Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenEin Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.Endgültige Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG)Zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank wird eine Gaststättenerlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn weder Bedenken hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers noch hinsichtlich der Eignung der Räume bestehen.Eine Gaststättenerlaubnis wird nicht benötigt, falls lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen abgegeben werden. Darüber hinaus wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen nur an Hausgäste verabreicht werden.Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG)Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis berechtigt, ebenso wie eine endgültige Gaststättenerlaubnis, zum Verkauf von Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle. Die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis ist nur möglich, wenn auch ein Antrag auf Erteilung einer endgültigen Gaststättenerlaubnis gestellt wird, da die vorläufige Gaststättenerlaubnis der Überbrückung der Bearbeitungszeit bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis dient. Sie kann auf Antrag erteilt werden, wenn jemand eine ehemalige Gaststätte mit Alkoholausschank innerhalb eines Jahres nach deren Schließung übernimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist und es keine räumlichen Veränderungen gibt. Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG)Ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe kann durch einen Stellvertreter betrieben werden. Dieser darf dann im Namen und auf Rechnung des Erlaubnisinhabers, im Übrigen aber unter eigener Verantwortung die Gaststätte selbständig führen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Stellvertreter über eine Stellvertretererlaubnis verfügt. Die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis ist erst möglich, wenn für die Gaststätte bereits eine endgültige Gaststättenerlaubnis erteilt worden ist.Die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis ist nur möglich, wenn der Stellvertreter gewerberechtlich zuverlässig ist.Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde mitzuteilen.Sperrzeit (§ 18 GastG)Die Regelsperrzeit beginnt für Schank- und Speisewirtschaften um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Es besteht die Möglichkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse auf Antrag die Sperrzeit zu verkürzen oder aufzuheben.Im Bedarfsfall kann die Ordnungsbehörde die Sperrzeit auch verlängern.Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers (§ 10 GastG)Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers darf ein Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall.Wenn der Betrieb von einer der oben genannten Personen weitergeführt wird, hat diese der Erlaubnisbehörde hierüber unverzüglich Anzeige zu erstatten.Sollten Sie beabsichtigen ein Gaststättengewerbe in der Stadt Minden zu betreiben, nehmen Sie bitte vorher telefonisch oder per E-Mail-Kontakt zu der Gewerbeabteilung auf. Gerne können Sie auch einen Beratungstermin vereinbaren.Gestattung (§ 12 GastG)Sollten Sie beabsichtigen ein vorübergehendes Gaststättengewerbe im Rahmen einer Veranstaltung zu betreiben, muss Ihnen dieses gestattet werden. Den Antrag sowie weitere Informationen finden Sie unter der Leistung "Veranstaltung (Anmeldung und Genehmigung)".

    Online-Dienst

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    ID: L100002_123953536

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    Ansprechpartner

    Stadt Minden

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen): 

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind 
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt) 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.) 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben 

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.  

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.  

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach: 

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs.1 Satz1 Nr.4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder 
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage3 

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung. 

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenZur Bearbeitung legen Sie bitte vor:Antrag (Vordruck)Kauf-, Pacht- oder Mietvertragbaurechtlich genehmigte Grundrisszeichnungenmaßstabgerechter Lageplan (nur bei Außenbewirtung)Bescheinigung über mängelfreie Bauabnahme (nur bei erstmaliger Inbetriebnahme)Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)Auszug aus dem GewerbezentralregisterBescheinigung in SteuersachenAuszug aus dem SchuldnerverzeichnisBescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastGBescheinigung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 InfektionsschutzgesetzPersonalausweis (bei Ausländern: Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel und Meldebescheinigung)Bitte entnehmen Sie dem anliegenden Merkblatt weitere Informationen.Bei der Beantragung der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis durch eine juristische Person (z.B. GmbH, e.V.) werden das Führungszeugnis, die Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG, die Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz sowie der Personalausweis von jedem gesetzlichen Vertreter benötigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die Bescheinigung in Steuersachen sowie der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis werden von jedem gesetzlichen Vertreter und der juristischen Person benötigt.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenGaststättengesetz (GastG)Gewerberechtsverordnung NRW (GewRV NRW)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenBeratung (persönlich oder telefonisch) -> Antragsstellung -> Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrages -> Erlass oder Ablehnung der ErlaubnisAußerdem wichtig zu wissen:Wurden die für Ihre Gaststätte vorgesehenen Räumlichkeiten bisher nicht als Gaststätte genutzt, setzten Sie sich bitte zunächst mit der Bauordnung hinsichtlich einer etwaigen Nutzungsänderung in Verbindung. Sofern eine Nutzungsänderung zu beantragen ist, ist es in der Regel ratsam, den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis erst zu stellen, wenn ein positiver Abschluss des bauordnungsrechtlichen Verfahrens absehbar ist.

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Speisewirtschaft, Schankwirtschaft, Gewerbe ausüben, Konzession, Alkoholausschank, Gaststättenkonzession, Schankerlaubnis, Gewerbe, Neukonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Gaststättengewerbe betreiben, Reisegewerbekarte, Ausschank, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, Gaststätte, Gaststättenbetrieb, stehende Veranstaltungen, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English