Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    • im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich. 

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume. 

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich. 

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden. 

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Netphen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetzliche Grundlage ist das Gaststättengesetz (GastG) in der derzeit gültigen Fassung. Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Ein gaststättenrechtliches Erlaubnisverfahren nach § 2 Gaststättengesetz ist immer dann erforderlich, wenn in einem Gaststättenbetrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen. Eine solche Erlaubnis kann auch vorläufig erteilt werden. Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit, des Vorliegens des Unterrichtungsnachweises des Antragstellers sowie der Geeignetheit der Betriebsräume des Gaststättenbetriebes. Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind nur natürliche und juristische Personen. Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen zu überprüfen. Diese haben auch den Unterrichtungsnachweis zu erbringen. Der Unterrichtungsnachweis der dient als Nachweis, dass der/die Antragsteller/in über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und mit ihnen als vertraut gelten kann. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der IHK Siegen, Koblenzer Straße 121, 57072 Siegen, Telefon: 0271 33020. Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen vorzulegen: Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, ist der Auszug sowohl für die GmbH als auch für die KG einzureichen. Eine Abschrift des Pachtvertrages, sofern die Gaststätte gepachtet ist, mit Angaben über die zu entrichtende monatliche Miete/Pacht (dient zur Berechnung der für die Erlaubnis zu entrichtenden Verwaltungsgebühr) oder Eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Höhe des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes, falls der Antragsteller selbst Eigentümer ist. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde § 30 5 BZRG Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammeroder Ersatzbescheinigung der IHK Ziffer 3.4 GastUVwV über die Befreiung vom Unterrichtungsnachweis ( Köche, Bäcker, Konditoren, Metzger). Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Netphen, dass keine weiteren öffentlichen Abgaben geschuldet werden. Bei Neubauten oder Nutzungsänderung bestehender Bauten: Bauschein der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit sämtlichen Anlagen, insbesondere Lageplan und Bauzeichnungen mit Angaben über die zu konzessionierenden Räume (Gasträume, Küche, Toiletten für Gäste und Personal, Getränke und Lebensmittellagerräume, Bierkühlraum, sonstige zum Gaststättenbetrieb gehörende Räume) und Außenanlagen ( Terrasse) sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Kosten: Die Verwaltungsgebühr für eine vorläufige Erlaubnis, die für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ausgestellt wird, beträgt 25,- €. Die Verwaltungsgebühr für eine unbefristete Gaststättenerlaubnis wird nach Verwaltungsaufwand berechnet. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 250,- € und 500,-€. Die Gebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis fällig. Weiterführende Informationen:

    Online-Dienst

    Gaststättenerlaubnis

    ID: L100002_128576991

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Stadt Netphen

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsstraße 2 + 6

    57250 Netphen

    Kontakt

    Fax: 02738 603-125

    Telefon Festnetz: 02738 603-0

    E-Mail: stadt@netphen.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Netphen

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsstrasse 2

    57250 Netphen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Märkte, Gaststättenbetrieb, Gaststättenerlaubnis, Gaststättenkonzession, Ausschankgenehmigung, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Veranstaltungen, Ausschankgenehmigung, Schankerlaubnis, Wirtschaftserlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Gaststättenrichtlinie, Gaststättengestattung, Gaststättenrichtlinie, Volksfeste, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Konzession für Gaststätten, Märkte, Volksfeste, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Konzession für Gaststätten, Schankerlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Gaststättengestattung, Gaststättenbetrieb, Gaststättenkonzession

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de