Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Hinweise für Ahaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie möchten eine Gaststätte in Ahaus betreiben, dann benötigen Sie eine Erlaubnis des Ordungsamts.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.   

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.  

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich  

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.   

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.  

    Hinweise für Ahaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet oder Gäste beherbergt. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebsarten, z.B. Diskothek, Restaurant, Vereinsgaststätte. Im Erlaubnisverfahren wird Ihre persönliche Zuverlässigkeit geprüft. Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen, kann eine Gestattung zum vorübergehenden Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend erteilt werden.Schnell, unkompliziert und zu jeder Zeit können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW) auch den Antrag auf Gaststättenerlaubnis online stellen. Ebenso finden Sie im WSP.NRW weitere Informationen zur Gaststättenerlaubnis.Bitte stellen Sie den Online-Antrag ausschließlich über das WSP.NRW. Nur das WSP.NRW ist das offizielle Online-Portal des Landes NRW, dem die Stadt Ahaus angeschlossen ist.

    Online-Dienst

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    ID: L100002_128576992

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schlossgraben 4

    48683 Ahaus

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr Montag bis Donnerstag: 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr Einige Mitarbeiter*innen arbeiten in Teilzeit. Während der Abwesenheit wird der Anruf weitergeleitet.In Notfällen ist der Bereitschaftsdienst des Fachbereichs außerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses über die Zentrale der Feuer- und Rettungswache Ahaus, Tel. 02561 / 72-600 oder die Polizeihauptwache Ahaus, Tel. 02561 /926 48 20 erreichbar.

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Ahaus

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    48683 Ahaus

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3.

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

    Hinweise für Ahaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterrichtungsnachweis nach § 4 Gaststättengesetz (GastG) Die Unterrichtung erfolgt durch Vorträge, die von der Industrie- und Handelskammer in 48151 Münster, Sentmaringer Weg 61, Telefon (02 51) 70 70, veranstaltet werden. Wenn Sie zubereitete Speisen in Ihrer Gaststätte verabreichen wollen, müssen Sie eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz vorlegen. Die Bescheinigung muss für die Personen vorliegen, die mit der Zubereitung von Speisen beschäftigt sind. Sie wird auf Antrag vom Fachbereich Gesundheit des Kreises Borken, Nebenstelle Ahaus, Bahnhofstr. 93, 48683 Ahaus, Tel. 02561/9120 nach Belehrung durch den Amtsarzt ausgestellt. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart \"O\") Das Führungszeugnis können Sie beim WerBürgerbüro Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Auszug können Sie beim Gewerbeamt Ihres Hauptwohnsitzes (in Ahaus beim FB Sicherheit und Ordnung) beantragen. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für Sie und Ihren Ehegatten Handelsregisterauszug für juristische Personen Lageplan der Gaststätte Grundrisszeichnungen der Räumlichkeiten Die Grundrisszeichnungen müssen alle Angaben enthalten, die zum Nachweis der Mindestanforderungen an die Räume erforderlich sind, also zum Beispiel auch Angaben über die lichte Höhe, Wasserzapfstellen, WCs usw. Kopie des Pachtvertrages

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Ahaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag GaststättengestattungOnline-Antrag Gaststättengewerbe WSP.NRWAntrag Gaststättenerlaubnis

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Hinweise für Ahaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättengesetz

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.  

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.  

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.  

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.  

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise für Ahaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Neubetrieben wird für die Erteilung der Erlaubnis eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € je m2 der Schank- und Speiseraumfläche erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English