Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Hinweise für Legden: Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

    Hinweise für Legden: Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und
    • der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Informationen Vorübergehende Gaststättengenehmigung Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dies gilt insbesondere für Zeltbetriebe bei Schützenfesten, Getränkeständen bei Märkten, Umzügen, öffentlichen Musikveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Werbe- und sonstigen Veranstaltungen wenn dabei alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Für die Abgabe von Speisen und alkolholfreien Getränken benötigen Sie keine Erlaubnis. Das Erlaubnisverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen, es empfiehlt sich daher den Antrag frühzeitig, vier bis sechs Wochen, vor der geplanten Veranstaltung zu stellen. Eventuell benötigen Sie für die geplante Veranstaltung auch noch weitere Erlaubnisse. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zum Beispiel zusätzlich Musik spielen lassen, öffentliche Verkehrsflächen nutzen, ein Gelände einfriedigen oder ein Festzelt aufbauen wollen.

    Online-Dienste

    Gaststättenerlaubnis für Ahlen, Stadt

    ID: L100002_121599037

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    ID: L100002_121730382

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Legden

    Adresse

    Postanschrift

    Amtshausstr. 1

    48739 Legden

    Kontakt

    Fax: 02566 / 910 266

    Telefon Festnetz: 02566 / 910 260

    E-Mail: Buergerservice@legden.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 32

    48739 Legden

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag, außer Mittwoch08:30 Uhr - 12:30 UhrMontag, Dienstag14:30 Uhr - 16:30 UhrMittwoch geschlossenDonnerstag von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02566 910-260

    E-Mail: buergerservice@legden.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinde Legden

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausstraße 1

    48739 Legden

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen): 

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind 
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt) 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.) 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben 

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.  

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.  

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach: 

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs.1 Satz1 Nr.4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder 
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage3 

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung. 

    Hinweise für Legden: Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen:

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (Leika- Schlüssel: 99052002109000)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sin

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

    • Gegebenenfalls: Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz i.V.m. deren Anlage 3

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

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    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Hinweise für Legden: Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten, noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen.

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit
    • Ggf. Ihre fachliche Eignung

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

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    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

    Hinweise für Legden: Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Hinweise für Legden: Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise für Legden: Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

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    Die individuelle Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Hinweise für Legden: Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Speisewirtschaft, Schankwirtschaft, Gewerbe ausüben, Konzession, Alkoholausschank, Gaststättenkonzession, Schankerlaubnis, Gewerbe, Neukonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Gaststättengewerbe betreiben, Reisegewerbekarte, Ausschank, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, Gaststätte, Gaststättenbetrieb, stehende Veranstaltungen, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation