Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.   

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.  

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich  

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.   

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.  

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle gelten die Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG).Seit dem 01.07.2005 ist aufgrund einer Änderung des Gaststättengesetzes eine Gaststättenerlaubnis ("Konzession") nicht mehr erforderlich, wenn alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen, unentgeltliche Kostproben, in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke (auch alkoholhaltige) und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden. Erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG ist nur noch die Abgabe alkoholischer Getränke.Das Betreiben eines Hotels an sich ist kein Gaststättengewerbe mehr und damit nicht mehr erlaubnispflichtig, es sei denn, dass der Beherbergungsbetrieb auch an andere als an Hausgäste Alkohol ausschenkt.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden sind nach wie vor berechtigt, die erlaubnisfreien Betriebe zu kontrollieren, weil auch für diese die Vorschriften des Gaststättengesetzes gelten.Die Erteilung einer Gaststättenkonzession ist gebunden an die Räumlichkeiten des Gaststättenbetriebes und an die Person des Konzessionärs.Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erfolgen.Wer nur vorübergehend einen Alkoholausschank betreibt, z.B. für ein Straßenfest, braucht keine Konzession. Hierfür reicht eine Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG aus.Außengastronomien:Wenn Sie eine "Außengastronomie" (z.B. einen Biergarten oder ein Gartenrestaurant) auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden.Wenn Sie eine Freifläche im öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis der hiesigen Stadtwerke.Seit dem 01.05.2006 dürfen Außengastronomien allgemein bis 24:00 Uhr geöffnet bleiben. Um den steigenden Bedürfnis der Bevölkerung am Besuch von Biergärten, Gartenrestaurants und anderen Außengastronomien gerecht zu werden, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Landesimmissionsschutzgesetz entsprechend geändert.Ausnahmen von der 24:00 Uhr-Regelung sind für Außengastronomien in reinen und allgemeinen Wohngebieten möglich. Hier können die Ordnungsbehörden die Nachtruhe wieder auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies aus Gründen des Nachbarschutzes erforderlich ist.Musikanlagen u.ä. dürfen im Freien grundsätzlich nicht nach 22:00 Uhr betrieben werden.

    Online-Dienst

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    ID: L100002_128576992

    Online erledigen

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    zuständige Stelle

    Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

    Ansprechpartner

    Stadt Hürth

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Str. 40

    50354 Hürth

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt (32)

    Beschreibung

    Knöllchen? Lärmbelästigung? Müllprobleme? Landeshundegesetz? Verkehrsangelegenheiten? Gewerbeangelegenheiten?Unter den Reitern Dienstleistungen und Kontakt finden Sie Infos und den richtigen Ansprechpartner mit Telefonnummer zu diesen und vielen weiteren Bereichen des Ordnungsamtes.

    Adresse

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    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

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    Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin.

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3.

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind erforderlich: Konzessionsantrag Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung, bei ausländischen Gewerbetreibenden zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis Nutzungsnachweis (Pachtvertrag, Eigentumsnachweis) polizeiliches Führungszeugnis der Beleg-Art O Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Beleg-Art 9 Gesundheitszeugnis oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an der Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelkammer Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes der Wohnsitzgemeinde Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische als auch für die vertretungsberechtigte(n) natürliche(n) Person(en) vorzulegen.Zur Prüfung der räumlichen Voraussetzungen sind erforderlich: Grundrisszeichnung, amtlicher Lageplan, Baubeschreibung, Schnittzeichnung Stellungnahme der Bauaufsicht Stellungnahme der Feuerwehr (vorbeugender Brandschutz) Stellungnahme des Lebensmittelkontrolleurs

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättengesetzes (GastG) Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.  

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.  

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.  

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.  

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sofern keine Hinderungsgründe bestehen, erfolgt die Erteilung der endgültigen Erlaubnis ca. 6-12 Wochen nach Antragstellung.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Konzessionsantrag ist gebührenpflichtig, auch bei Zurücknahme des Antrages. Die Gebührenhöhe erfragen Sie bitte im Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

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