Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung

    Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung

    Sie sind Spätaussiedler und möchten Ihren Berufsabschluss anerkennen lassen? Informieren Sie sich hier. 

    Beschreibung

    Als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für Ihre Bildungsabschlüsse. Dabei wird geprüft, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

    Sie können sowohl Schul- als auch Hochschul- und Berufsabschlüsse anerkennen lassen.

    Ihren Berufsabschluss können Sie mit jedem in Deutschland existierenden oder nicht mehr existierenden Beruf vergleichen lassen.

    Ihre Berufserfahrung wird in der Regel nicht berücksichtigt.

    Online-Dienste

    Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes

    ID: L100002_126951061

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Spätaussiedlerangelegenheiten

    ID: L100002_126945099

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Caldenhofer Weg 192

    59063 Hamm

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    SG Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Sachsenweg 6

    59073 Hamm

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Anerkennung als Spätaussiedler/Spätaussiedlerin
    • Nachweis über Ihren Abschluss (Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss)

    Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag.

    Voraussetzungen

    • Sie sind Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin
    • Sie haben Ihren Abschluss in einem Aussiedlungsgebiet erworben

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Um Ihren im Ausland erworbenen Abschluss überprüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen richten Sie an die dafür zuständige Stelle. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

    • Ihrem ausländischen Abschluss,
    • Ihrem Wohn- oder Arbeitsort,

    Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.

    Besteht teilweise eine Gleichwertigkeit, in den reglementierten Berufen nennten Ihnen die zuständige Stelle konkrete Maßnahmen, mit denen Sie die gefundenen

    Unterschiede ausgleichen können.

    "Reglementiert" bedeutet, dass Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigen, um den Beruf auszuüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen.

    In den Berufen, für die Sie nicht zwingend eine Anerkennung benötigen (nicht-reglementiert), erhalten Sie einen Bescheid, in dem die festgestellten Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich eine individuell passende Weiterbildung aussuchen.

    Das Anerkennungsverfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.

    Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Befähigungsnachweise für Ihren Beruf verloren haben, können diese neu ausgestellt werden.

    Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) durchlaufen. Das ist bei 600 Berufen möglich, die durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundes (BQ-Portal).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 02.07.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Bundesvertriebenengesetz, BVFG, Anerkennung in Deutschland, Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz, Gleichwertigkeitsverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English