Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht Ihnen den dauerhaften Betrieb Ihrer Gaststätte und ist nur erforderlich, wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Wenn Sie keine alkoholischen Getränke ausschenken, genügt eine Gewerbeanmeldung. Sie können gleichzeitig oder nachträglich eine Stellvertretungserlaubnis für Ihre*n Stellvertreter*in beantragen.

    Online-Dienst

    Gaststättenerlaubnis

    ID: L100002_121800674

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Gewerbeabteilung - Gaststätten

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung!

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-27761

    Fax: 0221 / 221-6569168

    E-Mail: Gaststaettenangelegenheiten@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweisoder Nationalpass mit MeldebescheinigungAusländische Staatsangehörige,mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer*in einer juristischen Person, oder als Stellvertreter*in ebei juristischen Personenzusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der SatzungNegativbescheinigung des Insolvenzgerichtsderjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise der oder die gesetzliche Vertreter*in, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für IhreAuszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung. Diese Bescheinigung ist nur über das Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie unter "Downloads und Infos". Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sicUnterlagen des ObjektesBringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher AusfertigungBaugenehmigung und SchlussabnahmePachtvertragin Kopie. Die Bruttopacht muss erkennbar sein.Auskunft in Steuersachen des Finanzamtesdes Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtesdes Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben. Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder per Fax anfordern. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Ähnliche Dienstleistungen".FührungszeugnisDas Führungszeugnis (Belegart "O") können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus).Auszug aus dem GewerbezentralregisterDen Auszug (Belegart "9") können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle (für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten) beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde ihrUnterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)über die Grundzüge des Lebensmittelrechts. Die IHK bietet dazu regelmäßig Termine an.

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Kosten

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühren für eine Gaststättenerlaubnis werden bei der Antragstellung für Sie errechnet und liegen zwischen 530,33 und 3.500 Euro.Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro sowie die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 26 Euro für natürliche Personen, 33 Euro für juristische Personen und für jede weitere geschäftsführende Person 13 Euro.Sie können die Gebühr überweisen oder bar einzahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIB3 am 07.11.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Gaststättenrichtlinie, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenkonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Volksfeste, Veranstaltungen, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Gaststättenbetrieb, Schankerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Märkte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English