Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen.Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn eine Gaststätte übernommen wird oder wenn der/die Antragsteller:in bereits eine andere Gaststätte betreibt. Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten ausgestellt werden. Diese Frist kann lediglich aus einem wichtigem Grund verlängert werden. Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet oder eine bestehende umgebaut werden, ist die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis grundsätzlich nicht möglich. Falls der/die Inhaber:in einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (zum Beispiel durch eine Außengrastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der zukünftige Gastwirt die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommt beziehungsweise in den letzten Jahren nachgekommen ist. Die benötigten Nachweise sind bei dem Reiter "erforderliche Unterlagen" zu ersehen. Stellvertretungserlaubnis Wer das Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter:in betreiben will, bedarf nach § 9 Gaststättengesetz einer Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem/der Erlaubnisinhaber:in für eine/n bestimmte/n Stellvertreter:in erteilt und kann befristet werden. Gestattung (einmalige Schankerlaubnis aus besonderem Anlass) Wenn Sie zu einem besonderen öffentlichen Anlass (z.B. Schützenfest, Sportfest, Musikversanstaltung) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung anbieten, benötigen Sie dafür eine einmalige Gaststättenerlaubnis, die so genannte Gestattung.

    Online-Dienst

    Gaststättenerlaubnis

    ID: L100002_123659500

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Stadt Schieder

    Adresse

    Hausanschrift

    Domäne 3

    32816 Schieder-Schwalenberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Domäne 3

    32816 Schieder-Schwalenberg

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vom Antragsteller (Schankerlaubnis gem. § 2 GastG) sind folgende Unterlagen beizubringen: Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 GastG in einfacher Ausfertigung aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Austellende Behörde: Bundesamt für Justiz; zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde) aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Ausstellende Behörde: Bundesamt für Justiz; zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde) aktuelle Auskunft in Steuersachen - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt Nachweis über die Teilnahme an einer Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften bei der Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (siehe unter Terminvereinbarung IHK Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz - IfSG (bei Tätigkeit oder Beschäftigung im Verkehr mit Lebensmitteln - § 42 IfSG) Lage- und Grundrissplan des Betriebes (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Lagerräume etc.) in 3-facher Ausfertigung Kopie des Pachtvertrages / Kaufvertrages Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhaber und Gewerbetreibender. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen: Gewerbezentralregisterauszug (zust. Einwohnermeldeamt des Firmensitzes) aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt des Firmensitzes) Handelsregisterauszug Für jeden Geschäftsführer werden die oben genannten Unterlagen benötigt. Ist für die Führung des Betriebes ein Betriebsleiter vorgesehen, der nicht Geschäftsführer ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die o.a. Unterlagen für den Stellvertreter benötigt. Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird. Für die Gestattung kann der Antrag formlos gestellt werden.

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein (u.a. grundsätzlich barrierefreie Nutzung für behinderte Menschen, Brandschutz und Hygiene) und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen (u.a. Lärmschutz).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnis - § 2 Gaststättengesetz, § 4 Gaststättengesetz (GastG) https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__2.html https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__4.html vorläufige Erlaubnis - § 11 Gaststättengesetz (GastG) https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__11.html Stellvertretungserlaubnis - § 9 Gaststättengesetz (GastG) https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__9.html Gestattung - § 12 Gaststättengesetz (GastG) http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__12.html

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gem. § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) können vom Antragssteller zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangt werden, wenn sie für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.Mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeiten ist das Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.Da die Prüfung der Unterlagen und die Erteilung der Erlaubnis einen gewissen Vorlauf erfordern, empfiehlt es sich daher frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung) den Gaststättenantrag zu stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis möglich. Für diese fallen weitere Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wann benötigen Sie keine Gaststättenerlaubnis?Der Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke unentgeltliche Kostproben zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIB3 am 07.11.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Gaststättenrichtlinie, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenkonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Volksfeste, Veranstaltungen, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Gaststättenbetrieb, Schankerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Märkte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English