Gaststättengewerbe Gestattung

    Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

    Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).

    Beschreibung

    Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen erlaubnisbedürftigen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung) beantragen. Die Gestattung erfolgt auf Widerruf.   

    Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Andersherum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr.7 GewO).  

    Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.  

    Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.  

    Hinweise für Engelskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    In der Praxis kommt es in vielen Fällen vor, dass ein Gewerbetreibender oder auch ein Verein die Aufnahme eins Gaststättengewerbes nur für einen begrenzten Zeitraum beabsichtigen. Ist ein solcher Betrieb nur vorübergehend gewünscht, kommt eine Gestattung in einem vereinfachten Erlaubnisverfahren in Betracht. Die Gestattung gilt daher nur für einen bestimmten (in der Erlaubnis konkrete festzulegenden) Ort und für die Dauer eines besonderen Anlasses (der ebenfalls mit konkreter Zeitdauer anzugeben ist. Voraussetzungen für eine Gestattung Voraussetzung für eine Gestattung ist, dass eine Gaststätte, die erlaubnispflichtig ist, nur vorübergehend und aus besonderem Anlass betrieben werden soll. Ein "besonderer Anlass" liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Der Anlass kann auch vom Antragsteller selbst geschaffen sein. "Besonderer Anlass" Der besondere Anlass ist gegeben, wenn ein zeitlich begrenztes Ereignis von kurzfristiger Dauer außerhalb des erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetriebs gegeben ist. Dies setzt voraus: einen äußeren Umstand, als dessen Folge das Gaststättengewerbe betrieben werden soll; die gastronomische Tätigkeit darf nur als Anhang eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Das Ereignis darf nicht alltäglich und nicht wiederkehrend sein, da sonst der Ausnahmecharakter (die notwendige Besonderheit des Anlasses) fehlt. Die Nicht-Alltäglichkeit des Ereignisses ist Grund für die Nachfrage nach der gastronomischen Tätigkeit und sorgt dafür, dass Gestattungen auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen. Vorübergehende Gestattung Die Gestattung darf nur vorübergehend erteilt werden. Das äußere Ereignis muss daher kurzfristig sein. Dabei muss die Kurzfristigkeit in Bezug auf den jeweiligen Raum, für den die Gestattung begehrt wird, vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller das Gaststättengewerbe fortgesetzt - in wechselnden Räumen und jeweils aus besonderem Anlass - betreibt. Beispiele für kurzfristige Veranstaltungen aus besonderem Anlass: Karnevalsveranstaltungen, Kirchweihfeste, Kirmes, Dorfeste, Vereinsfeste, Sommerfeste, mittelalterlichte Märkte

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    ID: L100002_128576993

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    Vorübergehendes Gaststättengewerbe

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    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt. Die gaststättenrechtlichen Gestattungen werden in allen Ländern von den Kommunen, Verbandsgemeinden oder den kreisfreien Städten erteilt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Engelskirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein.  

    • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG

    Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK) erforderlich.  

    • Führungszeugnis nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; Belegart 0). Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt.

    Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.  

    • Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person. Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).

    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt. Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.  

    • Gewerbezentralregisterauszug juristische Person

    Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.

    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)

    Die Auskunft ist bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu beantragen. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.

    • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein,
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen
    • Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3

    Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 12 Gaststättengesetz (GastG) 

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf die Gestattung muss bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen beifügen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

    Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

    Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

    Fristen

    Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

    Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Betreiben Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis (Gestattung), begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handeln Sie auch, wenn Sie beim Betrieb der Gaststätte über das Gestattete hinausgehen.
    • Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
    • Wird eine Auflage nicht befolgt, kann ohne Weiteres ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Kommen Sie einer Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Stichwörter

    Konzession für Gaststätten, Imbissbude, Speisewirtschaft, Ausschankgenehmigung, Kirmes, Reisegewerbe, Schankerlaubnis, Volksfeste, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Ausschank, Vorläufige Erlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Speisewirtschaft, Baukantine, Gaststättenbetrieb, Gewerbe, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Schankwirtschaft, Gaststättenbetrieb, Gaststättenkonzession, Imbissbude, Gewerbe ausüben, Reisegewerbekarte, Gaststättengestattung, Weihnachtsmarkt, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenkonzession, Ausschank, Schankwirtschaft, Gaststättengewerbe Gestattung, Gaststättenerlaubnis, Vorübergehende Gestattung, Alkoholausschank, Gaststättengestattung, stehende Veranstaltungen, Gaststättengewerbe Gestattung, Gewerbe ausüben, Vorläufige Erlaubnis, Gaststättengewerbe betreiben, Weihnachtsmarkt, Gaststätte, Märkte, Konzession, Märkte, Vorübergehende Gestattung, Konzession für Gaststätten, stehende Veranstaltungen, Schankerlaubnis, Baukantine, Gaststättengewerbe betreiben, Kirmes, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Volksfeste, Ausschankgenehmigung, Alkoholausschank, Gaststättenerlaubnis, Gaststätte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English