Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnisfreier Betrieb Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist eine Gaststättenerlaubnis nicht notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass eine Gewerbeanmeldung im Bürgerbüro erfolgen muss Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) Sollen im Gaststättengewerbe auch alkoholische Getränke verabreicht werden, ist eine Gaststättenerlaubnis der Stadt Bünde erforderlich. Diese Genehmigung wird personen- und raumbezogen erteilt. Aus diesem Grund wird auch dann eine neue auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll. Voraussetzung für die Erteilung der Gestattung ist neben der Geeignetheit der Betriebsräume auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Daher ist für jede räumliche Erweiterung und jede Änderung der Betriebsform eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes eine zusätzliche Erlaubnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen einzuholen. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis. Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betrieben werden, wird eine Stellvertretererlaubnis benötigt. Vorläufige Erlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG) Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person übernommen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorläufig (bis zu drei Monaten) gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis muss zusätzlich beantragt werden. Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) Eine Gestattung kann für eine gastronomische Tätigkeit ausgestellt werden, wenn ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis (Veranstaltung) ansteht. Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes (GastG) Für einen Betrieb Ihres erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach § 10 des Gaststättengesetzes (GastG) Ihr(e) Ehe- oder Lebenspartner(in) ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? Sofern Ihr (e) Ehe- oder Lebenspartner(in) verstorben ist und vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis verfügte, können Sie ebenso wie minderjährige Erben, Nachlassverwalter oder -pfleger sowie Testamentsvollstrecker die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis bis zu 10 Jahren weiterführen. Das Ordnungsamt ist von der Weiterführung der Gaststätte jedoch zu unterrichten.

    Online-Dienst

    Gaststättenerlaubnis

    ID: L100002_122727595

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    Ansprechpartner

    Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen): 

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind 
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt) 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.) 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben 

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.  

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.  

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach: 

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs.1 Satz1 Nr.4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder 
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage3 

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung. 

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zuzüglich zu dem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sind folgende Unterlagen vorzulegen: gültiger Personalausweis - Ausländische Staatsangehörige (mit Ausnahme EU-Angehörige) benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen. Führungszeugnis / Belegart 0 oder bei in Deutschland lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ein "Europäisches Führungszeugnis" nach § 30 b BZRG. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes oder der Stadtkasse des Wohnortes Pacht- bzw. Mietvertrag Gewerbeanmeldung Grundrissplan in 2-facher Ausfertigung mit Flächenberechnung Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ggf. Brandschaubericht Wird die Gaststättenerlaubnis für eine juristische Person beantragt, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung einzureichen. Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen angefordert werden. Bei Rückfragen oder in Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte die zuständige Kontaktperson.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättengesetz (GastG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf Gaststättenerlaubnis ist online über das Wirtschafts-Service-Portal NRW einzureichen. Dort werden Sie durch das Verfahren geleitet und können die erforderlichen Unterlagen hochladen. Nach Eingang des Antrags im Ordnungsamt der Stadt Bünde erhalten Sie einen Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung. Bei Bedarf können eventuell noch weitere Unterlagen angefordert werden.

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Anträge können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online stellen: Gaststättengewerbe - Ausschank Erlaubnis Gaststättengewerbe - Erlaubnis Gaststättengewerbe - Erlaubnis, vorläufig Gaststättengewerbe - Gestattung Gaststättengewerbe - Erteilung Stellvertretererlaubnis Gaststättengewerbe - Erteilung Stellvertretererlaubnis, befristet Gaststättengewerbe - Anzeige der Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhaber Dort werden Ihnen u. a. auch die notwendigen Unterlagen je Antragsart genannt. Alternativ stehen die entsprechenden Antragsvordrucke zum Download zur Verfügung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Speisewirtschaft, Schankwirtschaft, Gewerbe ausüben, Konzession, Alkoholausschank, Gaststättenkonzession, Schankerlaubnis, Gewerbe, Neukonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Gaststättengewerbe betreiben, Reisegewerbekarte, Ausschank, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, Gaststätte, Gaststättenbetrieb, stehende Veranstaltungen, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English