Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Rödinghausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnis zum dauerhaften Alkoholausschank Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft / Speisewirtschaft) und der Betrieb der Öffentlichkeit oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.Erlaubnisfreier Betrieb Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist eine Gaststättenerlaubnis nicht notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass eine Gewerbeanmeldung erfolgen muss. Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) Sollen im Gaststättengewerbe auch alkoholische Getränke verabreicht werden, ist eine Gaststättenerlaubnis der Gemeinde Rödinghausen erforderlich. Diese Genehmigung wird personen- und raumbezogen erteilt. Aus diesem Grund wird auch dann eine neue auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von einer anderen Person übernommen werden soll. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Daher ist für jede räumliche Erweiterung und jede Änderung der Betriebsform eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes eine zusätzliche Erlaubnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen einzuholen. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter bzw. jede geschäftsführende Gesellschafterin einer Erlaubnis. Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden, wird eine Stellvertretererlaubnis benötigt. Vorläufige Erlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG) Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person änderungsfrei übernommen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorläufig (bis zu drei Monaten) gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis muss zusätzlich beantragt werden. Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) Voraussetzung für die Erteilung der Gestattung ist neben der Geeignetheit der Betriebsräume auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes (GastG) Für einen Betrieb Ihres erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach § 10 des Gaststättengesetzes (GastG) Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? Sofern Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin verstorben ist und vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis verfügte, können Sie ebenso wie minderjährige Erben und Erbinnen, Nachlassverwalter und -verwalterinnen, Nachlasspfleger und -pflegerinnen sowie Testamentsvollstrecker und -vollstreckerinnen die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen. Dies ist der Erlaubnisbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Gaststättengewerbe Erlaubnisse

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Rödinghausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pemberville Platz 1

    32289 Rödinghausen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachteam Ordnung, Sicherheit und Mobilität

    Adresse

    Hausanschrift

    Pemberville Platz 1

    32289 Rödinghausen

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Hinweise für Rödinghausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anträge bzw. Anzeigen im Gaststättengewerbe können wie folgt vorgenommen werden online durch Nutzung des Antragsservices im Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW) persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes. Die für eine vorläufige oder endgültige Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen können je nach Fallkonstellation individuell und umfangreich sein. Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind bei Abgabe des Antrages zur Gaststättenerlaubnis mit vorzulegen bzw. nachzureichen; Nr. 1 bis 7 müssen immer vorgelegt werden; auch für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis: Personalausweis in Kopie bzw. bei Ausländern ein Nachweis des Ausländeramtes über die Erlaubnis der selbständigen Tätigkeit Führungszeugnis / Belegart 0 oder bei in Deutschland lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ein "Europäisches Führungszeugnis" nach § 30 b BZRG. Das Führungszeugnis ist beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen und muss uns direkt zugehen. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister / Belegart 9 Der Gewerbezentralregisterauszug ist beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen und muss uns direkt zugestellt werden. Falls der Antragsteller eine juristische Person ist, wird zusätzlich ein Auszug von der vertretungsberechtigten Person benötigt. Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, wird zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der vertretungsberechtigten Person benötigt.Bitte wenden Sie sich hierfür an das Finanzamt Ihres Wohnsitzes bzw. bei juristischen Personen an das für den Firmensitz zuständige Finanzamt. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis Erhältlich im Vollstreckungsportal, siehe Rubrik "weiterführende Links" Pacht- bzw. Kaufvertrag oder ein Mietvertrag der Gaststätte Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Erhältlich beim Gesundheitsamt des Kreises Herford, siehe Rubrik "weiterführende Links" Folgende Unterlagen sind für die Erteilung nach § 2 GaststättenG erforderlich, können jedoch innerhalb der Gültigkeit der vorläufigen Erlaubnis nachgereicht werden: Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des LebensmittelrechtsErhältlich bei der IHK Bielefeld, siehe Rubrik "weiterführende Links" Aktueller Grundrissplan in zweifacher Ausfertigung Auf dem Plan müssen alle Räume und Flächen des Gaststättenbetriebes gem. Raumverzeichnis ersichtlich sein. Handelsregisterauszug, wenn die Gaststättenerlaubnis von einer juristischen Person beantragt wird; ein Gesellschaftsvertrag bei einer GbR. Bei Außenbewirtung: Lageplan des Grundstückes in zweifacher Ausfertigung. Die bewirtschaftete Fläche ist einzuzeichnen. Bei Neueinrichtung oder Nutzungsänderung: Baugenehmigung oder Nutzungsänderung Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen angefordert werden. Bei Rückfragen oder in Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte die zuständigen Sachbearbeiter.

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rödinghausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättengesetz (GastG)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIB3 am 07.11.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Gaststättenrichtlinie, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenkonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Volksfeste, Veranstaltungen, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Gaststättenbetrieb, Schankerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Märkte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English