Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Radevormwald: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass heißt das Betreiben einer Gaststätte ist verboten, es sei denn, es wurde eine Erlaubnis erteilt. Dies hat den Sinn, die Aufnahme eines Gaststättengewerbes unter unzureichenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) zu verhindern. Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu beantragen, unabhängig davon, ob die Gaststätte im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe betrieben wird. Regelfall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist daher ein vorhersehbar auf längere Dauer betriebenes Gaststättengewerbe. Dies gilt auch dann, wenn Gaststätten nur von Zeit zu Zeit oder saisonal in gleichen Räumlichkeiten betrieben werden. Ist der Betrieb der Gaststätte nur vorübergehend beabsichtigt, kann eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes in Frage kommen. Auf das Erteilen der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Nur wenn Versagungsgründe vorliegen, darf die Erlaubnis versagt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Versagungsgründen. Wird ein Gaststättenbetrieb ohne Erlaubnis geführt, kann die Gaststättenbehörde dessen Weiterführen untersagen und verhindern.

    Online-Dienst

    Gaststättenerlaubnis - Antrag auf Erteilung (online möglich)

    ID: L100002_123534098

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Stadt Radevormwald

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenfuhrstr. 13

    42477 Radevormwald

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenfuhrstr. 13

    42477 Radevormwald

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Hinweise für Radevormwald: Inhalte der zuständigen Stelle

    Aus der nachstehenden Checkliste können Sie ersehen, welche Unterlagen für eine Bearbeitung eines Antrags auf Erteilen einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind: vom Antragsteller: Hinweise: Führungszeugnis Belegart "O" für Behörden zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Meldebehörde des Wohnortes zu beantragen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ebenfalls zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde Bescheinigung gem. § 43 (1) Infektionsschutzgesetz Gesundheitsamt steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständiges Finanzamt Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung für den Wohnort zuständige Stadt-/Gemeindekasse Auskunft aus der Schuldnerkartei zuständiges Amtsgericht Bestätigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist Amtsgericht Köln Kopie Miet- bzw. Pachtvertrag Eigentümer oder Verpächter Unterrichtungsnachweis örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer Lageplan der Gaststätte Grundrisszeichnung sowie Nachweis über die Nutzungsfähigkeit der Räumlichkeiten als Gaststätte nach den landesrechtlichen Bauvorschriften bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis vom Ehegatten: Hinweise: Führungszeugnis Angaben siehe oben Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Angaben siehe oben bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis Bei Personengesellschaften beziehungsweise juristischen Personen: Hinweise: Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl von der juristischen Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person vorzulegen. Für juristische Personen ist bei der Antragstellung ein Auszug aus dem Handels-, bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung (Kopie) vorzulegen.

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Hinweise für Radevormwald: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es ist grundsätzlich möglich, die Beantragung einer Erlaubnis nach § 2 GastG online über das Wirtschaftsserviceportal NRW durchzuführen.Wir empfehlen Ihnen aber, sich vorab mit dem Gewerbeamt der Stadt Radevormwald in Verbindung zu setzen. Vor Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie, unabhängig von einer Erlaubnis, zusätzlich die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 GewO beim Gewerbeamt der Stadt Radevormwald anzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIB3 am 07.11.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Gaststättenrichtlinie, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenkonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Volksfeste, Veranstaltungen, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Gaststättenbetrieb, Schankerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Märkte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English