Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnis zum dauerhaften Alkoholausschank Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft / Speisewirtschaft) und der Betrieb der Öffentlichkeit oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.Erlaubnisfreier Betrieb Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist eine Gaststättenerlaubnis nicht notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass eine Gewerbeanmeldung erfolgen muss. Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) Sollen im Gaststättengewerbe auch alkoholische Getränke verabreicht werden, ist eine Gaststättenerlaubnis der Stadt Löhne erforderlich. Diese Genehmigung wird personen- und raumbezogen erteilt. Aus diesem Grund wird auch dann eine neue auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von einer anderen Person übernommen werden soll. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Daher ist für jede räumliche Erweiterung und jede Änderung der Betriebsform eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes eine zusätzliche Erlaubnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen einzuholen. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter bzw. jede geschäftsführende Gesellschafterin einer Erlaubnis. Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden, wird eine Stellvertretererlaubnis benötigt. Vorläufige Erlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG) Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person änderungsfrei übernommen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorläufig (bis zu drei Monaten) gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis muss zusätzlich beantragt werden. Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) Voraussetzung für die Erteilung der Gestattung ist neben der Geeignetheit der Betriebsräume auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes (GastG) Für einen Betrieb Ihres erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach § 10 des Gaststättengesetzes (GastG) Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? Sofern Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin verstorben ist und vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis verfügte, können Sie ebenso wie minderjährige Erben und Erbinnen, Nachlassverwalter und -verwalterinnen, Nachlasspfleger und -pflegerinnen sowie Testamentsvollstrecker und -vollstreckerinnen die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen. Dies ist der Erlaubnisbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Gaststättengewerbe Erlaubnisse

    ID: L100002_123354337

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    Ansprechpartner

    Stadt Löhne

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

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    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen): 

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind 
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt) 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.) 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben 

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.  

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.  

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach: 

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs.1 Satz1 Nr.4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder 
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage3 

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung. 

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anträge bzw. Anzeigen im Gaststättengewerbe können wie folgt vorgenommen werden online durch Nutzung des Antragsservices im Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW) persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes. Die für eine vorläufige oder endgültige Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen können je nach Fallkonstellation individuell und umfangreich sein. Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind bei Abgabe des Antrages zur Gaststättenerlaubnis mit vorzulegen bzw. nachzureichen; Nr. 1 bis 7 müssen immer vorgelegt werden; auch für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis: Personalausweis in Kopie bzw. bei Ausländern ein Nachweis des Ausländeramtes über die Erlaubnis der selbständigen Tätigkeit Führungszeugnis / Belegart 0 oder bei in Deutschland lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ein "Europäisches Führungszeugnis" nach § 30 b BZRG. Das Führungszeugnis ist beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen und muss uns direkt zugehen. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister / Belegart 9 Der Gewerbezentralregisterauszug ist beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen und muss uns direkt zugestellt werden. Falls der Antragsteller eine juristische Person ist, wird zusätzlich ein Auszug von der vertretungsberechtigten Person benötigt. Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, wird zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der vertretungsberechtigten Person benötigt.Bitte wenden Sie sich hierfür an das Finanzamt Ihres Wohnsitzes bzw. bei juristischen Personen an das für den Firmensitz zuständige Finanzamt. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis Erhältlich im Vollstreckungsportal, siehe Rubrik "weiterführende Links" Pacht- bzw. Kaufvertrag oder ein Mietvertrag der Gaststätte Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Erhältlich beim Gesundheitsamt des Kreises Herford, siehe Rubrik "weiterführende Links" Folgende Unterlagen sind für die Erteilung nach § 2 GaststättenG erforderlich, können jedoch innerhalb der Gültigkeit der vorläufigen Erlaubnis nachgereicht werden: Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des LebensmittelrechtsErhältlich bei der IHK Bielefeld, siehe Rubrik "weiterführende Links" Aktueller Grundrissplan in zweifacher Ausfertigung Auf dem Plan müssen alle Räume und Flächen des Gaststättenbetriebes gem. Raumverzeichnis ersichtlich sein. Handelsregisterauszug, wenn die Gaststättenerlaubnis von einer juristischen Person beantragt wird; ein Gesellschaftsvertrag bei einer GbR. Bei Außenbewirtung: Lageplan des Grundstückes in zweifacher Ausfertigung. Die bewirtschaftete Fläche ist einzuzeichnen. Bei Neueinrichtung oder Nutzungsänderung: Baugenehmigung oder Nutzungsänderung Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen angefordert werden. Bei Rückfragen oder in Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte das zuständige Sachgebiet Sicherheit und Ordnung.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättengesetz (GastG) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW).

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Speisewirtschaft, Schankwirtschaft, Gewerbe ausüben, Konzession, Alkoholausschank, Gaststättenkonzession, Schankerlaubnis, Gewerbe, Neukonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Gaststättengewerbe betreiben, Reisegewerbekarte, Ausschank, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, Gaststätte, Gaststättenbetrieb, stehende Veranstaltungen, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English