Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis. Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, ist die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich. Möchten Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb eröffnen und alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen wollen, dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen ist von dort ebenfalls eine Erlaubnis zu erteilen. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, ist diese Nutzungsänderung zu genehmigen. Es empfiehlt sich daher, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären. Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann die Kreisverwaltung, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Auskunft geben. Diese Behörde wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls um Stellungnahme zu Ihrem Betrieb gebeten. Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bei änderungsfreier Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sollten Sie etwa einen Monat vor Eröffnung des Gewerbes stellen. Es besteht für Sie hier die Möglichkeit, eine auf höchstens drei Monate befristete vorläufige Erlaubnis zu beantragen, um eine schnelle Übernahme der Gaststätte zu gewährleisten. Bitte beachten Sie aber, dass auch hier bestimmte Unterlagen (Punkt 1 bis 7 der untenstehenden Liste) vor Erteilung der vorläufigen Erlaubnis vorliegen müssen. Bei Neueinrichtungen ist eine längere Bearbeitungszeit einzuplanen. Da im Gaststättengewerbe diverse rechtliche Vorgaben aus den Bereichen Bauordnung, Nichtraucherschutz, Jugendschutz, Hygienerecht u.a. zu beachten sind, empfiehlt es sich, in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit den hier genannten Ansprechpersonen des Ordnungsamtes persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen. Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt: Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis Pass oder Personalausweis Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt) Fotokopie des Pacht-/Unterpachtvertrages (falls nicht Eigentum) Nur bei Verabreichung von Speisen: Fotokopie der Teilnahmebescheinigung über die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Gesundheitsamt) Auskunft aus dem Schuldnerregister (online anzufordern www.vollstreckungsportal.de) Örtlicher Lageplan des Betriebsgrundstückes im Maßstab 1: 1000 oder 1:1500, 5-fach Grundrisszeichnungen von den Betriebsräumen im Maßstab 1: 100 (Betriebsräume, einschl. evtl. genutzter Kellerräume, z.B. Bierkeller, sind auf den Grundrisszeichnungen rot zu umranden.), 5-fach Nachweis über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren der Industrie- und Handelskammer Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person die Unterlagen zu den Punkten 3., 5. und 8. sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt. Die Eröffnung Ihres Gaststättenbetriebes darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Erlaubnis (vorläufige oder endgültige) durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde. Gebühren Erteilung der endgültigen Erlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand 100 bis 1.200 Euro Erteilung der vorläufigen Erlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand 25 bis 250 Euro Zu besonderen Anlässen (z. B. Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen) kann der Ausschank von alkoholischen Getränken unter erleichterten Voraussetzungen in Form einer Gestattung vorübergehend auf Widerruf genehmigt werden. Besondere Anlässe sind immer nur kurzzeitige Ereignisse. Für die Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken müssen Sie keine Erlaubnis beantragen. Das Erlaubnisverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Antrag ist daher schriftlich, spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen. Eventuell benötigen Sie für die geplante Veranstaltung auch noch weitere Erlaubnisse. Dies kann der Fall sein, wenn zusätzlich Musik abgespielt, eine Life-Band auftritt, Sie ein Festzelt aufbauen wollen und möglicherweise öffentliche Verkehrsfläche für Ihre Veranstaltung in Anspruch nehmen. Gebühren Je nach Verwaltungsaufwand 25 bis 200 Euro

    Online-Dienst

    Gaststättenerlaubnis

    ID: L100002_121838220

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Stadt Wesel

    Adresse

    Hausanschrift

    Klever-Tor-Platz 1

    46483 Wesel

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIB3 am 07.11.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Gaststättenrichtlinie, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenkonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Volksfeste, Veranstaltungen, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Gaststättenbetrieb, Schankerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Märkte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English