    Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen.

    Beschreibung

    Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land  unterschiedlich geregelt.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Rat der Stadt Essen hat in seiner Sitzung vom 26. September 2001 beschlossen, für Gaststätten und Kinobetriebe (Lichtspielhäuser) auch die letzte Sperrstunde aufzuheben. Danach dürfen alle Betriebe, die dem Gaststättenrecht unterliegen, also auch alle Trinkhallen und Imbissstuben an allen Tagen in der Woche rund um die Uhr betrieben werden. Mit dem Betrieb dürfen aber keine Störungen für Dritte, insbesondere nicht während der Nachtruhezeit verbunden sein (siehe Immissionsschutz). Spielhallen und andere Vergnügungsstätten Spielhallen und andere Vergnügungsstätten müssen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein. Diese Regelung gilt im Land Nordrhein-Westfalen gleichermaßen nach der Gewerberechtsverordnung, als auch nach dem Gesetz zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrages. Die Erteilung von Ausnahmen ist ausdrücklich nicht zugelassen.

    Online-Dienst

    Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

    ID: L100002_128576954

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Essen

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Fax: 02018832242

    Telefon Festnetz: 02018832206

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Beschreibung

    Eine Übersicht über Ihre Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.

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    erforderliche Unterlagen

    Formlose, schriftliche Begründung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.

    Voraussetzungen

    Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 18 Gaststättengesetz

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit ein.
    • Legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein "öffentliches Bedürfnis" zur Aufhebung der Sperrzeit sehen. 
    • Der Antrag wird in der Regel nach einer Woche entschieden.

    Fristen

    Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel eine Woche.

    Kosten

    45,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Altona - am 18.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Außengastronomie, Schaustellungen, Speisewirtschaften, Gastronomie, Gaststätten, Restaurant, Kneipen, Schankwirtschaften, Musikaufführungen, Veranstaltungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de