Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen möchten und dieser den Betrieb noch nicht länger als ein Jahr eingestellt hat, besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten, um schnellstmöglich den Betrieb aufnehmen zu können. Dies setzt voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen. Ferner darf die Erlaubnis des Vorgängers nicht erloschen sein.

    Online-Dienst

    Gaststättenerlaubnis

    ID: L100002_123010456

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Apfelstraße 60

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Gaststättenerlaubnis Einwandfreie Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, alle Gasträume, Toilettenanlagen einschl. Personaltoiletten sowie die Lebensmittel- und Getränkelagerräume) im Maßstab 1 : 50 oder 1 : 100 in dreifacher Ausführung Betriebsbeschreibung sowie Nutzflächenberechnung Lageplan Bei Diskotheken: Schallschutzgutachten eines staatlich anerkannten Schallschutzunternehmers, einer amtlich anerkannten Güterprüfstelle für baulichen Schallschutz oder des technischen Überwachungsvereins Pachtvertrag oder Mietvertrag (Kopie) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes (Ort, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.) Auszug aus dem Vollstreckungsportal (https://www.vollstreckungsportal.de) Führungszeugnis nach Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis Gewerbezentralregisterauszug GZR 3, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitz-Meldebehörde) für das Gewerbeamt der Stadt Heinsberg, Betreff: zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis Ausweisdokument, sofern die Meldeadresse darin nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Meldebescheinigung Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz bzw. Vorlage des Gesundheitszeugnisses Wenn Sie eine vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen möchten, müssen zwingend die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 1 und 6 bis 11 vorliegen sowie der vollständig ausgefüllte Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis. Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 7-11 zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung vorzulegen. Ferner müssen für die juristische Person die Unterlagen zu den vorgenannten Nummern 7, 8 und 10 vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um eine aktuell neu gegründete juristische Person. Zusätzlich sind für juristische Personen bei der Antragstellung ein aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung vorzulegen. Bei einer Antragstellung durch ausländische Staatsangehörige - mit Ausnahme von EU-Angehörigen - muss zudem eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um den Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes zu erlangen, müssen Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer, Theaterstr. 6-10, 52062 Aachen, Tel.: 0241/44600 anmelden. Der Unterrichtungsnachweis ist bei der Übernahme eines Gaststättenbetriebes innerhalb der Geltungsdauer der Vorerlaubnis zu erbringen. Bei Nichtteilnahme am Unterrichtungsverfahren wird der Antrag auf Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis abgelehnt und die Gaststätte geschlossen. Bei Neuerrichtung eines Gaststättenbetriebes ist der Unterrichtungsnachweis vor der Erteilung der Konzession zu erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättenerlaubnis: § 2 Gaststättengesetz (GastG) Vorläufige Gaststättenerlaubnis: § 11 GastG

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb ist eine Gewerbeanmeldung bei dem hiesigen Gewerbeamt erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIB3 am 07.11.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Gaststättenrichtlinie, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenkonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Volksfeste, Veranstaltungen, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Gaststättenbetrieb, Schankerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Märkte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English