Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

    Hinweise für Engelskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass heißt das Betreiben einer Gaststätte ist verboten, es sei denn, es wurde eine Erlaubnis erteilt. Dies hat den Sinn, die Aufnahme eines Gaststättengewerbes unter unzureichenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) zu verhindern. Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu beantragen, unabhängig davon, ob die Gaststätte im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe betrieben wird. Regelfall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist daher ein vorhersehbar auf längere Dauer betriebenes Gaststättengewerbe. Dies gilt auch dann, wenn Gaststätten nur von Zeit zu Zeit oder saisonal in gleichen Räumlichkeiten betrieben werden. Ist der Betrieb der Gaststätte nur vorübergehend beabsichtigt, kann eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes in Frage kommen (siehe hierzu vorläufige Gaststättenerlaubnis). Auf das Erteilen der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Nur wenn Versagungsgründe vorliegen, darf die Erlaubnis versagt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Versagungsgründen. Wird ein Gaststättenbetrieb ohne Erlaubnis geführt, kann die Gaststättenbehörde dessen Weiterführen untersagen und verhindern. Gaststättenarten Schankwirtschaft Die Schankwirtschaft ist ein allgemein zugänglicher Betrieb, in dem Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Getränke sind sowohl alkoholfreie (zum Beispiel Kaffee, Tee, Milch, Limonaden, Mineralwasser) als auch alkoholische Getränke (zum Beispiel Bier, Wein, Spirituosen). Es muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen, dass heißt die Getränke werden alsbald an Ort und Stelle verzehrt. Kein "Verabreichen" bzw. Ausschenken ist der Verkauf in offenen oder geschlossenen Behältern zum Mitnehmen (zum Beispiel Flaschen oder Dosen). Speisewirtschaft Die Speisewirtschaft unterscheidet sich von der Schankwirtschaft lediglich dadurch, dass anstelle der Getränke Speisen zubereitet sowie an Ort und Stelle verabreicht werden. Speisen sind alle zum alsbaldigen Verzehr bestimmten Lebensmittel, zum Beispiel belegte Brötchen, Torten, Speiseeis, Schokolade, Snacks, Konserven, aber auch Suppen, Fleisch- und Kraftbrühen sowie Kaltschalen. Der Begriff "Zubereiten" ist weit zu verstehen. Damit sind nicht nur die Tätigkeiten Kochen, Backen, Garen und Haltbarmachen zu verstehen. Zubereitete Speisen sind auch die zur letzten Zubereitung durch den Gast bestimmten Speisen zum Beispiel Tartar, Salat, Hamburger. Dies gilt auch für die aus der Verpackung genommenen und zum Verbrauch hergerichtete Konserven sowie Speiseeis, auch soweit es in seiner Verpackung verabreicht wird. Auch die im Betrieb der Speisewirtschaft nicht selbst zubereitete Speise, wenn sie verzehrfertig serviert wird. (zum Beispiel Garen eines Fertiggerichts in der Mikrowelle). Erforderlich ist das "Verabreichen" der zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr. Auch hier muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Abgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen, dass heißt die Speisen werden alsbald in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Ausgabestelle verzehrt, zum Beispiel in den Gasträumen. Gaststätten im Reisegewerbe Die Schank- oder Speisewirtschaft ist dem Reisegewerbe zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe vorliegen und die Verkaufstätigkeit in einer für eine vorübergehende Dauer eingerichtete ortsfesten Betriebsstätte ausgeübt wird, zum Beispiel in einem Festzelt, die nach Art, Anlage und Einrichtung einer Gaststätte im stehenden Gewerbe vergleichbar ist. Mit "vorübergehender Dauer" ist die zeitliche Begrenzung der Verkaufstätigkeit gemeint. Eine bestimmte Veranstaltung muss damit nicht verbunden sein. Nach dieser Definition sind Gaststätten im Reisegewerbe: fahrbare Verkaufswagen, abgestellte Verkaufswagen, Bewirtung in Festzelten sowie Wurst- und Bratwurstbuden. Sofern die Speisen oder Getränke nur im Weitergehen verzehrt werden, liegt kein Gaststättengewerbe vor. Eine Gaststätte wird im Reisegewerbe betrieben, wenn der Gast in oder vor der Betriebsstätte verweilt und dort die verabreichten Speisen bzw. Getränke zu sich nimmt. Verkaufsstände und keine Gaststätten Diese Art des Zubereitens und Verabreichens von Speisen und Getränken ist zunehmend im Alltag zu beobachten: An bestimmten Tagen und auf bestimmten Plätzen (entweder Privatgrundstücke oder öffentliche Flächen) werden frisch gegrillte Hähnchen und Haxen aus entsprechenden Fahrzeugen heraus zum Verkauf angeboten. Dies ist ein Reisegewerbe.Gaststätten im Reisegewerbe unterliegen der Reisekartenpflicht. Ist bereits eine Erlaubnis erteilt (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis oder Gestattung), ist für den Betrieb der Gaststätte im Reisegewerbe keine Reisegewerbekarte zusätzlich erforderlich. Auch wenn eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betrieben wird, muss der Gast-wirt zum Betrieb einer Gaststätte im Reisegewerbe eine Reisegewerbekarte beantragen. Inhaber der Erlaubnis Inhaber der Erlaubnis können natürliche und juristische Personen sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Inhaber in Frage: Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine Stiftung GmbH Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Stellt eine Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) einen Antrag auf Gaststättenerlaubnis, kann diese nur den vertretungsberechtigten Personen erteilt werden. Dies bedeutet zum Beispiel bei einer GbR, dass jede Person eine Gaststättenerlaubnis benötigt. Inhalt und Umfang der Erlaubnis Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt. Dies ist der gesetzlich notwendige Inhalt der Erlaubnis. Die Betriebart der Gaststätte ist deshalb in der Erlaubnis festzulegen, weil je nach Betriebsart unterschiedliche Gefahren für die Schutzgüter des GastG entstehen können. Die einzelnen Betriebsarten sind nicht gesetzlich definiert. Zu dessen Bestimmung ist das Gesamtgepräge des Betriebs heranzuziehen. Ändert jemand eine bestehende Gaststätte derart, dass es zu einer anderen Betriebsart kommt, so kann eine neue Genehmigung erforderlich sein. Wirkung der Erlaubnis Die Gaststättenerlaubnis ist nicht nur raumgebunden, sondern auch nur an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person gerichtet. Sie ist daher nicht übertragbar und endet grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers oder der Auflösung einer juristischen Person. Üben mehrere Personen gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Tätigkeit in einer Gaststätte aus, so muss jede Person die Erlaubnis hierfür besitzen. Wichtigste Voraussetzung der Gaststättenerlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Gastwirts. Liegt diese nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (siehe auch Versagungsgründe einer Erlaubnis). Form und Umfang der Erlaubnis Die Erlaubnis ist in der Form einer Erlaubnisurkunde zu erteilen. Sie ist daher zwingend schriftlich zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, zum Beispiel zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten oder der Nachbarschaft verbunden werden. Erlöschen der Erlaubnis Die Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung der Erlaubnis den Betrieb begonnen oder seit einem Jahr das Gaststättengewerbe nicht mehr ausgeübt hat. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine erneute Erlaubnis erforderlich. Welche Unterlagen werden benötigt? Aus der nachstehenden Checkliste können Sie ersehen, welche Unterlagen für eine Bearbeitung eines Antrags auf Erteilen einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind: vom Antragsteller: Hinweise: Führungszeugnis Belegart "O" für Behörden zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Meldebehörde des Wohnortes zu beantragen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eben-falls zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde Bescheinigung gem. § 43 (1) Infektionsschutzgesetz Gesundheitsamt steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständiges Finanzamt Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung für den Wohnort zuständige Stadt-/Gemeindekasse Auskunft aus der Schuldnerkartei zuständiges Amtsgericht Bestätigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist Amtsgericht Köln Kopie Miet- bzw. Pachtvertrag Eigentümer oder Verpächter Unterrichtungsnachweis örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer Lageplan der Gaststätte liegt gegebenenfalls schon vor Grundrisszeichnung sowie Nachweis über die Nutzungsfähigkeit der Räumlichkeiten als Gaststätte nach den landesrechtlichen Bauvorschriften liegt gegebenenfalls schon vor bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis vom Ehegatten: Hinweise: Führungszeugnis Angaben siehe oben Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Angaben siehe oben bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis Bei Personengesellschaften beziehungsweise juristischen Personen: Hinweise: Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl von der juristischen Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person vorzulegen. Für juristische Personen ist bei der Antragstellung ein Auszug aus dem Handels-, bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung (Kopie) vorzulegen. Welche Gebühren fallen an? Für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 400,00 Euro und höchstens 1.200,00 Euro erhoben.

    Online-Dienst

    Gaststättengewerbe

    ID: L100002_127011507

    Online erledigen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Engelskirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen): 

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind 
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt) 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.) 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben 

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.  

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.  

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach: 

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs.1 Satz1 Nr.4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder 
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage3 

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung. 

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Speisewirtschaft, Schankwirtschaft, Gewerbe ausüben, Konzession, Alkoholausschank, Gaststättenkonzession, Schankerlaubnis, Gewerbe, Neukonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Gaststättengewerbe betreiben, Reisegewerbekarte, Ausschank, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, Gaststätte, Gaststättenbetrieb, stehende Veranstaltungen, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English