Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen Anmeldung

    Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen Anmeldung

    Wenn Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen ein Schlichtungsverfahren vor einem Schlichtungsausschuss in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen.

    Beschreibung

    Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden können bei den einzelnen Kammern bzw. der jeweils zuständigen Stelle Schlichtungsausschüsse gebildet werden.

    Die Schlichtungsausschüsse müssen Sie grundsätzlich vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes anrufen. Die Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.

    Das Verfahren kann enden durch

    • einen Vergleich,
    • einen Schlichtungsspruch,
    • einen Säumnisspruch,
    • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war,
    • oder durch die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden.

    Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden, sowie Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden, werden zwangsvollstreckt. Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (bis Klasse 9 bzw. Klasse 10) beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. (§ 38 Schulgesetz NRW)Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende dieses Berufsausbildungsverhältnisses schulpflichtig.Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. (§ 38 Schulgesetz NRW)Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule (§ 22 SchulG NRW).In der Berufsausbildung werden die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Die Berufsausbildung wird an verschiedenen Lernorten durchgeführt. Lernorte sind die Betriebe und die Berufskollegs (Duales System) bzw. sonstige Bildungseinrichtungen. Die Bewerbung der Auszubildenden an einem Berufskolleg erfolgt über das Internetportal "Schüler Online" (www.schueleranmeldung.de). Die/der Schülerin/Schüler kann sich dort mit einem Passwort (wird von der abgebenden Schule übermittelt) selbst anmelden oder der jeweilige Betrieb übernimmt die Anmeldung. Die Bewerbung ist nur dann gültig, wenn alle relevanten Unterlagen innerhalb der Anmeldefrist bei der jeweiligen Schule eingereicht werden . Bei Fragen hilft die abgebende Schule bzw. das jeweilige Berufskolleg.Berufsschule - Berufsfachschule - Fachoberschule - Fachschule Berufsschule Unter dem Sammelbegriff "Berufsschule" werden folgende Bildungsgänge zusammengefasst: Fachklassen des dualen Systems, Berufsorientierungsjahr (Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, für Schüler/-innen ohne Hauptschulabschluss) Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Berufsfachschule Das Bildungsangebot der Berufsfachschulen ist vielfältig und reicht von dem Erwerb der Fachoberschulreife bis zur allgemeinen Hochschulreife und von der Vermittlung beruflicher Kenntnisse bis zur Berufsausbildung. Die Berufsfachschule bietet ausschließlich Vollzeitbildungsgänge an, die je nach angestrebtem Abschluss ein bis vier Jahre dauern.Sie gliedert sich in: die Berufsfachschule, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder eine berufliche Grundbildung vermittelt. Sie ermöglicht zugleich den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), gegebenenfalls mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. die "Höhere" Berufsfachschule, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse vermittelt. Sie ermöglicht gleichzeitig den Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife. das Berufliche Gymnasium, das einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse vermittelt. Es ermöglicht gleichzeitig die Allgemeine Hochschulreife (Abitur). Fachoberschule Die Fachoberschule vermittelt in ein- und zweijährigen Bildungsgängen erweiterte berufliche Kenntnisse und die Fachhochschulreife. Für Schülerinnen und Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung und Fachhochschulreife wird darüber hinaus die Möglichkeit geboten, in einem einjährigen Bildungsgang (Fachoberschule Klasse 13) die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Fachschule Die Fachschule vermittelt, aufbauend auf eine berufliche Erstausbildung, eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens zweijährigen Bildungsgängen zusätzlich den Erwerb der Fachhochschulreife. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule erhalten die Absolventinnen und Absolventen einen staatlichen Abschluss, beispielsweise als staatlich geprüfte Technikerin / staatlich geprüfter Techniker. Die Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher erfolgt ebenfalls an Fachschulen.Zusätzliche Informationen erhalten Sie auf den speziellen Seiten des Schulministeriums zur Berufsbildung NRW. (Quelle: www.schulministerium.de)

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

    die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,

    die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft

    die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,

    die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,

    die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

    Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

    Ansprechpartner

    Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

    Adresse

    Postanschrift

    Auf der Horst 29

    48147 Münster

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 02515070

    E-Mail: zaekwl@zahnaerzte-wl.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ärztekammer Westfalen-Lippe

    Adresse

    Postanschrift

    Gartenstraße 210-214

    48147 Münster

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02519290

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: posteingang@aekwl.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ärztekammer Westfalen-Lippe

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstraße 210-214

    48147 Münster

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Schulverwaltungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Königswall 25-27

    44135 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-13400

    Fax: +49 231 50-13400

    E-Mail: schule@dortmund.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls Kopien der Unterlagen, die für den Streitfall von Bedeutung sind. Zum Beispiel Kündigungsschreiben oder Abmahnung, Entgeltabrechnungen, Arbeitszeitnachweise,

    Voraussetzungen

    keine.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Berufsschulpflicht kann wie folgt erfüllt werden: Ausbildung/Lehre Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Jugendlichen an dem zuständigen Berufskolleg anzumelden. In der Berufsausbildung werden die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Die Berufsausbildung wird an verschiedenen Lernorten durchgeführt.Lernorte sind die Betriebe und die Berufskollegs (Duales System) bzw. sonstige Bildungseinrichtungen.Für jeden anerkannten Beruf gibt es eine Ausbildungsordnung, die u.a. betriebliche Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen regelt. Für den Unterricht im Berufskolleg gibt es für jeden Beruf einen eigenen Lehrplan. Schulische Ausbildung a) Besuch der Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder einer Privatschule b) Besuch eines Berufskollegs (Möglichkeit einer höher qualifizierten Ausbildung, Teilnahme am Dualen System, Besuch eines Vollzeit-Bildungsgangs), s. auch Leistungsbeschreibung Maßnahmen zur Berufsvorbereitung (z.B. Berufsorientierungs-/Berufsgrundschuljahr, Maßnahmen verschiedener Träger) Die Berufsvorbereitung hat das Ziel, den Einstieg in das Berufsleben - insbesondere in Ausbildung - zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 22 ff Schulgesetz NRW (SchulG NRW) Rechtsgrundlagen für Berufskollegs§ 38 ff SchulG NRW Schulpflicht in der Sek. II

    Verfahrensablauf

    Als auszubildende oder ausbildende Person können Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen einen Schlichtungsausschuss zur Klärung anrufen, wenn Ihre zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss errichtet hat.

    • Sie reichen einen Antrag ein, in dem Sie begründen, weshalb sie den Schlichtungsausschuss hinzuziehen.
    • Mit dem Antrag reichen Sie gegebenenfalls Unterlagen ein, aus denen der Grund für die Streitigkeit hervorgeht.
    • Sie werden vor den Schlichtungsausschuss geladen und tragen Ihr Anliegen mündlich vor.
    • Der Schlichtungsausschuss beendet das Verfahren durch
      • einen Vergleich,
      • einen Schlichtungsspruch,
      • einen Säumnisspruch,
      • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war,
      • oder durch die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
    • Wird der Schlichtungsspruch nicht anerkannt, können beide Beteiligten innerhalb von 2 Wochen eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

    Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden, sowie Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden, werden zwangsvollstreckt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

    Fristen

    Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bewerbungen an den Berufskollegs sind grundsätzlich nur in Februar möglich. Im Oktober/November bieten manche Berufskollegs für interessierte Jugendliche einen Tag der offenen Tür an (Karl-SchillerBK und Konrad-KleppingBK im Januar!). Bei Interesse bitte den genauen Termin bei dem jeweiligen Berufskolleg erfragen. (Bitte beachten: An den Karnevalstagen sind Anmeldungen zum Teil gar nicht oder nur nach telefonischer Vereinbarung mit den Berufskollegs möglich. Bitte setzen Sie sich mit dem Berufskolleg vorab telefonisch in Verbindung).Die Bewerbung ist nur dann gültig, wenn alle relevanten Unterlagen innerhalb der Anmeldefrist persönlich bei der jeweiligen Schule eingereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der jeweils regional zuständigen Stelle.

    Kosten

    Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist kostenlos.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welches BK ist für mich zuständig?: Zum 01.08.2008 wurden die Schulbezirke für Berufsschulen aufgehoben (§ 84 Abs. 1 SchulG NRW). Jeder/ Jede Auszubildende hat nunmehr Anspruch auf den Besuch der Berufschule, die seiner/ ihrer Ausbildungsstätte am nächsten ist. Auszubildende können im Rahmen der Aufnahmekapazität und wenn der Ausbildungsbetrieb zustimmt auch eine andere, insbesondere wohnortnähere Berufsschule wählen (§ 46 SchulG NRW). Entscheidend für die Berufsschulwahl sind nach wie vor die Fachrichtung der jeweiligen Berufskollegs (kaufmännisch oder gewerblich) und die dort angesiedelten Ausbildungsberufe. Kann ich auch ein privates BK besuchen?: Ja. Über die Aufnahmevoraussetzungen und die näheren Konditionen informieren Sie sich bitte bei den jeweiligen privaten Berufskollegs. Welche Möglichkeiten haben Seiteneinsteiger, ausländische Jugendliche?: Die Berufskollegs beschulen ausschließlich deutschsprachige Schüler. Lediglich das Paul-Ehrlich Berufskolleg verfügt über eine Klasse, in der ausländische Schüler mit geringen Deutschkenntnissen unterrichtet werden (sog. Berufsorientierungsjahr und Berufsgrundschuljahr). Anmeldungen sind nur im Februar möglich. Darüber hinaus können ausländische Jugendliche sich bei folgenden Einrichtungen beraten und informieren lassen: Flyer Kompetenz-Argentur: http://www.kompetenzagentur-dortmund.de Wer beantwortet weitere Fragen?: Fragen zu den Bildungsgängen beantworten die jeweiligen Berufskollegs. Hier gibt es Fachkräfte, die über die zahlreichen Bildungsmöglichkeiten beraten (s. Liste) Das Regionale Bildungsbüro (RBB) des Fachbereichs Schule berät und unterstützt nicht "versorgte" Jugendliche und deren Eltern nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule (Abgang nach Klasse 9 oder 10). Die Mitarbeiterin des RBB, Frau Phyllis Paul, ist unter der Telefonnummer 50-27093 zu erreichen. Falls eine persönliche Beratung gewünscht wird, ist eine telefonische Anmeldung unbedingt erforderlich. Wer überwacht die Berufsschulpflicht?: Ein Schüler kann nur in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden (§47 Abs. 2 SchulG NRW). Die abgebende Schule hat demnach die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen. Was passiert bei Nichterfüllen der Schulpflicht?: Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind am Schulunterricht regelmäßig teilnimmt. Bei Schülern im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung auch dem/der Auszubildenden oder dem Arbeitgeber. Lehrer/innen und Schulleitung sind verpflichtet Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Besuch anzuhalten und auf die Eltern und auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen (Arbeitgeber) einzuwirken. Bleibt dies erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) von der zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise zugeführt werden. Das Jugendamt ist über die beabsichtigte Maßnahme zu informieren. Die Eltern können von der Aufsichtsbehörde durch Zwangsmittel (z.B. Bußgeld) zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden (§ 41 SchulG NRW). Wer ist die Schulaufsichtsbehörde?: Die Schulaufsichtsbehörde für die Berufskollegs ist die Bezirksregierung Arnsberg, Laurentiusstr. 1, 59821 Arnsberg, Tel: 02931/82-0. Was ist das "Duale System"?: In der Berufsausbildung werden die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Die Berufsausbildung wird an verschiedenen Lernorten durchgeführt. Lernorte sind die Betriebe und die Berufskollegs (Duales System) bzw. sonstige Bildungseinrichtungen. Für jeden anerkannten Beruf gibt es eine Ausbildungsordnung, die u.a. betriebliche Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen regelt. Für den Unterricht im Berufskolleg gibt es für jeden Beruf einen eigenen Lehrplan.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 14.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Stichwörter

    Schlichtungsausschuss, Ausbildungsberuf, Ausbildungsmaßnahme, Ausbildungsordnung, Auszubildender/Auszubildende, ArbGG, Berufsausbildung, Streitschlichtung, Ausbildender/Ausbildende, Ausbildungsverhältnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English