Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    • im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich. 

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume. 

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich. 

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden. 

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle gelten die Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG).Seit dem 01.07.2005 ist aufgrund einer Änderung des Gaststättengesetzes eine Gaststättenerlaubnis ("Konzession") nicht mehr erforderlich, wenn alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen, unentgeltliche Kostproben, in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke (auch alkoholhaltige) und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden. Erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG ist nur noch die Abgabe alkoholischer Getränke.Das Betreiben eines Hotels an sich ist kein Gaststättengewerbe mehr und damit nicht mehr erlaubnispflichtig, es sei denn, dass der Beherbergungsbetrieb auch an andere als an Hausgäste Alkohol ausschenkt.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden sind nach wie vor berechtigt, die erlaubnisfreien Betriebe zu kontrollieren, weil auch für diese die Vorschriften des Gaststättengesetzes gelten.Die Erteilung einer Gaststättenkonzession ist gebunden an die Räumlichkeiten des Gaststättenbetriebes und an die Person des Konzessionärs.Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erfolgen.Wer nur vorübergehend einen Alkoholausschank betreibt, z.B. für ein Straßenfest, braucht keine Konzession. Hierfür reicht eine Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG aus.Außengastronomien:Wenn Sie eine "Außengastronomie" (z.B. einen Biergarten oder ein Gartenrestaurant) auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden.Wenn Sie eine Freifläche im öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis der hiesigen Stadtwerke.Seit dem 01.05.2006 dürfen Außengastronomien allgemein bis 24:00 Uhr geöffnet bleiben. Um den steigenden Bedürfnis der Bevölkerung am Besuch von Biergärten, Gartenrestaurants und anderen Außengastronomien gerecht zu werden, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Landesimmissionsschutzgesetz entsprechend geändert.Ausnahmen von der 24:00 Uhr-Regelung sind für Außengastronomien in reinen und allgemeinen Wohngebieten möglich. Hier können die Ordnungsbehörden die Nachtruhe wieder auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies aus Gründen des Nachbarschutzes erforderlich ist.Musikanlagen u.ä. dürfen im Freien grundsätzlich nicht nach 22:00 Uhr betrieben werden.

    Online-Dienst

    Gaststättenerlaubnis

    ID: L100002_128576991

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Stadt Hürth

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Str. 40

    50354 Hürth

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt (32)

    Beschreibung

    Knöllchen? Lärmbelästigung? Müllprobleme? Landeshundegesetz? Verkehrsangelegenheiten? Gewerbeangelegenheiten?Unter den Reitern Dienstleistungen und Kontakt finden Sie Infos und den richtigen Ansprechpartner mit Telefonnummer zu diesen und vielen weiteren Bereichen des Ordnungsamtes.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind erforderlich: Konzessionsantrag Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung, bei ausländischen Gewerbetreibenden zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis Nutzungsnachweis (Pachtvertrag, Eigentumsnachweis) polizeiliches Führungszeugnis der Beleg-Art O Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Beleg-Art 9 Gesundheitszeugnis oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an der Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelkammer Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes der Wohnsitzgemeinde Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische als auch für die vertretungsberechtigte(n) natürliche(n) Person(en) vorzulegen.Zur Prüfung der räumlichen Voraussetzungen sind erforderlich: Grundrisszeichnung, amtlicher Lageplan, Baubeschreibung, Schnittzeichnung Stellungnahme der Bauaufsicht Stellungnahme der Feuerwehr (vorbeugender Brandschutz) Stellungnahme des Lebensmittelkontrolleurs

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättengesetzes (GastG) Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Fristen

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sofern keine Hinderungsgründe bestehen, erfolgt die Erteilung der endgültigen Erlaubnis ca. 6-12 Wochen nach Antragstellung.

    Kosten

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Konzessionsantrag ist gebührenpflichtig, auch bei Zurücknahme des Antrages. Die Gebührenhöhe erfragen Sie bitte im Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Gaststättenerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Veranstaltungen, Volksfeste, Ausschankgenehmigung, Volksfeste, Konzession für Gaststätten, Gaststättenrichtlinie, Gaststättenbetrieb, Schankerlaubnis, Ausschankgenehmigung, Märkte, Wirtschaftserlaubnis, Schankerlaubnis, Gaststättenrichtlinie, Gaststättenerlaubnis, Gaststättengestattung, Märkte, Konzession für Gaststätten, Gaststättenkonzession, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Gaststättenkonzession, Gaststättenbetrieb, Gaststättengestattung, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English