Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.   

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.  

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich  

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.   

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.  

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG). Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG). Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 2 GastG). Eine Gaststättenerlaubnis ist erforderlich für: Neuerrichtung oder Erweiterung einer Gaststätte Erweiterung oder Änderung der Betriebsart Übernahme (vorläufige Erlaubnis) eines bereits bestehenden Betriebes Der Erlaubnis bedarf nicht, wer lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Proben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (§ 2 Abs. 2 GastG). Wer lediglich aus besonderem Anlass ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben will, dem kann auf Antrag vorübergehend und auf Widerruf der Betrieb gestattet werden (§ 12 Abs. 1 GastG). Verfahren der Antragsstellung / Benötigte Unterlagen Für Ihre Antragsstellung direkt an die Stadt Gladbeck verwenden Sie bitte den untenstehenden Vordruck. Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit dem/der unten aufgeführten Ansprechpartner/in auf. Gebühren (pauschale Richtwerte): Gaststättenübernahme 600,00 € Gaststättenerrichtung 800,00 € Sonderbetriebe Einzelfallentscheidung vorläufige Erlaubnisse 150,00 € Außengastronomie 120,00 € Nichtraucherschutz in Gaststätten In Gaststätten gilt Rauchverbot. Bei Fragen Kontaktaufnahme bei dem zuständigen Sachgebiet. Jugendschutz Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorge-berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. Verzehr von Alkohol & Tabak in Gaststätten In Gaststätten [...] dürfen 1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkohlischen Getränken erst an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden (§ 9 Abs. 1 JuSchG) In Gaststätten [...] dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Lärmschutz Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Außengastronomien können im Regelfall bis 24 Uhr geöffnet werden. Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Weiterführung des Gewerbes (§ 10 GastG) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen. Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
    Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG). Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG). Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 2 GastG). Eine Gaststättenerlaubnis ist erforderlich für: Neuerrichtung oder Erweiterung einer Gaststätte Erweiterung oder Änderung der Betriebsart Übernahme (vorläufige Erlaubnis) eines bereits bestehenden Betriebes Der Erlaubnis bedarf nicht, wer lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Proben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (§ 2 Abs. 2 GastG). Wer lediglich aus besonderem Anlass ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben will, dem kann auf Antrag vorübergehend und auf Widerruf der Betrieb gestattet werden (§ 12 Abs. 1 GastG). Verfahren der Antragsstellung / Benötigte Unterlagen Für Ihre Antragsstellung direkt an die Stadt Gladbeck verwenden Sie bitte den untenstehenden Vordruck. Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit dem/der unten aufgeführten Ansprechpartner/in auf. Gebühren (pauschale Richtwerte): Gaststättenübernahme 600,00 € Gaststättenerrichtung 800,00 € Sonderbetriebe Einzelfallentscheidung vorläufige Erlaubnisse 150,00 € Außengastronomie 120,00 € Nichtraucherschutz in Gaststätten In Gaststätten gilt Rauchverbot. Bei Fragen Kontaktaufnahme bei dem zuständigen Sachgebiet. Jugendschutz Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorge-berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. Verzehr von Alkohol & Tabak in Gaststätten In Gaststätten [...] dürfen 1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkohlischen Getränken erst an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden (§ 9 Abs. 1 JuSchG) In Gaststätten [...] dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Lärmschutz Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Außengastronomien können im Regelfall bis 24 Uhr geöffnet werden. Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Weiterführung des Gewerbes (§ 10 GastG) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen. Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    ID: L100002_128576992

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    Ansprechpartner

    Stadt Gladbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    45964 Gladbeck

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Deutsch

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    Amt für öffentliche Ordnung

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    E-Mail: ordnungsamt@stadt-gladbeck.de

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    Technisch geändert am 17.12.2024

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    Technisch geändert am 18.12.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3.

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.  

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.  

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.  

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.  

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Ausschankgenehmigung, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Schankwirtschaft, Gaststätte, Konzession für Gaststätten, Gaststättengewerbe betreiben, Ausschankgenehmigung, Alkoholausschank, Speisewirtschaft, Gaststättengewerbe betreiben, Gaststättenbetrieb, Gewerbe ausüben, Gaststättenerlaubnis, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Konzession, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Gewerbe, Konzession für Gaststätten, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Schankwirtschaft, stehende Veranstaltungen, Neukonzession, Alkoholausschank, Neukonzession, Schankerlaubnis, Reisegewerbekarte, Schankerlaubnis, Speisewirtschaft, Gaststätte, Gaststättenkonzession, Gaststättenbetrieb, Gaststättenkonzession, Reisegewerbe, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Gaststättengewerbe Erlaubnis, stehende Veranstaltungen, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Gewerbe ausüben, Ausschank, Ausschank

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English